Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten
Dieser Rechtsrahmen fußt auf den Verträgen, der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, den Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts sowie dem Verhaltenskodex für die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Die bestehenden Vorkehrungen greifen in jeder Phase der beruflichen Laufbahn eines Mitglieds: vor der Ernennung, während der Wahrnehmung gerichtlicher Aufgaben und nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
Ein System, das bereits vor der Ernennung Anwendung findet
Die ersten Vorkehrungen kommen bereits zum Tragen, bevor eine Person zum Richter oder Generalanwalt ernannt wird.
Nach den Verträgen sind als Kandidaten Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind.
Vor der Ernennung werden Kandidaten von dem nach Art. 255 AEUV eingerichteten Ausschuss beurteilt. Dieser besteht aus führenden Experten, die ihrerseits jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. Er prüft die Eignung der Kandidaten anhand verschiedener Kriterien, darunter ihre Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität sowie ihr professionelles Verhalten.
Neu ernannte Mitglieder leisten vor dem Gerichtshof in öffentlicher Sitzung den Eid, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen.
Vorkehrungen, die während der Amtszeit zur Anwendung kommen
Das System zur Vermeidung von Interessenkonflikten gilt in verstärktem Maße während der gesamten Amtszeit eines Mitglieds. Es kombiniert allgemeine Präventivmaßnahmen, Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Zuweisung von Rechtssachen sowie Verfahren, die anzuwenden sind, wenn eine bestimmte Situation näher zu prüfen ist.
Allgemeine Präventionsmechanismen
Die Mitglieder des Gerichtshofs unterliegen strengen Regeln, die ihre Unabhängigkeit gewährleisten.
Sie dürfen weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben. Sie dürfen auch keine anderen Berufstätigkeiten ausüben als diejenigen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer gerichtlichen Aufgaben ergeben.
Darüber hinaus dürfen Mitglieder nach vorheriger Genehmigung Nebentätigkeiten ausüben, die einen engen Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes aufweisen. Hierzu gehören die Vertretung des Organs bei protokollarischen oder offiziellen Anlässen oder Veranstaltungen sowie die Beteiligung an Tätigkeiten von europäischem Interesse, z. B. die Verbreitung des Unionsrechts oder der Dialog mit nationalen oder internationalen Gerichten. Eine entsprechende Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Tätigkeit mit der Pflicht des Mitglieds, voll und ganz für seine Arbeit am Gerichtshof verfügbar zu sein, sowie mit seinen Pflichten der Unabhängigkeit, Integrität und Unparteilichkeit vereinbar ist. Ob dies der Fall ist, wird vom höchsten Spruchkörper des betreffenden Gerichts beurteilt, dem sämtliche Mitglieder angehören.
Im Sinne der Transparenz werden alle von Mitgliedern ausgeübten Nebentätigkeiten jährlich im Einzelnen auf der Website des Gerichtshofs veröffentlicht.
Staatsangehörigkeit
Ein wesentliches Merkmal der Zusammensetzung und der Arbeitsweise des Gerichtshofs ist, dass Richter und Generalanwälte nicht als Vertreter ihrer Mitgliedstaaten agieren. Wie sie mit ihrem Eid feierlich bekräftigen, üben sie ihr Amt unabhängig und unparteiisch aus und handeln im allgemeinen Interesse der Union.
Dies ist der Hintergrund der in Art. 18 der Satzung verankerten Regel, wonach eine Partei den Antrag auf Änderung der Zusammensetzung des Gerichtshofs weder mit der Staatsangehörigkeit eines Richters noch mit dem Fehlen eines Richters ihrer Staatsangehörigkeit begründen kann.
Interessenerklärungen
Bei ihrem Amtsantritt müssen Mitglieder dem Präsidenten eine Interessenerklärung übermitteln. Sie erneuern diese Erklärung, wenn sich ihre Situation ändert, und bei jeder Neubesetzung des Gerichtshofs (alle drei Jahre).
Die Mitglieder müssen ein breites Spektrum an Interessen und Tätigkeiten angeben, darunter relevante finanzielle Beteiligungen, Rechte an Immobilien, berufliche Tätigkeiten von Ehegatten oder Partnern, bestimmte unentgeltliche Tätigkeiten sowie Ehrenämter oder Auszeichnungen. „Relevante finanzielle Beteiligungen” sind Wertpapiere wie Aktien, Gesellschaftsanteile, Schuldverschreibungen oder Investmentzertifikate, die in Eigentum oder Nießbrauch gehalten werden, mit Ausnahme von Beteiligungen, die von einem Dritten nach freiem Ermessen verwaltet werden. Interessenerklärungen umfassen nicht nur die eigenen finanziellen Interessen des Richters, sondern auch die von Ehegatten oder Partnern sowie von unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern.
Interessenerklärungen sind ein bedeutender Bestandteil des Präventionsrahmens des Gerichtshofs. Sie sollen dabei helfen, Situationen zu erkennen und zu vermeiden, die bei der Behandlung einer Rechtssache womöglich zu einem Interessenkonflikt führen oder objektiv als Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnten. Damit dienen sie als Mechanismus sowohl für Transparenz als auch für Prävention.
Zuweisung von Rechtssachen und Ausschluss im Fall eines Interessenkonflikts
Um von Anfang an die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten, trägt der Präsident des betreffenden Gerichts bei der Zuweisung von Rechtssachen den Angaben in den Interessenerklärungen Rechnung, um jeglichen Interessenkonflikt zu vermeiden.
Dies geschieht unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten der jeweiligen Rechtssache, indem die Interessen, die im betreffenden Rechtsstreit auf dem Spiel stehen, mit den von den Mitgliedern erklärten Interessen abgeglichen werden. Dieser Vorgang ist Teil der noch weiter gehenden Prüfung, die der Präsident vornimmt, um nicht nur die Qualität und die Unparteilichkeit der Justiz zu gewährleisten, sondern auch eine optimale Verteilung der Arbeitslast unter den Mitgliedern zu erreichen. Diese vielschichtige Prüfung erfordert eine vorläufige Sichtung der Streitsache anhand von (vertraulichen) Verfahrensunterlagen, eine genaue Kenntnis des Inhalts der Erklärung jedes Mitglieds und einen Überblick über alle beim Gerichtshof anhängigen Verfahren. Sie steht daher naturgemäß in engem Zusammenhang mit der Rechtsprechungstätigkeit des Gerichtshofs (als Gegenstück zu seiner Verwaltungstätigkeit).
Auch wenn die Zuweisung von Rechtssachen einen wichtigen Schritt bei der praktischen Anwendung der vom Gerichtshof getroffenen Vorkehrungen gegen Interessenkonflikte darstellt, kann der Ausschluss eines von einem Interessenkonflikt betroffenen Mitglieds jederzeit während des Verfahrens auf Betreiben des Präsidenten, des Mitglieds selbst oder einer Partei der Rechtssache erfolgen.
Mitglieder sind nämlich verpflichtet, den Präsidenten zu informieren, sobald sie glauben, dass ein bestimmter Umstand sie daran hindern könnte, an der Bearbeitung einer Rechtssache mitzuwirken. Desgleichen setzt der Präsident das betreffende Mitglied in Kenntnis, wenn er dessen Beteiligung an der Bearbeitung einer Rechtssache aus einem bestimmten Grund für unangebracht hält. Diese Mechanismen sorgen dafür, dass potenzielle Probleme in jedem Verfahrensstadium behandelt werden können.
In solchen Fällen wirkt das betreffende Mitglied bei der Erledigung der Rechtssache nicht mit.
Pflichten nach dem Ausscheiden aus dem Amt
Die Vorkehrungen zum Schutz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gelten weiter, auch nachdem ein Mitglied aus dem Amt ausgeschieden ist.
Ehemalige Mitglieder unterliegen weiterhin Pflichten, die mit ihrem gerichtlichen Amt verbunden sind, darunter Integritäts- und Diskretionspflichten.
Im Verhaltenskodex sind auch bestimmte Einschränkungen vorgesehen, mit denen Überschneidungen zwischen früheren gerichtlichen Aufgaben und späteren beruflichen Tätigkeiten verhindert werden sollen. Während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Amt dürfen ehemalige Mitglieder nicht als Vertreter vor dem EuGH auftreten. Weitere Einschränkungen gelten für Rechtssachen, die während ihrer Amtszeit anhängig waren oder unmittelbar mit Fällen zusammenhängen, mit denen sie als Richter oder Generalanwalt befasst waren.
Diese Regeln tragen dazu bei, das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Gerichtshofs und in die Integrität seiner gerichtlichen Abläufe zu bewahren.
Ein umfassendes System von Vorkehrungen
Der Gerichtshof selbst überprüft regelmäßig seine internen Regeln und Abläufe im Licht der sich wandelnden Erwartungen in Bezug auf Transparenz und Vertrauen der Öffentlichkeit.
Die Vermeidung von Interessenkonflikten am Gerichtshof der Europäischen Union beruht nicht nur auf einem einzelnen Mechanismus. Sie erfolgt durch ein umfassendes System, das Eignungskriterien, berufsethische Pflichten, Einschränkungen von Nebentätigkeiten, Interessenerklärungen, Regeln für die Zuweisung von Rechtssachen, gegebenenfalls Ausschlusspflichten sowie Einschränkungen nach Ende der Amtszeit kombiniert.
In ihrer Gesamtheit sind diese Vorkehrungen so konzipiert, dass sie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder des Gerichtshofs wahren und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtspflege in der Europäischen Union aufrechterhalten.
