Rechtsprechungsstatistiken des Gerichtshofs - 2025
Neu eingegangene Rechtssachen
Wie in den Vorjahren war auch das vergangene Jahr durch eine hohe Zahl neuer Rechtssachen gekennzeichnet: 2025 wurden insgesamt 889 Rechtssachen in das Register der Kanzlei eingetragen. Diese Zahl bedeutet einen leichten Rückgang gegenüber dem Vorjahr (2024), in dem 920 Rechtssachen in das Register der Kanzlei eingetragen wurden. Doch berücksichtigt man die 65 Vorabentscheidungsersuchen, die 2025 beim Gerichtshof eingereicht und nach der Vorprüfung gemäß Art. 93a der Verfahrensordnung des Gerichtshofs an das Gericht übermittelt wurden, wurden beim Gerichtshof im Jahr 2025 tatsächlich nicht weniger als 954 Rechtssachen anhängig gemacht, was fast dem Rekordwert von 2019 entspricht, als 966 Rechtssachen beim Gerichtshof eingetragen wurden.
Bei näherer Betrachtung der Aufschlüsselung der im Jahr 2025 beim Gerichtshof anhängig gemachten Rechtssachen bilden wenig überraschend die Vorabentscheidungsersuchen den größten Teil dieser neu eingegangenen Rechtssachen. Neben den oben genannten 65 Ersuchen, die an das Gericht übermittelt wurden, da sie ausschließlich in eines oder mehrere der in Art. 50b der Satzung genannten besonderen Sachgebiete fallen, wurden im Jahr 2025 somit 580 neue Vorabentscheidungsersuchen in das Register der Kanzlei eingetragen. Dies ist die höchste Zahl der letzten fünf Jahre.
Wie im Jahr 2024 stammen die im Jahr 2025 vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen aus fast allen Mitgliedstaaten, wobei eine beträchtliche Zahl von Vorabentscheidungsersuchen von italienischen Gerichten (110 Ersuchen, von denen die Hälfte allein im Februar 2025 vorgelegt wurde) und polnischen Gerichten (63 Ersuchen, die höchste Zahl seit dem Beitritt dieses Landes zur Europäischen Union im Jahr 2004) eingereicht wurde.
Die hohe Zahl der von italienischen Gerichten vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen erklärt sich zum großen Teil durch die Fragen dieser Gerichte – die mit einem massiven Zustrom von Rechtsbehelfen von Drittstaatsangehörigen gegen von den nationalen Behörden erlassene Abschiebungsmaßnahmen konfrontiert sind – zur Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes[1] und insbesondere zur Auslegung des Begriffs „sicherer Herkunftsstaat“.
Bei den Vorabentscheidungsersuchen der polnischen Gerichte stand insbesondere der Bereich des Verbraucherschutzes im Mittelpunkt. So betraf mehr als die Hälfte der Vorabentscheidungsersuchen, die 2025 von polnischen Gerichten an den Gerichtshof gerichtet wurden, die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen[2] oder der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge[3].
Während die Zahl der Vorabentscheidungsersuchen italienischer und polnischer Gerichte im Jahr 2025 besonders hoch war, blieb die Zahl der Ersuchen aus Deutschland und Frankreich mit nur 61 bzw. 17 Ersuchen auf einem sehr niedrigen Niveau. Zwar ist die Zahl der Vorlagen französischer Gerichte eine der niedrigsten der letzten 20 Jahre, doch ist zu den Vorlagen der deutschen Gerichte festzustellen, dass viele dieser Vorlagen genau die besonderen Sachgebiete betreffen, in denen die Zuständigkeit für Vorabentscheidungen auf das Gericht übertragen wurde, insbesondere das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und die Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Verspätung oder bei Annullierung von Transportleistungen. Zu den 61 Vorabentscheidungsersuchen, die vom Gerichtshof selbst behandelt werden, kommen somit mehr als 20 Ersuchen hinzu, die beim Gerichtshof eingereicht und aus Zuständigkeitsgründen an das Gericht übermittelt wurden.
Abgesehen von den Vorlagen aus den vier oben genannten Staaten sind die nach wie vor hohe Zahl von Vorabentscheidungsersuchen österreichischer und bulgarischer Gerichte mit 47 bzw. 42 Vorlagen im Jahr 2025 sowie die allererste Vorlage eines britischen Gerichts seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und dem Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 zu erwähnen. Gestützt auf Art. 158 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft[4] wurde das Vorabentscheidungsersuchen am 24. Oktober 2025 vom High Court of Justice (King’s Bench Division) vorgelegt und betrifft die Auslegung von Art. 17 Abs. 2 dieses Abkommens über die Rechte im Zusammenhang mit Aufenthalt und Aufenthaltsdokumenten, die Familienangehörigen, die Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen gegenüber unterhaltsberechtigt sind, zuerkannt werden[5].
Wie in den Vorjahren stellten Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts und Klagen zahlenmäßig die zweit- und drittgrößte Kategorie der 2025 beim Gerichtshof anhängig gemachten Rechtssachen dar. Mit 245 Rechtssachen waren die Rechtsmittel, Rechtsmittel im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und Rechtsmittel betreffend Streithilfe gegenüber dem Vorjahr, in dem die Zahl der Rechtsmittel aller Kategorien 277 Rechtssachen betrug, leicht rückläufig, während die Klagen einen leichten Anstieg verzeichneten. So wurden beim Gerichtshof im Jahr 2025 neben einigen Nichtigkeits- bzw. Aufhebungsklagen und einer Schadensersatzklage 50 Vertragsverletzungsklagen eingereicht. Sie betreffen etwa 20 Mitgliedstaaten und beziehen sich auf so unterschiedliche Themen wie den Umweltschutz in all seinen Formen (Luftqualität, Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, Behandlung von kommunalem Abwasser, Abfallbewirtschaftung, Vermeidung und Verringerung der schädlichen Auswirkungen von Lärmbelastung, Erhaltung natürlicher Lebensräume usw.), die Sozialpolitik und die Bekämpfung des Missbrauchs aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge sowie den Verkehr, das Steuerwesen und den freien Kapitalverkehr. Im März 2025 erhob die Europäische Kommission Klagen gegen sechs verschiedene Mitgliedstaaten, da diese die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU[6] nicht erlassen oder mitgeteilt hätten.
Schließlich wäre dieser Überblick über die neu eingegangenen Rechtssachen unvollständig, wenn nicht auch der Antrag der Europäischen Kommission vom 21. November 2025 auf Gutachten zur Vereinbarkeit des überarbeiteten Entwurfs der Übereinkunft über den Beitritt der Europäischen Union zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten mit den Verträgen erwähnt würde. Dieser Antrag, der gemäß Art. 218 Abs. 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestellt wurde, folgt auf zwei frühere Anträge zum gleichen Thema, die im April 1994 bzw. im Juli 2013 gestellt worden waren. Der erste Antrag hatte zu der Feststellung geführt, dass die Gemeinschaft nicht über die Zuständigkeit verfügte, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten beizutreten[7]. Der zweite Antrag hatte zu der Feststellung geführt, dass der Entwurf des Vertrags über den Beitritt der Europäischen Union zu dieser Konvention mit Art. 6 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union und dem Protokoll Nr. 8 zu diesem Artikel unvereinbar war[8]. Der vorliegende Gutachtenantrag (1/25) bezieht sich gerade auf den Text, der aus den Verhandlungen im Anschluss an dieses Gutachten zur Unvereinbarkeit hervorgegangen ist.
Zum Abschluss dieses kurzen Überblicks über die neu eingegangenen Rechtssachen ist anzumerken, dass ein nicht unerheblicher Teil davon mit einem Antrag auf Beschleunigung des Verfahrens verbunden war. In nicht weniger als 88 Rechtssachen, was 10 % aller im Jahr 2025 vor dem Gerichtshof anhängig gemachten Rechtssachen entspricht, wurde ein Antrag oder Vorschlag auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens oder des Eilverfahrens gestellt. Das Eilvorabentscheidungsverfahren wurde im vergangenen Jahr in vier Rechtssachen tatsächlich durchgeführt[9], während zwei Anträgen auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens stattgegeben wurde[10] und das letztgenannte Verfahren vom Präsidenten selbst in einer sensiblen Rechtssache eingeleitet wurde, in der es um die Auslegung von Artikeln der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten ging[11].
Erledigte Rechtssachen
Der Gerichtshof verzeichnete im Jahr 2025 zwar eine hohe Zahl von Rechtssachen, doch war das vergangene Jahr auch durch eine intensive gerichtliche Tätigkeit gekennzeichnet. So erledigte der Gerichtshof 774 Rechtssachen, was in etwa der Zahl der Vorjahre entspricht (792 erledigte Rechtssachen im Jahr 2020, 772 im Jahr 2021, 808 im Jahr 2022 und 783 im Jahr 2023). Dies ist zwar deutlich weniger als die Zahl der im Jahr 2024 erledigten Rechtssachen (862 Rechtssachen), jedoch ist zu berücksichtigen, dass jenes Jahr durch die teilweise Neubesetzung des Gerichtshofs und die damit einhergehende Notwendigkeit gekennzeichnet war, eine erhebliche Zahl von Rechtssachen vor dem Ausscheiden der Richter, deren Amtszeit abgelaufen war, abzuschließen.
Darüber hinaus sei daran erinnert, dass das Richterkollegium zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Beitrags noch unvollständig war, da ein Richter, der den Gerichtshof im Februar 2024 verlassen hatte, noch nicht ersetzt worden war, während ein anderer Richter, der im Juni 2024 während seiner Amtszeit verstorben war, erst ein Jahr später, im Juni 2025, tatsächlich ersetzt wurde. Solche Faktoren liegen außerhalb der Kontrolle des Gerichtshofs, beeinflussen jedoch unweigerlich seine Produktivität.
Entsprechend ihrem Anteil an den beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen bilden Vorabentscheidungsersuchen und Rechtsmittel wenig überraschend den größten Teil der von ihm erledigten Rechtssachen: Im Jahr 2025 hat der Gerichtshof 561 Vorabentscheidungsverfahren und 156 Rechtsmittel entschieden, was mehr als 92 % aller im vergangenen Jahr erledigten Rechtssachen entspricht.
Wie in den Vorjahren waren auch im Jahr 2025 Urteile die häufigste Art der Erledigung von Rechtssachen. So wurden im vergangenen Jahr 447 Urteile erlassen, während Beschlüsse, mit denen ein Verfahren auf andere Weise als durch Streichung, Verweisung an das Gericht oder Erledigung des Verfahrens beendet wurde, weniger als 20 % der erledigten Rechtssachen ausmachten. Die Zahl dieser Beschlüsse (116) war jedoch bei Rechtsmitteln proportional höher als bei Vorabentscheidungsersuchen. Während die auf der Grundlage der Art. 53 und/oder 99 der Verfahrensordnung erlassenen Beschlüsse nur 12 % der im Jahr 2025 erledigten Vorabentscheidungsverfahren ausmachten, betrug der Anteil der entweder auf der Grundlage der Art. 170a und 170b oder auf der Grundlage der Art. 181 oder 182 der Verfahrensordnung erlassenen Beschlüsse 35 % aller im letzten Jahr erledigten Rechtsmittelverfahren.
Bei den vom Gerichtshof im Jahr 2025 erledigten Rechtsmittelverfahren ist vor allem auf den Rückgang der Quote der Aufhebung von Entscheidungen des Gerichts hinzuweisen. Während diese Quote in den Jahren 2022, 2023 und 2024 bei etwa 20 % lag, sank sie im Jahr 2025 auf 15 %. Von den 156 im letzten Jahr erledigten Rechtsmittelverfahren führten nur 24 zu einer Aufhebung des vor dem Gerichtshof angefochtenen Urteils oder Beschlusses. In den meisten Fällen (19) wurde die Rechtssache vom Gerichtshof an das Gericht zurückverwiesen.
Was speziell die Tätigkeit der Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln betrifft, so ist anzumerken, dass im vergangenen Jahr zwei Rechtsmittel zugelassen wurden, darunter ein erstes Rechtsmittel, das nach der Rechtsreform von 2024 unter den neuen Anwendungsbereich von Art. 58a der Satzung fällt. Dabei handelt es sich um ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts über die Erfüllung eines Vertrags, der eine Schiedsklausel im Sinne von Art. 272 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält. Das im Dezember 2024 eingelegte Rechtsmittel wurde am 29. April 2025 teilweise zugelassen und ist derzeit beim Gerichtshof anhängig[12].
Ein Blick auf die Daten zur Art der Erledigung der Rechtssachen zeigt, dass die Zahl und der Prozentsatz der mit Schlussanträgen erledigten Rechtssachen im vergangenen Jahr zurückgegangen sind. Im Jahr 2025 wurde somit in 239 erledigten Rechtssachen auf die Ausführungen in den Schlussanträgen eines Generalanwalts zurückgegriffen, was 31 % der Gesamtzahl der in diesem Jahr erledigten Rechtssachen entspricht. Demgegenüber belief sich die Zahl der mit Schlussanträgen erledigten Rechtssachen im Jahr 2024 auf 336 und im Jahr 2023 auf 283, was 39 % bzw. 36 % der Gesamtzahl der in diesen Jahren erledigten Rechtssachen entspricht. Dieser Rückgang könnte sich zum Teil durch die Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen auf das Gericht erklären lassen, das nun seinerseits auf die Schlussanträge eines Generalanwalts zurückgreifen muss, um über die ihm vom Gerichtshof übertragenen Rechtssachen zu entscheiden. Vor allem ist er jedoch darauf zurückzuführen, dass in den anderen Sachgebieten keine wirklich neuen Rechtsfragen aufgetreten sind, was den Gerichtshof dazu veranlasst hat, in größerem Umfang von der in Art. 20 Abs. 5 der Satzung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, Rechtssachen ohne Schlussanträge des Generalanwalts zu entscheiden. Wie aus den folgenden Tabellen hervorgeht, war im Jahr 2025 nur in den Bereichen Energie und Personenfreizügigkeit ein tatsächlicher Anstieg der Zahl der mit Schlussanträgen entschiedenen Rechtssachen gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen.
Was die Aufschlüsselung der erledigten Rechtssachen nach Spruchkörpern betrifft, so haben die Kammern mit drei Richtern die meisten Entscheidungen erlassen: Im Jahr 2025 haben sie nicht weniger als 352 Rechtssachen erledigt. Die Kammern mit fünf Richtern haben im selben Jahr 255 Rechtssachen erledigt, und die Zahl der von der Großen Kammer erledigten Rechtssachen lag bei 35. Dies ist ein deutlicher Rückgang gegenüber dem Vorjahr, in dem 75 Rechtssachen von diesem Spruchkörper erledigt wurden. Wie bereits erwähnt, lässt sich dieser Unterschied durch die hohe Zahl der vor der teilweisen Neubesetzung des Gerichtshofs im Oktober 2024 ergangenen Entscheidungen erklären, darunter u. a. ein Urteil über 15 Klagen im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsregelung im Verkehrsbereich.
Die durchschnittliche Verfahrensdauer betrug schließlich 16,7 Monate für alle Arten von Rechtssachen, gegenüber 17,7 Monaten im Vorjahr. Die Verkürzung der Verfahrensdauer betrifft alle Arten von Rechtssachen. Bei Vorabentscheidungsersuchen ist sie von 17,2 Monaten auf 16,9 Monate, bei Klagen von 21,5 Monaten auf 20 Monate und bei Rechtsmitteln von 18,4 Monaten auf 15,1 Monate zurückgegangen.
Anhängige Rechtssachen
Als logische Folge des Ungleichgewichts zwischen der Zahl der im Lauf des vergangenen Jahres neu eingegangenen Rechtssachen und der Zahl der erledigten Rechtssachen war die Zahl der am 31. Dezember 2025 anhängigen Rechtssachen höher als im Vorjahr. Sie belief sich auf 1 322 Rechtssachen, gegenüber 1 207 Rechtssachen ein Jahr zuvor. Mit 772 bzw. 443 Rechtssachen machen Vorabentscheidungs- und Rechtsmittelverfahren nach wie vor den größten Teil der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen aus.
[1] ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60.
[2] ABl. L 95 vom 21. April 1993, S. 29.
[3] ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66.
[4] ABl. L 29 vom 31. Januar 2020, S. 7.
[5] Rechtssache C‑682/25, Crossryn.
[6] ABl. L 438 vom 8. Dezember 2021, S. 1. Diese unter den Aktenzeichen C‑207/25, C‑208/25, C‑210/25, C‑212/25, C‑213/25 und C‑215/25 eingetragenen Klagen richten sich gegen Finnland, Bulgarien, Spanien, Ungarn, die Niederlande bzw. Portugal.
[7] Gutachten 2/94 (Beitritt der Gemeinschaft zur EMRK) vom 28. März 1996 (EU:C:1996:140).
[8] Gutachten 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454).
[9] Es handelt sich um die Rechtssachen C‑135/25 PPU, Kachev (die zum Urteil vom 20. Mai 2025, EU:C:2025:366, geführt hat), C‑219/25 PPU, Kamekris (die zum Urteil vom 19. Juni 2025, EU:C:2025:456, geführt hat), C‑313/25 PP, Adrar (die zum Urteil vom 4. September 2025, EU:C:2025:647, geführt hat), und C‑712/25 PPU, Rastochev (die zum Urteil vom 12. Februar 2026, EU:C:2026:101, geführt hat).
[10] Siehe Rechtssachen C‑280/25, Lin II, und C‑440/25, Ebilum.
[11] Rechtssache C‑195/25, Framholm (die zum Urteil vom 20. November 2025, EU:C:2025:904, geführt hat).
[12] Rechtssache C‑881/24 P, SC/Eulex Kosovo (Beschluss vom 29. April 2025, EU:C:2025:313).
