Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Dezember 2025 - X ZR 167/23

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Titel der Pressemitteilung/Zusammenfassung -
Nummer der Pressemitteilung/Zusammenfassung -
Volltext der Pressemitteilung -
ECLI ECLI:DE:BGH:2025:181225UXZR167.23.0
ELI -
Originalsprache der Entscheidung allemand
Datum des Dokuments 18.12.2025
Gericht Bundesgerichtshof (DE)
Sachgebiet
  • Patente
EUROVOC-Bereich
  • europäisches Patent
  • Patentrecht
Vorschrift des nationalen Rechts

Patentgesetz: §§ 4, 83 Abs. 1

Angeführte Vorschrift des Unionsrechts -
Vorschrift des internationalen Rechts

Europäisches Patentübereinkommen: Art. 56

Beschreibung

Patentnichtigkeitsverfahren: Vorliegen eines erfinderischen Tätigkeit - Videodecodiervorrichtung - Der Prüfung der Rechtsfrage, ob der Gegenstand der Erfindung am Prioritätstag des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt war, ist der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang zu Grunde zu legen. Eine Untersuchung einzelner Merkmale oder Merkmalsgruppen dahingehend, ob sie dem Fachmann durch den Stand der Technik je für sich nahegelegt waren, kann das Naheliegen des Gegenstands der Erfindung in seiner Gesamtheit nicht begründen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15. Mai 2007 - X ZR 273/02, GRUR 2007, 1055 - Papiermaschinengewebe; Urteil vom 13. Dezember 2011 - X ZR 135/08, juris Rn. 42).