Rechte der Studierenden
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich in einer ganzen Reihe von Fällen mit Fragen wie dem Zugang zu höherer Bildung, der finanziellen Unterstützung für einen Studienaufenthalt im Ausland oder der Bestimmung des Landes, dessen Regelung bei Grenzgängern für die Studienfinanzierung der Kinder gilt, befasst. Mit seinen Entscheidungen hat er einen Beitrag zur Lösung der Probleme geleistet, mit denen junge Menschen konfrontiert sind, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union studieren wollen. Er hat für einen gleichberechtigten Zugang zur Bildung gesorgt.
Rechte der Studierenden
Da immer mehr Studierende an Programmen zur Förderung von Studienaufenthalten im Ausland (z. B. Erasmus+) teilnehmen, hatte der Gerichtshof recht häufig über die Rechte der Studierenden zu entscheiden. Wichtige Fragen waren etwa:
- Stellt es eine Diskriminierung dar, wenn der Zugang von Studierenden zu Hochschulen in anderen Mitgliedstaatenbeschränkt wird?
- Kann ein Mitgliedstaat Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten die finanzielle Unterstützungverweigern?
- Haben die Kinder von Grenzgängernauch in dem Mitgliedstaat, in dem ihre Eltern arbeiten, Rechte?
- Können an internationale Studierende, die in einen Mitgliedstaat studieren wollen, zusätzliche Anforderungen gestellt werden?
Zugang zu höherer Bildung
In den frühen 2000er Jahren ging die Kommission gegen Belgien und Österreich vor, weil sie Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten den Zugang zu ihren Hochschulen erschwerten. In diesen Ländern hatten immer mehr Studierende aus anderen Mitgliedstaaten studiert, insbesondere aus Mitgliedstaaten, in denen die gleiche Sprache gesprochen wurde. Ausländische Studierende mussten nun nicht nur die Zulassungsvoraussetzungen in Belgien bzw. Österreich erfüllen, sondern auch nachweisen, dass sie die in ihrem Heimatland für den entsprechenden Studiengang geltenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt hätten. 2004 (C‑65/03, Kommission/Belgien) und 2005 (C‑147/03, Kommission/Österreich) ergingen die Urteile des Gerichtshofs. Belgien und Österreich unterlagen. Der Gerichtshof entschied, dass eine solche Diskriminierung nur gerechtfertigt sein könne, wenn sie verhältnismäßig sei und sich nicht gezielt gegen Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten richte.
In der Folge wurde der Gerichtshof dann von einem belgischen Gericht mit einem Fall befasst, in dem es gerade um eine solche Rechtfertigung ging. In einer Regelung der Französischen Gemeinschaft Belgiens war die Zahl der Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten, die für bestimmte medizinische Studiengänge zugelassen wurden, beschränkt worden. Der Gerichtshof entschied, dass eine solche Beschränkung zwar eine mittelbare Diskriminierung von Studierenden wegen ihrer Staatsangehörigkeit darstelle, aber unter Umständen durch die Notwendigkeit des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sein könne. Das belgische Gericht habe daher zu prüfen, ob die Zahl der Hochschulabsolventen, die für die Gesundheitsversorgung in der französischen Gemeinschaft zur Verfügung stünden, durch die Zulassungsbeschränkung tatsächlich steigen und ob dasselbe Ziel nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden könne (C‑73/08, Bressol u. a.).
Studienfinanzierung und Stipendien
Dany Bidar war ein französischer Studierender, der drei Jahre lang im Vereinigten Königreich gelebt und zur Schule gegangen war. Anschließend studierte er am University College London. Sein Antrag auf einen Studienkredit wurde mit der Begründung abgelehnt, dass er im Vereinigten Königreich nicht „auf Dauer ansässig“ sei. 2005 entschied der Gerichtshof, dass Studierenden, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhielten, keine Darlehen oder Stipendien verweigert werden dürften. Um zu verhindern, dass ausländische Studierende zu einer übermäßigen Belastung für ein Land würden, könne die Gewährung von Darlehen oder Stipendien allerdings von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden, etwa davon, dass der Studierende vor dem Studium eine bestimmte Zeit in dem betreffenden Mitgliedstaat gelebt habe. Dies würde zeigen, dass er sich zu einem gewissen Grad in dessen Gesellschaft integriert habe. Da es seinerzeit für einen ausländischen Studierenden jedoch unmöglich war, als Studierender den Status einer dauernd ansässigen Person zu erlangen, war die betreffende Regelung unionsrechtswidrig (C‑209/03, Bidar).
In einem Urteil aus dem Jahr 2008, das einen deutschen Studierenden in den Niederlanden betraf, dessen Stipendium (Beihilfe zum Unterhalt) gestrichen worden war, entschied der Gerichtshof, dass es zweckmäßig sei, von Studierenden zu verlangen, vor Aufnahme des Studiums fünf Jahre lang im Land gelebt zu haben (C‑158/07, Förster).
Ein paar Jahre später erhob die Kommission gegen Österreich Klage. Es ging um eine Regelung, nach der österreichische Studierende für öffentliche Verkehrsmittel weniger zahlen mussten als ausländische. Österreich gewährte Kindern, deren Eltern in Österreich Familienbeihilfen bezogen, nämlich eine Fahrpreisermäßigung. Diese Voraussetzung war für Österreicher natürlich viel leichter zu erfüllen. Der Gerichtshof hielt dies für diskriminierend (C‑75/11, Kommission/Österreich).
2011 riefen zwei deutsche Gerichte den Gerichtshof an. Es ging um zwei deutsche Studierende, denen die Finanzierung eines Auslandstudiums verwehrt wurde, da sie nicht nachweisen konnten, zuvor drei Jahre in Deutschland gelebt zu haben. Beide waren in Deutschland geboren, hatten eine Zeitlang mit ihren Eltern im Ausland gelebt und waren einige Jahre vor ihrem Studium wieder nach Deutschland gezogen. Einer war zwei Jahre und acht Monate zuvor nach Deutschland zurückgekehrt, der andere konnte nicht nachweisen, dass er sich seit drei Jahren in Deutschland aufgehalten hatte. Der Gerichtshof entschied, dass es nicht mit der Freizügigkeit der Unionsbürger vereinbar sei, die Studienfinanzierung auf eine solche Weise von einer einzigen Bedingung abhängig zu machen. Dadurch würden Studierende, die die Bedingung nicht erfüllten, aber dennoch starke soziale und wirtschaftliche Bindungen zu Deutschland hätten, zu Unrecht ausgeschlossen (C‑523/11, Prinz).
Kinder von Grenzgängern
Wird bei der Gewährung der Studienfinanzierung auf den Aufenthalt abgestellt, kann dies Kinder, deren Eltern im Nachbarland arbeiten und dort in die Sozialversicherung einzahlen (sogenannte Grenzgänger), benachteiligen.
2009 erhob die Kommission gegen die Niederlande Klage, weil die Finanzierung eines Auslandsstudiums von der Voraussetzung abhängig gemacht wurde, dass der Studierende mindestens drei der sechs vorangegangenen Jahre in den Niederlanden gelebt hat. Der Gerichtshof entschied, dass ein solches Wohnsitzerfordernis eine zu starke Ausschlusswirkung habe und eine mittelbare Diskriminierung darstelle (C‑542/09, Kommission/Niederlande).
Einige Jahre später wollte ein luxemburgisches Gericht vom Gerichtshof wissen, ob es zulässig sei, dass ein Mitgliedstaat Kindern von Grenzgängern keine Studienbeihilfe gewähre. Der Gerichtshof stellte fest, dass es sich dabei tatsächlich um eine mittelbare Diskriminierung handele. Zur Vermeidung der bewussten Ausnutzung nebeneinander bestehender Zuständigkeiten (sogenanntes „forum shopping“) könne die Gewährung der Studienbeihilfe aber davon abhängig gemacht werden, dass der betreffende Elternteil für einen bestimmten Mindestzeitraum in dem Mitgliedstaat gearbeitet habe (C‑20/12, Giersch u. a.).
Internationale Studierende
2013 wandte sich ein deutsches Gericht an den Gerichtshof. Es ging um einen tunesischen Staatsangehörigen, dessen Antrag auf Erteilung eines Studierendenvisums für Deutschland wiederholt abgelehnt worden war, obwohl er alle Zulassungsbedingungen erfüllte und keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellte. Der Gerichtshof entschied, dass Drittstaatsangehörige, die sich zu Studienzwecken länger als drei Monate in einem Mitgliedstaat aufhalten wollten, zugelassen werden müssen, wenn sie die entsprechenden unionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Einführung zusätzlicher Zulassungsbedingungen würde die Anstrengungen konterkarieren, die die Europäische Union unternehme, um internationale Studierende zu gewinnen und dafür zu sorgen, dass ihre Hochschulen weltweit Maßstäbe setzten (C‑491/13, Mohamed Ali Ben Alaya/Deutschland).
Zusammenfassung
Diese Urteile zeigen, wie sehr dem Gerichtshof daran gelegen ist, die Rechte junger Menschen zu schützen und Studienaufenthalte in anderen Mitgliedstaaten zu fördern.
