Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Asylersuchens für die Beurteilung des Vorliegens eines Zweitantrags im Sinne des § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2026 - 1 C 7.25

Volltext 280126u1c7.25.0 - 280,01K (PDF-Datei, die in einem neuen Tab geöffnet wird)
Titel der Pressemitteilung/Zusammenfassung Zeitpunkt des Asylersuchens maßgeblich für die Einstufung als Zweitantrag
Nummer der Pressemitteilung/Zusammenfassung Nr. 12/2026 vom 26. Februar 2026
Volltext der Pressemitteilung pm 12 2026 - 327,12K (PDF-Datei, die in einem neuen Tab geöffnet wird)
ECLI ECLI:DE:BVerwG:2026:280126U1C7.25.0
ELI -
Originalsprache der Entscheidung allemand
Datum des Dokuments 28.01.2026
Gericht Bundesverwaltungsgericht (DE)
Sachgebiet -
EUROVOC-Bereich
  • Asylrecht
  • internationaler Schutz
Vorschrift des nationalen Rechts

AsylG § 13 Abs. 1, § 26a Abs. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 5, § 33 Abs. 5, § 71 Abs. 1, § 71a Abs. 1 Halbs. 1

Angeführte Vorschrift des Unionsrechts
Vorschrift des internationalen Rechts

RL 2013/32/EU Art. 2 Buchst. b, e, q, Art. 3 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 33 Abs. 2 Buchst. d, Art. 6 Abs. 1, 3 und 4, Art. 40 Abs. 1 und 7 VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 18, 19

Beschreibung

Leitsätze: 1. Das Regelungskonzept des Zweitantrags (§ 71a AsylG) steht bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung mit Unionsrecht im Einklang. 2. Ein Antrag "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass der zuvor gestellte Antrag auf internationalen Schutz im Zeitpunkt des weiteren Asylersuchens im Bundesgebiet (§ 13 Abs. 1 AsylG) durch eine bereits in Bestandskraft erwachsene behördliche Entscheidung des anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde oder, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz stillschweigend zurückgezogen oder das Verfahren nicht weiter betrieben hat, dieses eingestellt worden ist und eine zu gewährende Frist für dessen Wiedereröffnung oder eine neuerliche Antragstellung abgelaufen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 29 ff.).