Sport

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in den letzten Jahrzehnten bei der Gestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Sports eine maßgebliche Rolle gespielt. Es ging u. a. um die Freizügigkeit von Sportlern, wettbewerbsrechtliche Aspekte oder die Übertragung von Sportveranstaltungen. Mit seinen Leitentscheidungen – man denke nur an das Bosman-Urteil (siehe unten) – hat der Gerichtshof die Organisation des Sports, den Umgang mit Sportlern und die Art und Weise, wie wir in Europa Sportveranstaltungen verfolgen können, nachhaltig geprägt.

Einleitung

Sport ist in Europa oft eine grenzüberschreitende Angelegenheit. Der Transfer von Sportlern, die Organisation von Wettkämpfen und die Übertragung von Sportveranstaltungen betreffen häufig mehrere Länder. Der Gerichtshof hatte immer wieder Gelegenheit, den Sport unionsrechtlich unter verschiedenen Aspekten zu beleuchten. Wichtige Fragen waren etwa:

  • Welche Rechte ergeben sich für die Sportler als Arbeitnehmer aus ihrer Freizügigkeit?
  • Verstoßen die Befugnisse von Sportverbänden, insbesondere ihre Befugnis, die Organisation aller internationalen Wettbewerbe zu genehmigen, gegen die Wettbewerbsregeln der Europäischen Union?
  • Können exklusive Übertragungsrechte eingeschränkt werden, um sicherzustellen, dass große Sportereignisse im frei empfangbaren Fernsehen verfolgt werden können?

Freizügigkeit von Sportlern

Die Rechtssache Bosman ist vielleicht einer der bekanntesten Fälle überhaupt. Den Namen „Bosman“ kennt im Sportsektor heute jeder. Mit dem entsprechenden Urteil wurde eine ganz neue Ära eingeleitet. Es gelten für Transfers zwischen Fußballvereinen seitdem völlig neue Grundsätze. Man darf aber nicht vergessen, dass das Ganze auch die Geschichte eines einzelnen Mannes war.

Jean-Marc Bosman spielte beim belgischen Fußballverein RFC Liège. Als sein Vertrag 1990 auslief, wollte er zu USL Dunkerque, einem französischen Verein, wechseln. Der Transfer kam jedoch nicht zustande, weil die USL Dunkerque die vom RFC Liège geforderte Ablösesumme nicht zahlen wollte. Herr Bosman wurde vom RFC Liège gesperrt und von den europäischen Vereinen, die ihn sonst noch hätten einstellen können, auf die schwarze Liste gesetzt. Er war deshalb nicht nur arbeitslos, sondern auch nicht vermittelbar.

Ein belgisches Gericht rief den Gerichtshof an. Dieser entschied, dass die Regeln über die Zahlung einer Ablösesumme Spieler, die in einem anderen Mitgliedstaat spielen wollten, in ihrer Freizügigkeit beschränkten. Sie würden nämlich daran gehindert oder davon abgehalten, ihre früheren Vereine zu verlassen, und zwar selbst dann, wenn ihre Verträge ausgelaufen seien. Die Fußballligen dürften auch nicht festlegen, dass die Vereine nur eine begrenzte Zahl von Spielern aus anderen Mitgliedstaaten aufstellen dürften. Mit dem Bosman-Urteil wurden ablösefreie Transfers ermöglicht. Seitdem können Spieler innerhalb der Europäischen Union leichter den Verein wechseln (C‑415/93, Bosman).

Das Bosman-Urteil mischte nicht nur die Fußballwelt auf. Es hatte auch Folgen für andere Sportarten (z. B. Basketball, Handball und Cricket). In der Folge entwickelte der Gerichtshof die Grundsätze des Bosman-Urteils weiter. Er stellte fest, dass sie auch für Sportler aus bestimmten Nicht-EU-Ländern gälten, die mit der Europäischen Union ein Abkommen mit Regeln über die Freizügigkeit von Personen geschlossen hätten. In der Rechtssache Kolpak (C‑438/00, Deutscher Handballbund) ging es um einen slowakischen Handballspieler – die Slowakei war seinerzeit noch nicht Mitglied der Europäischen Union –, in der Rechtssache Simutenkov um einen russischen Fußballspieler, der in Spanien spielte (C‑265/03, Simutenkov).

2008 wandte sich ein französisches Gericht mit einer Frage zu einem Vertrag mit einem jungen Fußballtalent (sogenannter „contrat espoir“) an den Gerichtshof. Olivier Bernard hatte mit dem Fußballverein Olympique Lyonnais einen solchen Vertrag geschlossen. Er war danach verpflichtet, am Training teilzunehmen und seinen ersten Profivertrag mit dem Verein abzuschließen, wenn dieser ihm ein entsprechendes Angebot machen sollte. Herr Bernard unterschrieb nach seiner Ausbildungszeit jedoch bei Newcastle United. Olympique Lyonnais verlangte daraufhin eine Entschädigung. Der Gerichtshof entschied, dass solche Verträge die Spieler in ihrer Freizügigkeit beschränkten. Die Fußballvereine könnten jedoch eine Entschädigung für die Ausbildung junger Spieler verlangen, die ihren ersten Profivertrag mit einem Verein in einem anderen Mitgliedstaat abschlössen. Die Entschädigung müsse sich allerdings an den tatsächlichen Ausbildungskosten orientieren (C‑325/08, Olympique Lyonnais).

2022 rief ein belgisches Gericht den Gerichtshof an. Es ging um einen ehemaligen Profifußballer, der in Frankreich lebte. Er hatte gegen einige Regeln der FIFA über den Transfer von Spielern Klage erhoben. Er machte geltend, dass ein belgischer Fußballverein ihn wegen dieser Regeln nicht eingestellt habe. Nach den betreffenden Regeln waren, wenn ein Spieler seinen Vertrag vorzeitig ohne „triftigen Grund“ auflöste, sowohl der Spieler als auch sein neuer Verein verpflichtet, an den ehemaligen Verein eine Entschädigung zu zahlen. Dem neuen Verein drohten in einem solchen Fall zudem Sanktionen und andere nachteilige Folgen, wie ein vorübergehendes Transferverbot und Verzögerungen bei der Ausstellung von „International Transfer Certificates“. Der Gerichtshof entschied, dass die Regeln der FIFA gegen das Unionsrecht verstießen, da sie Profifußballern, die sich durch den Wechsel zu einem neuen Verein weiterentwickeln wollten, in ihrer Freizügigkeit beschränkten (C‑650/22, FIFA).

Sportverbände und Wettbewerbsrecht

In zwei Entscheidungen, die Ende 2023 ergingen, ist der Gerichtshof auf das Verhältnis zwischen dem Wettbewerbsrecht und den Regeln der Sportverbände eingegangen. Das Wettbewerbsrecht verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf einem Markt. Beim Sport hat jedoch oft eine einzige Organisation, die die Regeln festlegt und den Sport organisiert, das Sagen.

Der eine Fall betraf die International Skating Union (ISU), die alle internationalen Eisschnelllauf-Wettbewerbe genehmigt. Sportler, die an nicht genehmigten Wettbewerben teilnehmen, können von ihr von allen Wettbewerben ausgeschlossen werden (C‑124/21 P, International Skating Union/Kommission).

In dem anderen Fall ging es um die Reaktion der FIFA und der UEFA auf die „European Super League“. Die FIFA und die UEFA hatten Vereinen und Spielern, die daran teilnehmen würden, mit Sanktionen gedroht (C‑333/21, European Superleague Company).

In beiden Fällen entschied der Gerichtshof, dass die betreffenden Regeln rechtswidrig seien. Die Befugnisse der FIFA, der UEFA und der ISU seien nicht durch Regeln begrenzt, mit denen sichergestellt werde, dass sie transparent, objektiv, nicht diskriminierend und verhältnismäßig seien. Sie behinderten deshalb den freien Wettbewerb auf dem Markt der Europäischen Union. Im Übrigen schadeten sie den Spielern und Sportlern, die daran gehindert würden, an neuen, innovativen Wettbewerben teilzunehmen, sowie den Medien und den Zuschauern, denen die Möglichkeit genommen werde, solche Wettbewerbe zu verfolgen.

2021 rief ein belgisches Gericht den Gerichtshof an. Es hatte über die Klage eines Fußballspielers und eines belgischen Fußballvereins gegen die Regeln für Spieler aus dem eigenen Land (sogenannte „home-grown players“) zu entscheiden, mit denen die Entwicklung talentierter Spieler aus dem eigenen Land gefördert werden soll. Der Gerichtshof entschied, dass die Regeln gegen die Wettbewerbsregeln der Europäischen Union verstoßen könnten. Sie schränkten die Möglichkeit der Vereine ein, dadurch miteinander zu konkurrieren, dass sie talentierte Spieler unabhängig davon rekrutierten, ob sie im eigenen Land ausgebildet worden seien oder nicht. Außerdem könnten sie eine mittelbare Diskriminierung von Spielern aus anderen Mitgliedstaaten darstellen. Das belgische Gericht habe darüber zu entscheiden, ob die Regeln durch das Ziel der Förderung der Rekrutierung und Ausbildung junger Profifußballspieler aus dem eigenen Land gerechtfertigt seien (C‑680/21, Royal Antwerp Football Club).

Sportveranstaltungen verfolgen

Grundsätzlich können die Inhaber der Rechte an Sportveranstaltungen frei entscheiden, an wen sie die Übertragungsrechte verkaufen wollen. Nach dem Unionsrecht können die Mitgliedstaaten jedoch darauf bestehen, dass bestimmte Ereignisse, denen sie „eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung“ beimessen, im frei empfangbaren Fernsehen übertragen werden. Dadurch wird der Geldbetrag begrenzt, den die Rechteinhaber für die Übertragungsrechte erhalten können. Das Vereinigte Königreich und Belgien hatten alle Spiele der „FIFA Fußball-Weltmeisterschaft“ und das Vereinigte Königreich auch alle Spiele der „UEFA EURO“ als Ereignisse von „erheblicher Bedeutung“ eingestuft. Die FIFA und die UEFA vertraten die Auffassung, dass für diese Länder viele dieser Spiele nicht von „erheblicher Bedeutung“ seien, z. B. die Gruppenspiele, an denen keine Mannschaften aus dem Vereinigten Königreich oder Belgien beteiligt seien. Das Gericht gab dem Vereinigten Königreich und Belgien Recht. Es entschied, dass die Mitgliedstaaten die Spiele der genannten Turniere alle als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung einstufen könnten. Auch weniger wichtige Spiele könnten nämlich das Weiterkommen der Nationalmannschaften und den Fortgang des gesamten Turniers beeinflussen. Die Ausstrahlung dieser Spiele im frei empfangbaren Fernsehen schränke zwar die exklusiven Übertragungsrechte der FIFA und der UEFA ein. Solche Beschränkungen könnten aber durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein, das Recht der Öffentlichkeit auf Information zu schützen und den freien Zugang zu Ereignissen von gesellschaftlicher Bedeutung zu gewährleisten (T‑385/07, T‑55/08, T‑68/08, FIFA und UEFA/Kommission).

2008 wandte sich ein Gericht des Vereinigten Königreichs an den Gerichtshof. Es ging um die Art und Weise, wie die Rechte an der Übertragung der englischen „Premier League“ veräußert wurden. Die Fernsehsender durften Spiele der „Premier League“ nur in einem ganz bestimmten Gebiet übertragen. Die Fernsehzuschauer konnten sie also nur anschauen, wenn sie von Fernsehsendern des Mitgliedstaats, in dem sie lebten, ausgestrahlt wurden. Pubs im Vereinigten Königreich hatten Decoderkarten aus Griechenland gekauft, mit denen sie die Spiele zeigen konnten. Der Gerichtshof entschied, dass Lizenzsysteme, mit denen den Fernsehsendern Exklusivrechte in einem Mitgliedstaat eingeräumt und die Zuschauer daran gehindert würden, die Sendungen in anderen Mitgliedstaaten mit einer Decoderkarte anzuschauen, gegen das Unionsrecht verstießen. Er wies jedoch daraufhin, dass das Zeigen von Spielen an einem Veranstaltungsort wie einem Pub einer Erlaubnis bedürfe, wenn die Sendung urheberrechtlich geschützte Elemente wie z. B. das Intro (Bild und Ton) enthalte (C‑403/08 und C‑429/08, Football Association Premier League u. a., Murphy).

In einem weiteren Fall entschied der Gerichtshof über die Verwendung von Videoclips von Sportereignissen in Nachrichtensendungen. Nach dem Unionsrecht müssen die Fernsehsender für die Kurzberichterstattung über Ereignisse von öffentlichem Interesse Videoclips verwenden dürfen, und zwar auch dann, wenn diese Gegenstand exklusiver Übertragungsrechte sind. Vom Fernsehsender können zwar Kosten erstattet verlangt werden, aber nur die Kosten für die technische Bereitstellung des Signals. Sky Österreich, das die Exklusivrechte für einige Sportereignisse hatte, beanstandete, dass weitere Kosten, nämlich die Aufwendungen für Lizenzen und die Produktion, unberücksichtigt blieben. Der Gerichtshof entschied, dass die Entschädigung für die Gewährung des Zugangs zu den Übertragungen auf die unmittelbar mit der Bereitstellung des Signals verbundenen technischen Kosten beschränkt werden könne. Diese Beschränkung schütze das Grundrecht der Bürger auf Information und gewährleiste, dass die Öffentlichkeit bei wichtigen Ereignissen wie Fußballspielen trotz Exklusivitätsvereinbarungen Zugang zu den wesentlichen Informationen habe (C‑283/11, Sky Österreich).

Zusammenfassung

Mit diesen Urteilen haben der Gerichtshof und das Gericht dafür gesorgt, dass jeder von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen kann und die Wettbewerbsregeln der Europäischen Union eingehalten werden. Sie haben dabei den besonderen Stellenwert anerkannt, den der Sport in der Gesellschaft hat.