Gerichtshof – Verfahren
Das Verfahren beim Gerichtshof ist in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und in der Verfahrensordnung geregelt.
Es besteht hauptsächlich aus zwei Teilen: dem schriftlichen und dem mündlichen Verfahren. Zwischen Vorabentscheidungs‑, Klage- und Rechtsmittelverfahren bestehen vor allem zu Beginn des Verfahrens gewisse Unterschiede. Das Verfahren an sich ist im Großen und Ganzen aber dasselbe.
Im schriftlichen Verfahren bringen die Parteien in Schriftsätzen ihre Argumente vor und erwidern auf die der Gegenseite. Andere Beteiligte nehmen schriftlich Stellung. Das mündliche Verfahren beginnt mit der mündlichen Verhandlung und endet mit der Stellung der Schlussanträge des Generalanwalts. Am Ende ergeht dann in der Regel ein Urteil. Die mündliche Verhandlung und die Verkündung des Urteils sind öffentlich und werden mitunter auf der Website übertragen (Streaming).
Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt 16 bis 18 Monate.
Satzung des Gerichtshofs, Verfahrensordnung und amtliche Bekanntmachungen
Die wesentlichen Grundsätze des Verfahrens vor dem Gerichtshof sind in der Satzung des Gerichtshofs geregelt, die Einzelheiten in der Verfahrensordnung, die ihrerseits wiederum durch weitere amtliche Bekanntmachungen und Beschlüsse ergänzt wird.
Sie finden all diese Dokumente unter: Verfahrensvorschriften.
Hier wird lediglich ein Überblick über das Verfahren vor dem Gerichtshof gegeben. Wenn Sie an einem Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligt sind, lesen Sie bitte die Verfahrensordnung aufmerksam durch.
Einreichung von Vorabentscheidungsersuchen und Klageschriften
Vorabentscheidungsersuchen und Klageschriften werden bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht. Die Kanzlei ist die Anlaufstelle für die Parteien und die nationalen Gerichte. Sie ist für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens verantwortlich.
Vorabentscheidungsersuchen werden direkt von dem nationalen Gericht, das mit der Sache befasst ist, eingereicht, Klageschriften von den Rechtsanwälten des Klägers.
Verfahrenssprache
Ein ganz wichtiger Aspekt des Verfahrens ist die Verfahrenssprache.
Dass jeder eine Klageschrift in einer Sprache einreichen kann, die er versteht, und jeder die Urteile des Gerichtshofs lesen kann, gehört zum Wesen von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit.
Der Gerichtshof arbeitet deshalb in allen 24 Amtssprachen der Europäischen Union. Vorabentscheidungsersuchen und Klageschriften können in allen diesen Sprachen eingereicht werden. Aus arbeitsökonomischen Gründen verwendet der Gerichtshof intern nur wenige Arbeitssprachen, vor allem Französisch. Mit den Parteien wird aber stets in der Verfahrenssprache kommuniziert.
Sobald beim Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen oder eine Klageschrift eingeht, wird die Verfahrenssprache bestimmt.
In Vorabentscheidungsverfahren ist die Verfahrenssprache die Sprache des nationalen Gerichts, das das Vorabentscheidungsersuchen eingereicht hat.
In Klageverfahren wird die Verfahrenssprache vom Kläger gewählt. Handelt es sich beim Beklagten um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, muss eine von dessen Amtssprachen gewählt werden.
In Rechtsmittelverfahren ist die Verfahrenssprache die Sprache, in der das Urteil des Gerichts verkündet wurde.
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist weltweit das einzige Gericht, das in so vielen Sprachen arbeitet.
Erste Schritte und schriftliches Verfahren
Vorabentscheidungsersuchen
Das Vorabentscheidungsersuchen des nationalen Gerichts wird vom Sprachendienst des Gerichtshofs der Europäischen Union übersetzt. Anschließend wird es den Parteien des Rechtsstreits vor dem nationalen Gericht und den Mitgliedstaaten und Organen der Europäischen Union zugestellt.
Das Vorabentscheidungsersuchen wird in der Rechtsprechungsdatenbank auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union in allen Amtssprachen der Europäischen Union veröffentlicht.
Innerhalb von 2 Monaten und 10 Tagen ab Zustellung des Vorabentscheidungsersuchens können die Parteien des Rechtsstreits vor dem nationalen Gericht, die Mitgliedstaaten und die Kommission beim Gerichtshof Erklärungen einreichen. Auch andere Organe der Europäischen Union können dies tun, wenn sie der Auffassung sind, dass sie ein besonderes Interesse an dem Fall haben. Die Erklärungen sind erst einmal nicht öffentlich zugänglich, werden aber nach Abschluss des Verfahrens – sofern der Verfasser nicht widerspricht – auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union veröffentlicht.
Klagen und Rechtsmittel
Geht bei der Kanzlei eine Klage- oder Rechtsmittelschrift ein, weist sie der Rechtssache eine Nummer (Aktenzeichen) zu und nimmt sie in das Register auf. Die Klage- oder Rechtsmittelschrift wird dem Beklagten bzw. Rechtsmittelgegner zugestellt. Dieser hat dann 2 Monate und 10 Tage Zeit, seine Klage- bzw. Rechtsmittelbeantwortung einzureichen.
Die Kanzlei erstellt auch eine Zusammenfassung der Anträge und des Vorbringens des Klägers bzw. Rechtsmittelführers. Diese wird in alle Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt und im Amtsblatt und in der Rechtsprechungsdatenbank des Gerichtshofs der Europäischen Union veröffentlicht.
Es kann einen zweiten Schriftsatzwechsel (Erwiderung und Gegenerwiderung) geben. In Rechtsmittelverfahren ist hierfür jedoch die Genehmigung des Präsidenten erforderlich. In der Erwiderung kann der Beklagte bzw. Rechtsmittelgegner auf das Vorbringen des Klägers bzw. Rechtsmittelführers reagieren, der in der Gegenerwiderung wiederum darauf reagieren kann.
Die Schriftsätze sind nicht öffentlich zugänglich.
Zuweisung der Sache an einen Richter und an einen Generalanwalt
Gleichzeitig weist der Präsident die Sache einem Richter, dem sogenannten Berichterstatter, zu. Der Berichterstatter bearbeitet den Fall am intensivsten. Er bereitet auch einen Entscheidungsentwurf vor.
Der Erste Generalanwalt weist die Sache einem Generalanwalt zu, der den Fall ebenfalls bearbeitet.
Vorbericht und Verweisung an eine Kammer
Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens fragt der Gerichtshof die Parteien, ob sie eine mündliche Verhandlung wünschen.
Der Berichterstatter erstellt einen Vorbericht, in dem der Sach- und Streitstand dargestellt wird. Der Vorbericht ist nicht öffentlich zugänglich.
Auf der Grundlage des Vorberichts entscheidet der Gerichtshof nach Stellungnahme des Generalanwalts, wie viele Richter mit der Sache befasst werden und ob eine mündliche Verhandlung und ob Schlussanträge erforderlich sind.
Soll eine mündliche Verhandlung stattfinden, setzt der Präsident der Kammer, der die Sache zugewiesen wird, einen Termin hierfür fest.
Prozessleitende Maßnahmen und Beweisaufnahme
Der Gerichtshof entscheidet auch, ob für die weitere Bearbeitung der Sache zusätzliche Informationen erforderlich sind (sogenannte prozessleitende Maßnahmen und Beweisaufnahme). Am häufigsten werden die Parteien aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung Fragen zu beantworten. Es können aber auch Zeugen vernommen oder Sachverständige angehört werden.
Die mündliche Verhandlung
Mündliche Verhandlungen finden in den Sitzungssälen des Gerichtshofs in Luxemburg statt. Unter außergewöhnlichen Umständen können mündliche Verhandlungen aber auch als Videokonferenz abgehalten werden. Die Rechtsanwälte und Bevollmächtigten der Parteien kommen zusammen und erörtern vor den Richtern und dem Generalanwalt, die gegebenenfalls Fragen stellen können, den Fall.
Mündliche Verhandlungen sind öffentlich. Mitunter werden sie auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union übertragen (Streaming).
Die Schlussanträge des Generalanwalts
Sollen in Vorabentscheidungsverfahren Schlussanträge gestellt werden, werden diese in der Regel einige Monate nach der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Der Generalanwalt bereitet sie vor und verliest sie schließlich in öffentlicher Sitzung. Die Verlesung der Schlussanträge wird auf der Website des Gerichtshofs live übertragen (Streaming). In den Schlussanträgen prüft der Generalanwalt den Fall und schlägt für Probleme, die gesehen werden, eine Lösung vor.
Die Schlussanträge werden in der Rechtsprechungsdatenbank auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union veröffentlicht.
Damit ist das mündliche Verfahren abgeschlossen.
Beratung und Entscheidungsentwurf
Der Berichterstatter erstellt einen Entscheidungsentwurf. Er berücksichtigt dabei alle Punkte, die im Verfahren vorgebracht wurden.
Ausgehend von diesem Entscheidungsentwurf beraten die Richter dann über die Sache (sogenannte Beratung). Die Generalanwälte nehmen nicht an der Beratung teil.
Die Beratung ist geheim. Es sind auch keine Mitarbeiter oder Dolmetscher anwesend. Die Beratung muss daher in einer einheitlichen Sprache erfolgen. Dies ist seit jeher Französisch.
Die Richter einigen sich bei der Beratung auf einen gemeinsamen Text. Falls erforderlich, wird abgestimmt. Überstimmte Richter können ihre abweichende Meinung nicht in einem gesonderten Text (sogenanntes Sonder- oder Minderheitenvotum) niederlegen. Es wird auch nicht bekannt gegeben, wie Abstimmungen genau ausgegangen sind.
Urteile
Die Urteile werden – in den meisten Fällen – in alle Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt. Weitere Informationen finden Sie unter: Sprachenpolitik.
Die Urteile werden in öffentlicher Sitzung verkündet. Die Verkündung wird auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union live übertragen.
Die Urteile sind am Tag ihrer Verkündung in der Rechtsprechungsdatenbank auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union verfügbar.
Die meisten Urteile werden anschließend auch in der amtlichen Entscheidungssammlung, der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, veröffentlicht. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Besondere Verfahrensarten
Es gibt auch einige besondere Arten von Verfahren, mit denen der Gerichtshof in angemessener Weise auf die eine oder andere Sondersituation reagieren kann.
Das vereinfachte Verfahren
Stimmt die Frage eines nationalen Gerichts mit einer Frage überein, über die bereits entschieden wurde, oder liegt die Antwort auf der Hand, kann der Gerichtshof in einem vereinfachten Verfahren entscheiden. Der Gerichtshof beantwortet die Frage dann mit einem mit Gründen versehenen Beschluss, in dem er auf seine früheren Urteile verweist.
Das beschleunigte Verfahren
Mit dem beschleunigten Verfahren kann der Gerichtshof in besonders dringenden Fällen schnell entscheiden. Hierzu werden in allen Abschnitten des Verfahrens die Fristen so weit wie möglich abgekürzt. Außerdem werden solche Fälle vorrangig bearbeitet.
Einen entsprechenden Antrag können in Klage- und Rechtsmittelverfahren die Parteien und in Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht stellen. Es entscheidet der Präsident. Dieser kann eine Rechtssache aber auch von Amts wegen dem beschleunigten Verfahren unterwerfen.
Eilvorabentscheidungsverfahren
Mit dem Eilvorabentscheidungsverfahren kann der Gerichtshof sehr schnell entscheiden. Das Eilvorabentscheidungsverfahren kommt nur bei Vorabentscheidungsersuchen in Betracht, die sich auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung und andere die Freizügigkeit betreffende Politiken) beziehen. Es wird meistens in Fällen angewendet, in denen es um das Sorge- oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Kleinkinder geht oder sich eine Person in Haft befindet.
Der Gerichtshof benennt spezielle Kammern mit fünf Richtern, die sich mit solchen Fällen befassen. Alle Fristen sind stark abgekürzt. Das schriftliche Verfahren wird eingeschränkt, die meisten Parteien nehmen lediglich an der mündlichen Verhandlung teil.
Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz
Wenn die Gefahr besteht, dass eine Partei noch vor Abschluss des Verfahrens einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet, kann sie beantragen, dass die Vollziehung der von ihr angefochtenen Handlung bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt wird.
Wie hoch sind die Kosten?
Es fallen keine Gerichtskosten an.
Der Gerichtshof zahlt aber nicht die Vergütung der von den Parteien beauftragten Rechtsanwälte.
Eine Partei, die sich keinen Rechtsanwalt leisten kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: Prozesskostenhilfe.
