Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. September 2025 - I ZB 6/25

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Naslov priopćenja za medije / sažetka -
Broj priopćenja za medije / sažetka -
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Broj ECLI ECLI:DE:BGH:2025:110925BIZB6.25.0
Broj ELI http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2436/oj
Izvorni jezik odluke allemand
Datum dokumenta 11/09/2025
Sud porijekla Bundesgerichtshof (DE)
Područje
  • Intelektualno, industrijsko i komercijalno vlasništvo
  • Žigovi
Područje EUROVOC
  • pravo o zaštitnom znaku
Odredba nacionalnog prava

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen: §§ 8 Abs. 2 Nr. 10, 8 Abs. 2 Nr. 14, 50 Abs. 1

Odredba prava Unije na koju se upućuje
Odredba međunarodnog prava -
Opis

Testarossa - 1. Für die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung ist eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht des Anmelders hinsichtlich Drittinteressen erforderlich; nicht erforderlich ist ein Bezug zu einem konkreten Dritten. 2. Derjenige, der im Nichtigkeitsverfahren die Eintragung einer Marke mit der Begründung angreift, sie sei bösgläubig angemeldet worden, trägt die Beweis- beziehungsweise Feststellungslast für das Vorliegen der schlüssigen und übereinstimmenden Indizien, die Voraussetzung für die Annahme des geltend gemachten absoluten Schutzhindernisses sind. Wenn die Umstände, auf die sich der Nichtigkeitsantragsteller beruft, geeignet sind, die Vermutung der Gutgläubigkeit des Markeninhabers bei Anmeldung der Marke zu widerlegen, ist es an dem Markeninhaber, Vortrag zu seinen Absichten bei Anmeldung der Marke zu halten, insbesondere plausible Erklärungen zu den Zielen und der wirtschaftlichen Logik der Anmeldung dieser Marke abzugeben. 3. Das Vorliegen eines relativen Schutzhindernisses reicht zur Annahme der Bösgläubigkeit der Markenanmeldung allein nicht aus. Gesichtspunkte, die zur Feststellung eines relativen Eintragungshindernisses beitragen könnten, können allerdings für die Feststellung der Bösgläubigkeit des Anmelders relevant sein. Die Anmeldung eines Zeichens, das einer bekannten Marke hochgradig ähnlich oder mit ihr identisch ist, kann im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände des Streitfalls dafür sprechen, dass die Markenanmeldung bösgläubig erfolgt ist, wenn weitere Umstände hinzutreten, die dies nahelegen.