Rechte der Verbraucher
Das Unionsrecht bietet Verbrauchern in vielerlei Hinsicht einen starken Schutz. Sie sollen in ihren Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen – insbesondere in den Bereichen Verbrauchervertrag, Produktsicherheit und Verbraucherinformation – fair behandelt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte immer wieder Gelegenheit, den Umfang dieses Schutzes zu bestimmen und die Rechte der Verbraucher zu stärken. Ihm kam insoweit eine entscheidende Rolle zu. Ob es um den Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln oder die Wahrung der Rechte der Verbraucher beim Onlinehandel ging – der Gerichtshof hat die Rechte der Verbraucher in der gesamten Europäischen Union mitgestaltet und durchgesetzt.
Verbraucherschutz
Das Unionsrecht schützt die Verbraucher in einer ganzen Reihe von Bereichen. Stets geht es darum, faire, transparente und sichere Transaktionen zwischen Unternehmen und Verbrauchern zu gewährleisten. Mit seinen Entscheidungen hat der Gerichtshof aufgezeigt, wie das EU-Verbraucherschutzrecht auszulegen, umzusetzen und in allen Mitgliedstaaten einheitlich anzuwenden ist. Wichtige Fragen waren etwa:
- Wie stellt die Europäische Union bei der Etikettierung von Produkten sicher, dass die Verbraucher zutreffende, nicht irreführende Informationen erhalten?
- Welche Arten von Geschäftspraktiken sind nach dem Unionsrecht verboten, um die Verbraucher vor irreführendem oder aggressivem Verhalten zu schützen?
- Wie schützt das Unionsrecht die Verbraucher, wenn Produkte mangelhaft oder nicht vertragsgemäß sind?
- Wie schützt das Unionsrecht die Verbraucher vor missbräuchlichen Vertragsklauseln, insbesondere bei Fremdwährungskrediten (Wechselkursrisiko)?
Anforderungen an die Etikettierung
Die klare und wahrheitsgemäße Etikettierung von Produkten ist ein ganz wichtiges Element des Verbraucherschutzes in der Europäischen Union. Beim Kauf von Lebensmitteln sollen die Verbraucher genau wissen, welche Zutaten die von ihnen gekauften Produkte enthalten. So können sie Ernährungsentscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage treffen.
2014 wollte ein deutsches Gericht vom Gerichtshof wissen, ob die Etikettierung von Lebensmitteln irreführend sein kann, wenn das Verzeichnis der Zutaten richtig und vollständig ist, aber dennoch ein unrichtiger Eindruck erweckt wird. Die Teekanne GmbH & Co. KG verkaufte einen Früchtetee, auf dessen Verpackung Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet waren, zusammen mit Beschreibungen wie „natürliche Aromen“ und „Himbeer-Vanille-Geschmack“. In Wirklichkeit enthielt der Tee aber gar keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere. Der Gerichtshof entschied, dass die Etikettierung eines Produkts, auch wenn das Verzeichnis der Zutaten richtig und vollständig sei, irreführend sein könne, wenn der Eindruck erweckt werde, dass das Produkt eine Zutat enthalte, die es in Wirklichkeit nicht enthalte. Die Verbraucher hätten Anspruch auf wahrheitsgemäße, neutrale und objektive Informationen, die nicht irreführend seien (C‑195/14, Teekanne).
Im selben Jahr wandte sich auch ein französisches Gericht an den Gerichtshof. Es ging um den Natriumgehalt von Mineralwasser in Flaschen. Die französischen Behörden hatten 2009 angeordnet, dass die Neptune Distribution SNC, die die kohlensäurehaltigen Mineralwässer „Saint-Yorre“ und „Vichy Célestins“ verkaufte, Angaben, die dahin zu verstehen seien, dass die Wässer salz- oder natriumarm seien, z. B. dass in einem Liter weniger Salz enthalten sei „als in einem Liter Milch“, zu entfernen habe. Das französische Gericht wollte vom Gerichtshof wissen, ob bei der Ermittlung des Natriumgehalts nur Kochsalz (Natriumchlorid) oder alle Formen von Natrium (z. B. Natriumhydrogencarbonat) zu berücksichtigen seien. Der Gerichtshof entschied, dass auf der Verpackung des in Flaschen abgefüllten Wassers alle Formen von Natrium (Natriumchlorid und ‑hydrogencarbonat) anzugeben seien. Der Verbraucher könnte in die Irre geführt werden, wenn Mineralwasser als salzarm beschrieben werde, tatsächlich aber einen hohen Gehalt an Natriumhydrogencarbonat aufweise (C‑157/14, Neptune Distribution).
Aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken
Das Unionsrecht verbietet unlautere – aggressive oder irreführende – Geschäftspraktiken, die geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher zu beeinflussen. Es kann sich dabei etwa um irreführende Werbung, versteckte Kosten oder irreführende Verkaufstaktiken handeln. Solche Geschäftspraktiken verleiten den Verbraucher unter Umständen zu Entscheidungen, die er sonst nicht getroffen hätte.
2011 wollte ein Gericht des Vereinigten Königreichs vom Gerichtshof wissen, ob es unionsrechtlich zulässig sei, dass einem Verbraucher, dem mitgeteilt worden sei, dass er einen Preis gewonnen habe, Kosten in Rechnung gestellt würden, und seien diese noch so gering. Fünf Unternehmen des Vereinigten Königreichs hatten Werbesendungen verteilt, in denen den Empfängern mitgeteilt wurde, dass sie einen Preis gewonnen hätten. Um den Preis zu erhalten, mussten die Gewinner aber eine Nummer wählen oder eine SMS senden. Dabei entstanden zusätzliche Kosten (sogenannte Mehrwertdienste). Außerdem mussten die Gewinner, um wirklich etwas von ihrem Preis zu haben, zusätzliche Gebühren zahlen. Bei Mittelmehrkreuzfahrten, die mit einigen Werbesendungen ausgelobt worden waren, mussten sie etwa auch für Versicherungen, Kabinen-Upgrades, Essen, Getränke und Hafengebühren aufkommen. Der Gerichtshof entschied, dass aggressive Praktiken von Gewerbetreibenden, mit denen Verbrauchern vorgegaukelt werde, dass sie einen Preis gewonnen hätten, obwohl sie, um den Preis zu erhalten, bestimmte Kosten tragen müssten, verboten seien, und zwar auch dann, wenn die Kosten gegenüber dem Wert des Preises gering seien oder dem Gewerbetreibenden keinen unmittelbaren Vorteil brächten (C‑428/11, Purely Creative).
2015 wandte sich ein deutsches Gericht an den Gerichtshof. Es ging um die comtech GmbH, die für den Kundendienst eine spezielle 0180-Telefonnummer verwendete. Solche Nummern wurden in der Regel für Kundendienstleistungen zum Inlandstarif verwendet. Die Anrufe waren aber teurer als Anrufe unter einer normalen Festnetz- oder Mobilfunknummer. Ein deutscher Verbraucherschutzverband erhob dagegen Klage. Er meinte, dass es sich um eine unlautere geschäftliche Handlung handele. Der Gerichtshof entschied, dass die Kosten für Anrufe unter einer Kundendienstnummer nicht höher sein dürften als die Kosten eines gewöhnlichen Telefongesprächs. Sonst könnten die Verbraucher davon abgehalten werden, Service-Rufnummern zu nutzen, um Informationen zu erhalten oder ihre Rechte als Verbraucher geltend zu machen, was eine unlautere Geschäftspraxis darstellen würde (C‑568/15, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main).
Zwei Jahre später rief ein italienisches Gericht den Gerichtshof an. Es ging um Fälle, in denen die Zahlung für Waren oder Dienstleistungen verlangt wurde, die einem Verbraucher geliefert wurden, ohne dass dieser sie bestellt hatte. Die Wind Tre SpA und die Vodafone Italia SpA hatten SIM-Karten mit vorinstallierten und ‑aktivierten Internet- und Voicemail-Diensten verkauft und den Nutzern, die nicht ausdrücklich um die Deaktivierung dieser Dienste gebeten hatten, Gebühren in Rechnung gestellt. Die Verbraucher wurden nicht angemessen über diese Gebühren informiert, und durch Anwendungen, die immer aktiv sind (sogenannte Always-on-Apps), konnte es zu Verbindungen kommen, ohne dass der Nutzer dies bemerkte. Das Gericht entschied, dass es sich um die Lieferung unbestellter Dienstleistungen handele, die eine unlautere aggressive Geschäftspraxis darstelle. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verbraucher, die weder über den Preis der Dienstleistungen noch darüber informiert worden seien, dass die entsprechenden Dienste auf der SIM-Karte voraktiviert und ‑installiert gewesen seien, die Dienstleistungen aus freien Stücken angenommen hätten (C‑54/17, C‑55/17, Wind Tre).
Defekte Produkte
Nach dem Unionsrecht müssen Produkte die im Kaufvertrag angegebenen Eigenschaften haben. Sie müssen also hinsichtlich Qualität, Funktionalität und Eignung mit der gegebenen Beschreibung übereinstimmen. Außerdem müssen sie sich für den gewöhnlichen Gebrauch eignen, einer vorgelegten Probe oder einem vorgelegten Muster entsprechen, das notwendige Zubehör enthalten und den berechtigten Erwartungen der Verbraucher entsprechen.
2013 rief ein niederländisches Gericht den Gerichtshof an. Frau Faber hatte im Mai 2008 einen Gebrauchtwagen gekauft, der vier Monate später Feuer fing und vollständig ausbrannte. Sie verlangte von der Werkstatt, die ihr den Wagen verkauft hatte, Schadensersatz. Die Werkstatt wies jegliche Ansprüche von sich. Da der Wagen bereits verschrottet worden war, konnte er nicht mehr untersucht werden. Der Gerichtshof stellte fest, dass vermutet werde, dass ein Mangel eines Produkts, der binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Produkts offenbar werde, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden habe. Der Verbraucher müsse zwar nachweisen, dass der Mangel tatsächlich vorgelegen habe und binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Produkts offenbar geworden sei, nicht aber, worauf er zurückzuführen sei und wer für ihn verantwortlich sei (C‑497/13, Froukje Faber).
Einige Jahre zuvor hatte ein deutsches Gericht vom Gerichtshof wissen wollen, ob der Verkäufer vom Verbraucher nach dem Unionsrecht Wertersatz für die Nutzung des mangelhaften Produkts verlangen könne, das ersetzt worden sei. Eine deutsche Verbraucherin hatte der Quelle AG, einem Versandhandelsunternehmen, einen defekten Herd zurückgesandt. Dieser wurde durch ein neues Gerät ersetzt. Für die Nutzung des ursprünglichen Geräts wurden 69,97 Euro in Rechnung gestellt. Der Gerichtshof entschied, dass der Verbraucher nicht verpflichtet sei, Wertersatz für die bis zum Austausch erfolgte Nutzung eines defekten Produkts zu leisten. Der Verkäufer sei für die Mängel des Produkts verantwortlich und müsse daher die entsprechenden Konsequenzen tragen (C‑404/06, Quelle).
Drei Jahre später wollten dann zwei deutsche Gerichte vom Gerichtshof wissen, ob der Verkäufer nach dem Unionsrecht die Kosten des Ausbaus eines defekten Produkts und die Kosten des Einbaus der Ersatzsache zu tragen habe. In dem einen Fall hatte Herr Wittmer polierte Bodenfliesen gekauft. Nach der Verlegung entdeckte er jedoch Mängel, die einen vollständigen Austausch der Fliesen erforderlich machten, was mehr als viermal so viel kostete wie die Fliesen selbst. In dem anderen Fall hatte Frau Putz eine Geschirrspülmaschine gekauft, die, wie sich später herausstellte, einen Mangel aufwies. Sie einigte sich mit dem Verkäufer auf den Austausch der Geschirrspülmaschine, verlangte aber vom Verkäufer, entweder das mangelhafte Gerät auszubauen und das Ersatzgerät einzubauen oder die Kosten hierfür zu tragen. Der Gerichtshof gab Frau Putz Recht. Er stellte jedoch fest, dass die Erstattung der Kosten für den Aus- und Einbau auf einen im Hinblick auf den Wert des mangelfreien Produkts und die Bedeutung des Mangels angemessenen Betrag beschränkt werden könne (C‑65/09 und C‑87/09, Gebr. Weber und Putz).
Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
Nach dem Unionsrecht sind missbräuchliche Klauseln, die in Verträgen mit Verkäufern oder Lieferanten enthalten sind, für den Verbraucher nicht verbindlich. Mit diesem Grundsatz, der in der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen verankert ist, sollen die Verbraucher bei Verträgen, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, vor einem ungerechtfertigten Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner geschützt werden. Viele Entscheidungen des Gerichtshofs betreffen diesen Schutz.
Der Gerichtshof hatte immer wieder über die Frage zu entscheiden, ob nationale Gerichte von Amts wegen prüfen müssen, ob eine Klausel missbräuchlich sein könnte.
In einem Fall ging es um eine Klausel, die in einem Mobilfunkvertrag einer ungarischen Verbraucherin, Frau Sustikné Győrfi, enthalten war. Danach war für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ein bestimmtes ungarisches Gericht zuständig. Dieses Gericht war 275 km vom Wohnort von Frau Győrfi entfernt und mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer zu erreichen. Als dann bei ihm Klage erhoben wurde, fragte es sich, ob es sich bei der Gerichtsstandsklausel nicht um eine missbräuchliche Klausel handele. Der Gerichtshof entschied, dass die nationalen Gerichte von Amts wegen zu prüfen hätten, ob Vertragsklauseln missbräuchlich seien, und zwar auch dann, wenn der Verbraucher dies nicht geltend mache (C‑243/08, Pannon GSM).
In einem anderen Fall hat der Gerichtshof klargestellt, dass dies auch für Insolvenzverfahren gelte. Ein tschechisches Ehepaar war aufgefordert worden, einen Verbraucherkredit vollständig zurückzuzahlen und gleichzeitig hohe Vertragsstrafen zu zahlen, weil es eine frühere Zwangsvollstreckung in sein Grundeigentum verschwiegen habe. Der Gerichtshof stellte auch fest, dass die nationalen Gerichte zu prüfen hätten, ob die in Verbraucherkreditverträgen enthaltenen Informationen in klarer und prägnanter Form erteilt würden (C‑377/14, Radlinger und Radlingerová).
In einem weiteren Fall stellte der Gerichtshof noch einmal klar, dass die Verpflichtung zur Überprüfung aller Vertragsklauseln auch dann gelte, wenn diese vom Verbraucher nicht angefochten würden. Es ging um eine ungarische Verbraucherin, Frau Lintner, die eine Klausel in einem Darlehensvertrag, nach der die Bank den Vertrag einseitig ändern durfte, angefochten hatte, nicht aber andere Aspekte, die ebenfalls als missbräuchlich hätten angesehen werden können (C‑511/17, Lintner/UniCredit Bank Hungary).
Der Gerichtshof hat aber auch die Grenzen der Rolle der nationalen Gerichte aufgezeigt. Ein spanisches Gericht hatte bei einem Darlehen für die Anschaffung eines Autos die Höhe der Verzugszinsen von 29 % auf 19 % gesenkt. Das Berufungsgericht rief den Gerichtshof an. Dieser entschied, dass ein nationales Gericht eine missbräuchliche Vertragsklausel nicht abändern dürfe. Es habe sie schlicht und einfach unangewendet zu lassen (C‑618/10, Banco Español de Crédito).
Beispiele für missbräuchliche Klauseln
2022 wollte ein polnisches Gericht vom Gerichtshof wissen, ob die über die Zinsen hinausgehenden Kreditkosten missbräuchlich seien, wenn sie im Verhältnis zur erbrachten Leistung übermäßig hoch seien. Drei polnische Verbraucher hatten Kreditverträge abgeschlossen, bei denen neben den Zinsen erhebliche zusätzliche Kosten und Gebühren anfielen und bestimmte Beträge mitunter in bar in der Wohnung des Verbrauchers zu zahlen waren. Der Gerichtshof entschied, dass eine Vertragsklausel missbräuchlich sei, wenn sie zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte der Vertragspartner verursache. Dies sei etwa der Fall, wenn über die Zinsen hinausgehende Kosten offensichtlich außer Verhältnis zu dem Betrag des Darlehens oder der erbrachten Leistung stünden (C‑321/22, Provident Polska).
Ein Jahr später wandte sich ein lettisches Gericht an den Gerichtshof. Es ging um einen Vertrag zwischen einem jungen Basketballspieler und einem Unternehmen, das Dienstleistungen zur Förderung der Karriere anbot. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 15 Jahren. Für verschiedene Dienstleistungen (z. B. Ausbildung, medizinische Betreuung und Marketing) hatte der Basketballspieler ein Entgelt in Höhe von 10 % der mit Profisport erzielten Einkünfte zu zahlen. Er wurde dann tatsächlich erfolgreich und hatte von den über 16 Mio. Euro, die er verdiente, über 1,6 Mio. Euro an das betreffende Unternehmen abzuführen. Es stellte sich die Frage, ob eine solch langfristige und potenziell belastende Verpflichtung unionsrechtlich nicht als missbräuchlich anzusehen ist. Der Gerichtshof entschied, dass solche Klauseln als missbräuchlich angesehen werden könnten. Ob sie tatsächlich missbräuchlich seien, habe das nationale Gericht zu beurteilen. Es habe dabei zu berücksichtigen, ob die Klauseln klar und verständlich abgefasst seien. Die Klauseln müssten auch transparent sein. Dem Verbraucher müssten alle Informationen erteilt werden, die erforderlich seien, um die wirtschaftlichen Folgen der Verpflichtung einschätzen zu können (C‑365/23, Arce).
Darlehen in Fremdwährungen
Der Gerichtshof hat auch über mehrere Fälle entschieden, in denen es um Darlehen in Fremdwährungen ging. Er hat geprüft, ob deren Bedingungen für die Verbraucher fair und klar sind, insbesondere was das Wechselkursrisiko angeht. In vielen Fällen hatten Verbraucher ein Darlehen in einer Fremdwährung aufgenommen und nach Änderungen des Wechselkurses wesentlich höhere Beträge zurückzuzahlen.
Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Banken bei der Gewährung eines Darlehens in einer Fremdwährung Informationen zur Verfügung stellen müssten, die ausreichten, um die Verbraucher in die Lage zu versetzen, umsichtige und besonnene Entscheidungen zu treffen. Die Verbraucher müssen die finanziellen Folgen solcher Vertragsklauseln umfassend erkennen und bewerten können (C‑186/16, Andriciuc u. a.). Eine Klausel zum Wechselkursrisiko müsse für den Verbraucher nicht nur sprachlich, sondern auch, was ihre konkreten Folgen angehe, klar sein (C‑51/17, OTP Bank und OTP Faktoring).
Der Darlehensgeber könne gegenüber einem Verbraucher, der ein Darlehen in einer Fremdwährung aufnehme und sich nicht bewusst sei, dass eine Vertragsklausel missbräuchlich sei, die Rückerstattung der aufgrund dieser Klausel gezahlten Beträge nicht wegen Verjährung verweigern. Im Übrigen seien Informationen, die der Darlehensgeber über das Wechselkursrisiko erteile, wenn sie auf der Annahme beruhten, dass der Wechselkurs während der gesamten Laufzeit des Darlehens stabil bleibe, nicht transparent (C‑609/19, C‑776/19, C‑782/19, BNP Paribas Personal Finance).
Verbraucherschutz im Onlinehandel
In Zeiten des Internets ist es völlig normal geworden, Waren und Dienstleistungen online zu bestellen. Das Verhalten der Verbraucher und der Einzelhandel haben sich insoweit grundlegend gewandelt. Damit gingen aber auch ganz besondere Herausforderungen und Risiken für die Verbraucher einher. Der Gerichtshof hatte oft über Fälle zu entscheiden, in denen es um die Rechte der Verbraucher beim Online-Shopping ging. Wichtige Fragen waren etwa:
- Welche Ausnahmen gibt es vom Widerrufsrecht des Verbrauchers beim Online-Shopping?
- Wie sollten Bestellbuttons beschriftet sein, um die Verbraucher über ihre Zahlungspflicht zu informieren?
Widerrufsrecht
Verbraucher können sich bei sogenannten Fernabsatzgeschäften umentscheiden (Widerrufsrecht). Was ursprünglich für den Versandhandel auf Katalogbasis gedacht war, gilt nun auch für den Onlinehandel. Das Widerrufsrecht ist ein ganz wesentlicher Aspekt des Onlinehandels. Nach dem Unionsrecht haben Verbraucher ab dem Tag der Lieferung mindestens 14 Tage Zeit, ihr Widerrufsrecht auszuüben. Sie können die gekaufte Ware oder Dienstleistung ohne Angabe von Gründen zurückgeben und erhalten den vollen Kaufpreis zurück.
Erstattung der Versandkosten
2008 stellte sich die Frage, ob dem Kunden neben dem Kaufpreis auch die Versandkosten zurückzuzahlen sind. Ein deutscher Verbraucherverband hatte gegen ein Versandunternehmen, die Handelsgesellschaft Heinrich Heine GmbH, Klage erhoben. Heine stellte für die Versandkosten pauschal 4,95 Euro in Rechnung. Wenn Waren zurückgesandt wurden, wurde dieser Betrag nicht erstattet. Der Gerichtshof entschied, dass die Verbraucher dadurch von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abgehalten würden. Die Versandkosten müssten deshalb erstattet werden. Vom Verbraucher könne jedoch verlangt werden, die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen. Dies ermögliche eine ausgewogene Aufteilung der Kosten zwischen dem Verbraucher und dem Verkäufer (C‑511/08, Heinrich Heine).
Rücksendung nach längerer Zeit
2007 wollte ein deutsches Gericht vom Gerichtshof wissen, ob der Verkäufer vom Verbraucher Wertersatz für die vor der Rücksendung erfolgte Nutzung der Ware verlangen könne. Frau Messner hatte ein gebrauchtes Notebook, das sie online gekauft hatte, nach acht Monaten zurückgesandt. Die normale Widerrufsfrist war da zwar schon abgelaufen. Frau Messner hatte aber keine wirksame Belehrung über den Beginn dieser Frist erhalten, wie sie nach deutschem Recht vorgeschrieben ist. Der Verkäufer argumentierte, dass Frau Messner für die acht Monate, in denen sie das Notebook benutzt habe, auf jeden Fall Wertersatz zu leisten habe. Hätte sie ein vergleichbares Notebook acht Monate lang gemietet, hätte sie dafür einen gewissen Betrag zahlen müssen. Der Gerichtshof entschied, dass Verbraucher, die ihr Widerrufsrecht ausübten, für die Nutzung der betreffenden Ware keinen Wertersatz leisten müssten. Eine Ausnahme gelte nur für den Fall, dass sie die Ware in unangemessener Weise genutzt hätten, etwa entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben. Das Widerrufsrecht ermögliche es den Verbrauchern, die Produkte zu prüfen und auszuprobieren, ohne finanzielle Sanktionen befürchten zu müssen (C‑489/07, Pia Messner).
Zustand zurückgesandter Produkte
Auch der Zustand, in dem sich zurückgesandte Produkte befinden müssen, war Gegenstand von Fragen, insbesondere unter hygienischen Gesichtspunkten.
2017 wandte sich ein deutsches Gericht an den Gerichtshof. Es ging um die Rücksendung einer Matratze, von der der Kunde eine Schutzfolie entfernt hatte. Der Gerichtshof entschied, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht bei einem Online-Kauf auch dann ausüben könne, wenn er eine Schutzfolie entfernt habe. Die Matratze könne gereinigt oder desinfiziert werden, so wie dies bei zurückgegebenen Kleidungsstücken geschehe. Anschließend könne die Matratze dann wieder verkauft werden (C‑681/17, slewo).
Eintrittskarten für Veranstaltungen
Es gibt jedoch Einschränkungen für das Widerrufsrecht. Das Unionsrecht sieht ausdrücklich vor, dass Kunden den Kauf von Eintrittskarten für termingebundene Freizeitbetätigungen nicht widerrufen können. Damit sollen die Veranstalter vor Stornierungen in letzter Minute geschützt werden, die den Weiterverkauf der Karten erschweren könnten. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 entschied der Gerichtshof, dass diese Einschränkung auch für Eintrittskarten gelte, die von Vermittlern (z. B. Kartenbüros) verkauft würden (C‑96/21, CTS Eventim).
Bestellbuttons
Nach dem Unionsrecht muss der Verbraucher bei einem Online-Kauf ausdrücklich bestätigen, dass ihm bewusst ist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Dies kann auf einer Website etwa durch das Anklicken der entsprechenden Schaltfläche (sogenannter Bestellbutton) geschehen.
2021 rief ein deutsches Gericht den Gerichtshof an. Es ging um einen Verbraucher, der auf einer Hotelbuchungs-Website auf eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Buchung abschließen“ geklickt hatte. Der Gerichtshof stellte fest, dass der Händler den Verbraucher vor Aufgabe der Bestellung über damit verbundene Zahlungsverpflichtungen informieren müsse. Die Bestellschaltfläche müsse zwar nicht unbedingt mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ gekennzeichnet sein. Aus der Kennzeichnung müsse aber eindeutig hervorgehen, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingehe, sobald er auf die Schaltfläche klicke (C‑249/21, Fuhrmann-2).
Ergebnis
Diese Urteile zeigen, wie sehr dem Gerichtshof am Schutz der Rechte der Verbraucher gelegen ist, und zwar sowohl bei den herkömmlichen Vertriebswegen als auch in der dynamischen Welt des Onlinehandels. Ob es um die Etikettierung von Produkten, missbräuchliche Vertragsklauseln, das Widerrufsrecht oder Bestellbuttons im Onlinehandel ging – der Gerichtshof hat seine Rechtsprechung immer wieder fortentwickelt, um sicherzustellen, dass der Verbraucherschutz stark bleibt und nach wie vor greift.
