Urteil: C-188/24, WebGroup Czech Republic und NKL Associates, sowie C-190/24, Coyote System

Am Dienstag, den 16. Juni 2026, hat der Gerichtshof sein Urteil in den Verbundenen Rechtssachen C‑188/24, WebGroup Czech Republic und NKL Associates, sowie C‑190/24, Coyote System, verkündet.

In diesen Rechtssachen hat der Gerichtshof geprüft, ob ein Mitgliedstaat von einem anderen Mitgliedstaat aus erbrachte digitale Dienste beschränken darf, und unter welchen Voraussetzungen die Betreiber solcher Dienste für die Informationen verantwortlich sind, die sie speichern und verbreiten.

Zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit werden bestimmte digitale Dienste durch französische Rechtsvorschriften eingeschränkt. Insbesondere wird

  • von Betreibern pornografischer Websites zum Schutz von Kindern die Einrichtung eines Systems zur Altersüberprüfung verlangt,
  • die Meldung bestimmter Verkehrskontrollen verboten, wodurch Fahrassistenzdienste einschränkt werden.

WebGroup Czech Republic und NKL Associates, die pornografische Websites betreiben, sowie Coyote System, ein Anbieter von Fahrassistenzdiensten, wehrten sich gegen diese Maßnahmen. Sie argumentieren, dass die betreffenden Rechtsvorschriften gegen das „Herkunftslandprinzip“ verstießen, das mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr eingeführt wurde, nach der Dienste, die in den „koordinierten Bereich“ fallen, vom Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden, in denen der Anbieter seinen Sitz hat. Der französische Staatsrat hat sich in dieser Angelegenheit an den Gerichtshof gewandt.

In dem kurzen Video unten erläutert Thomas von Danwitz, der Vizepräsident des Gerichtshofs, das Urteil des Gerichtshofs in diesen Rechtssachen. Untertitel sind in allen EU-Sprachen verfügbar und können über einen Klick auf die Schaltfläche „Untertitel“ aktiviert werden.

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung.