Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere von Marken und Geschmacksmustern, spielt im Wirtschaftsleben der Europäischen Union eine ganz wichtige Rolle. Mit einer Marke kann ein Unternehmen ein Zeichen schützen, das es zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung verwendet. Der Verbraucher wiederum kann anhand der Marke erkennen, dass die Ware oder Dienstleistung von dem betreffenden Unternehmen stammt. Marken können auf der Ebene der Europäischen Union seit Mitte der 1990er Jahre angemeldet und geschützt werden. Allerdings kann nicht jedes Zeichen als Unionsmarke eingetragen werden. Mitunter stehen die Rechte anderer Personen dem entgegen.

Es können auch Designs (sogenannte Geschmacksmuster) geschützt werden. Sie müssen neu sein und eine gewisse Eigenart haben.

Bei Streitigkeiten darüber, was geschützt werden kann, legt das Gericht der EU die unionsrechtlichen Vorschriften über die Unionsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster aus und wendet sie an.

Einleitung

Unionsmarken gelten für das gesamte Gebiet der Europäischen Union. Sie können beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für bestimmte Waren und Dienstleistungen angemeldet werden. Das EUIPO entscheidet über die Eintragung der Marke. Gegen seine Entscheidung kann bei einer Beschwerdekammer des EUIPO eine Beschwerde eingelegt werden (internes Beschwerdeverfahren). Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO kann dann beim Gericht der EU Klage erhoben werden.

Anhand der Marke (z. B. Logo, Symbol, Name) kann der Verbraucher unschwer erkennen, von welchem Unternehmen die gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung stammt. Die Marke muss deshalb eine gewisse Unterscheidungskraft besitzen. Sie muss geeignet sein, die Ware oder Dienstleistung des betreffenden Unternehmens von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Sie darf nicht zu allgemein sein und darf die Ware oder Dienstleistung nicht einfach nur beschreiben. Es darf auch nicht die Gefahr bestehen, dass Marken verwechselt werden. Beim Gericht geht es häufig genau um diese Fragen.

Eine Marke darf auch nicht ins Blaue hinein angemeldet werden. Eine Marke muss gutgläubig angemeldet werden und muss ernsthaft benutzt werden. Andernfalls kann sie der Eintragung einer ähnlichen Marke nicht entgegengehalten werden. Auch über solche Fragen hatte das Gericht immer wieder zu entscheiden.

Nicht eingetragen werden können Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen.

Unter Umständen kann auch die Form einer Ware oder ein Klang als Marke eingetragen werden.

Ebenso können Designs (sogenannte Geschmacksmuster) durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden. Auch Fragen, die solche Rechte betrafen, waren bereits Gegenstand von Entscheidungen des Gerichts.

Fehlen der Unterscheidungskraft

Es kommt vor, dass Zeichen, die als Marke angemeldet werden, keine Unterscheidungskraft haben, z. B. wenn das Zeichen aus einfachen geometrischen Formen besteht oder sehr allgemein ist.

So bestätigte das Gericht 2024 etwa die Entscheidung des EUIPO, dass die Chiquita Brands LLC ein einfaches Oval in den Farben Blau und Gelb nicht als Unionsmarke für frische Früchte eintragen lassen kann.

Chiquita TM application

Das Zeichen – im Wesentlichen der Hintergrund des Logos von Chiquita ohne Text – wurde als einfache geometrische Figur ohne Unterscheidungskraft angesehen (T‑426/23, Chiquita Brands).

Beschreibende Zeichen

2017 hatte die Stada Arzneimittel AG, ein deutscher Arzneimittelhersteller, „ViruProtect“ als Marke für pharmazeutische und medizinische Erzeugnisse angemeldet. Das Gericht stellte – wie das EUIPO – fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise (die Personen, die am ehesten mit der Marke und den Waren, für die diese steht, in Berührung kommen) die Marke als „Schutz vor Viren“ verstehen würden. Für die Waren, für die sie angemeldet worden war, war die Marke „ViruProtect“ daher zu beschreibend. Sie konnte nicht eingetragen werden (T‑487/18, Viruprotect).

Das Gericht hat auch entschieden, dass die Namen zweier Fürstentümer lediglich den Ursprung oder die Bestimmung der Waren oder Dienstleistungen beschrieben. In Entscheidungen aus den Jahren 2015 und 2022 stellte es fest, dass die Wortmarke „MONACO“ und eine Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Andorra“ rein beschreibend seien. Sie konnten deshalb nicht als Unionsmarken eingetragen werden (T‑197/13, MEM und T‑806/19, Govern d’Andorra).

Verwechslungsgefahr

2011 hatte Lionel Messi, ein argentinischer Fußballspieler, „MESSI“ als Unionsmarke für Sportartikel angemeldet. Das EUIPO lehnte die Eintragung mit der Begründung ab, dass die Marke mit der Marke „MASSI“ verwechselt werden könnte, die bereits für ähnliche Waren eingetragen sei. Das Gericht hob die Entscheidung des EUIPO 2018 auf. Es stellte fest, dass eine Verwechslung der beiden Marken wegen der Bekanntheit von Lionel Messi ausgeschlossen sei. Der Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Gerichts. Er teilte dessen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und der Verwechslungsgefahr mit einer anderen Marke die Bekanntheit des Anmelders zu berücksichtigen sei. Die Berühmtheit von Lionel Messi als weltweit bewunderter Fußballspieler wurde als allgemein bekannte Tatsache angesehen. Lionel Messi konnte seinen Namen daher schließlich doch als Unionsmarke eintragen lassen (T‑554/14, MESSI und C‑474/18 P, Messi Cuccittini).

2012 stimmte das Gericht mit dem EUIPO darin überein, dass „VIAGUARA“ wegen der älteren Marke „VIAGRA“ nicht als Unionsmarke für Getränke eingetragen werden könne. Zwar handele es sich bei Getränken und Arzneimitteln um völlig verschiedene Waren. VIAGUARA würde die Wertschätzung, die der Marke „VIAGRA“ entgegengebracht werde, aber in unlauterer Weise ausnutzen können. Verbraucher würden zu der Annahme verleitet werden können, dass die Getränke ähnliche Eigenschaften wie das Arzneimittel (insbesondere Steigerung der Libido) hätten (T‑332/10, Viaguara).

Ernsthafte Benutzung und guter Glaube

Eine Unionsmarke muss ernsthaft benutzt werden. Damit ist gemeint, dass die Marke im Geschäftsverkehr aktiv genutzt werden muss. Sie darf nicht bloß angemeldet werden, damit andere sie nicht nutzen.

Die irische Fast-Food-Kette Supermac’s und die amerikanische Fast-Food-Kette McDonald’s stritten um die Unionsmarke „Big Mac“, die seit 1996 für McDonald’s eingetragen ist. 2017 beantragte die Supermac’s Holdings Ltd. die Unionsmarke „Big Mac“ für bestimmte Waren für verfallen zu erklären. Das Gericht stellte fest, dass McDonald’s die Marke „Big Mac“ für Geflügelprodukte, z. B. Hühnchensandwiches, fünf Jahre lang nicht ernsthaft benutzt habe. Für diese Waren wurde die Unionsmarke „Big Mac“ daher für verfallen erklärt (T‑58/23, BIG MAC).

Eine Unionsmarke muss auch gutgläubig angemeldet werden, d. h. mit ehrlichen und fairen Absichten. 2013 war die Marke „NEYMAR“ beim EUIPO angemeldet und eingetragen worden. Der Anmelder, Herr Moreira, hatte jedoch überhaupt nichts mit dem berühmten brasilianischen Fußballspieler Neymar da Silva Santos Júnior zu tun. Auf dessen Antrag wurde die Marke in der Folge dann vom EUIPO für nichtig erklärt. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des EUIPO. Es gelangte zu dem Schluss, dass Herr Moreira bei der Anmeldung der Marke bösgläubig gehandelt habe. Das Vorbringen von Herrn Moreira, er habe bei der Anmeldung der Marke nicht gewusst, dass Neymar da Silva Santos Júnior ein berühmter Fußballspieler sei, und das Wort „NEYMAR“ „rein zufällig“ gewählt, hielt das Gericht für nicht plausibel (T‑795/17, NEYMAR).

Öffentliche Ordnung und gute Sitten

2019 entschied das Gericht, dass das EUIPO die Anmeldung einer Marke mit den Worten „Cannabis Store Amsterdam“ auf einem Hintergrund, auf dem Hanfblätter dargestellt sind, zu Recht abgelehnt habe. Das Zeichen lenke die Aufmerksamkeit der Kunden eindeutig auf Cannabis, eine Droge, die in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verboten sei. Die Eintragung der Marke wurde schon allein deshalb wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung abgelehnt (T‑683/18, Sante Conte).

2024 bestätigte das Gericht die Entscheidung des EUIPO, dass „Pablo Escobar“ nicht als Unionsmarke eingetragen werden könne. Es befand, dass das EUIPO angesichts der Verbindungen, die zwischen Spanien und Kolumbien bestünden, zu Recht auf die Wahrnehmung der spanischen Verkehrskreise abgestellt habe. Vernünftige Spanier mit einer durchschnittlichen Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle würden den Namen „Pablo Escobar“ aber mit Drogenhandel und ‑terrorismus und Verbrechen in Verbindung bringen, auch wenn die betreffende Person nie strafrechtlich verurteilt worden sei (T‑255/23, Pablo Escobar).

Formen und Klänge

Nicht nur Wörter, Zeichen oder Logos können als Unionsmarke eingetragen werden. Auch Formen und Klänge können geschützt werden.

1999 war für die Rubik’s Brand Ltd die dreidimensionale Unionsmarke für die Form des Rubik’s Cube eingetragen worden. Sieben Jahre später beantragte ein deutscher Spielzeughersteller die Nichtigerklärung der Marke. Er machte geltend, dass damit letztlich der Drehmechanismus des Würfels geschützt werde. Eine technische Lösung könne aber nur durch ein Patent geschützt werden. Nach Urteilen des Gerichts und des Gerichtshofs wurde die Unionsmarke vom EUIPO 2017 gelöscht. Dagegen erhob die Rubik’s Brand Ltd Klage. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des EUIPO. Es befand, dass die Vorschriften über die Unionsmarke die Eintragung von Formen verböten, die für das Erreichen eines technischen Ergebnisses wesentlich seien. Bei dem Rubik’s Cube seien die Gesamtform und die schwarzen Gitterlinien aber wesentlich für die Funktion des Würfels (T‑601/17, Rubik's Brand).

2018 hatte die Ardagh Metal Beverage Holdings GmbH & Co. KG für verschiedene Getränke und Getränkebehälter aus Metall einen Klang als Unionsmarke angemeldet. Es handelte sich dabei um den Klang, der durch das Öffnen einer Getränkedose und das anschließende Prickeln der Kohlensäure entsteht. Das EUIPO lehnte die Eintragung der Marke mit der Begründung ab, dass die Klangmarke nicht unterscheidungskräftig sei. Die Entscheidung des EUIPO wurde vom Gericht bestätigt. Es war das erste Urteil über die Eintragung einer Klangmarke, die im Audioformat eingereicht wurde. Das Gericht stellte fest, dass das Geräusch eher funktionell oder technisch sei. Es ähnele einfach typischen Geräuschen im Zusammenhang mit Getränken und könne daher nicht als bestimmte Marke identifiziert werden (T‑668/19, Ardagh Metal Beverage Holdings).

Geschmacksmuster

Als eine besondere Form des geistigen Eigentums können auch Designs (sogenannte Geschmacksmuster) geschützt werden. Sie werden wie die Unionsmarken vom EUIPO verwaltet.

Der Spielzeugbaustein von Lego ist in der Europäischen Union seit 2010 als Geschmacksmuster geschützt. Nachdem ein deutsches Unternehmen, die Delta-Sport Handelskontor GmbH, die Nichtigerklärung des Geschmacksmusters beantragt hatte, bestätigte das EUIPO 2022, dass der Spielzeugbaustein immer noch geschützt sei, nämlich im Rahmen einer besonderen unionsrechtlichen Ausnahmeregelung für modulare Systeme (Satz von Teilen, die auf unterschiedliche Weise zusammengefügt werden können, um verschiedene Objekte zu kreieren). Das Gericht bestätigte die Entscheidung des EUIPO. Es befand, dass die Delta-Sport Handelskontor GmbH nicht dargetan habe, dass das Geschmacksmuster die Voraussetzungen dieser Ausnahme, nämlich Neuheit und Eigenart, nicht erfüllte. Im Übrigen werde ein Geschmacksmuster nur dann für nichtig erklärt, wenn alle seine Merkmale vom Schutz ausgenommen seien. Das Vorbringen der Delta-Sport Handelskontor GmbH habe sich aber nur auf ein Merkmal bezogen (T‑537/22, Lego).

Zusammenfassung

All diese Urteile zeigen, dass dem Gericht bei der Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster eine ganz wichtige Rolle zukommt. Mit seinen Leitentscheidungen schafft das Gericht den Spagat zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums und der Förderung eines gesunden Wettbewerbs, der sowohl im Interesse der Verbraucher und als auch im Interesse der Unternehmen liegt.