Das Gericht der Europäischen Union besteht aus zwei Richtern je Mitgliedstaat. Die Richter werden von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt; Wiederernennung ist möglich.
Sie üben ihre Aufgaben in völliger Unparteilichkeit aus. Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten für drei Jahre; Wiederwahl ist möglich
Das Gericht ist zuständig, um in erster Instanz über Klagen natürlicher und juristischer Personen sowie von Mitgliedstaaten zu entscheiden, insbesondere in folgenden Bereichen: geistiges Eigentum,
Wirtschafts- und Geldpolitik, Wettbewerb, restriktive Maßnahmen, Zugang zu Dokumenten, Landwirtschaft, öffentliche Aufträge und Gesundheit. Das Gericht ist außerdem in folgenden spezifischen Bereichen, die
ihm vom Gerichtshof übertragen wurden, für die Beantwortung von Vorabentscheidungsersuchen zuständig: Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuer, Zollkodex, zolltarifliche Einreihung von Waren, Entschädigung und
Unterstützung von Fluggästen und System des Handels mit Treibhausgasemissionszertifikaten.
Die Entscheidungen des Gerichts können binnen zwei Monaten mit einem Rechtsmittel, das auf Rechtsfragen beschränkt ist, beim Gerichtshof angefochten werden.