Rechtsprechungstätigkeit

A | Der Gerichtshof im Jahr 2025
B | Das Gericht im Jahr 2025
C | Rechtsprechung im Jahr 2025

 
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A | Der Gerichtshof im Jahr 2025

Der Gerichtshof kann vor allem mit Vorabentscheidungsersuchen befasst werden. Hat ein nationales Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung oder der Gültigkeit einer Unionsvorschrift, setzt es das bei ihm anhängige Verfahren aus und ruft den Gerichtshof an. Nach dieser Klärung durch den Gerichtshof kann das nationale Gericht über den ihm vorliegenden Rechtsstreit befinden. Für Rechtssachen, in denen eine besonders rasche Antwort geboten ist (wenn es z. B. um Asyl, Grenzkontrollen oder Kindesentführungen geht), ist ein Eilvorabentscheidungsverfahren vorgesehen.

Der Gerichtshof kann ferner mit Klagen befasst werden, die auf die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union (Nichtigkeitsklage) oder auf die Feststellung, dass ein Mitgliedstaat gegen das Unionsrecht verstoßen hat (Vertragsverletzungsklage), gerichtet sind. Kommt der Mitgliedstaat dem Urteil, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wurde, nicht nach, kann eine zweite Klage wegen „doppelter Vertragsverletzung“ dazu führen, dass der Gerichtshof eine finanzielle Sanktion gegen den Mitgliedstaat verhängt.

Darüber hinaus können Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts eingelegt werden. Der Gerichtshof kann diese Entscheidungen des Gerichts aufheben.

Schließlich kann der Gerichtshof (von einem Mitgliedstaat oder einem Unionsorgan) um Gutachten ersucht werden, um die Vereinbarkeit einer Übereinkunft, die die Union mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation schließen möchte, mit den Verträgen zu prüfen.

Tätigkeit und Entwicklung des Gerichtshofs

Koen Lenaerts

Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Union

Das Jahr 2025 war in mehrfacher Hinsicht ein entscheidendes Jahr.

Zunächst einmal war es das erste vollständige Jahr der Umsetzung des letzten Teils der Reform des Gerichtssystems der Europäischen Union, die in der Verordnung 2024/2019 vorgesehen ist und darauf abzielt, die Arbeitsbelastung zwischen den beiden Unionsgerichten wieder ins Gleichgewicht zu bringen, um letztlich qualitativ hochwertige Gerichtsentscheidungen so schnell wie möglich zu erlassen.

Dieser letzte Teil bestand insbesondere in einer teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen vom Gerichtshof auf das Gericht in sechs besonderen Sachgebieten (Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern, Zollkodex, zolltarifliche Einreihung, Flug- und Fahrgastrechte und Emissionshandelssystem), die seit dem 1. Oktober 2024 wirksam ist. Sie beruht auf dem Verfahren der „einzigen Anlaufstelle“, bei dem alle Vorabentscheidungsersuchen dem Gerichtshof vorgelegt werden. Fällt ein Vorabentscheidungsersuchen in eines dieser sechs Sachgebiete, so entscheidet der Präsident nach Anhörung des Vizepräsidenten und des Ersten Generalanwalts oder der Gerichtshof in einer Generalversammlung, ob das Ersuchen an das Gericht weitergeleitet wird oder beim Gerichtshof verbleibt. Im Lauf des Jahres 2025 wurden 65 der 74 von der einzigen Anlaufstelle geprüften Vorabentscheidungsersuchen an das Gericht weitergeleitet. Die Entscheidungen über die Weiterleitung konnten dank des kontinuierlichen Engagements der Kabinette und Dienststellen, insbesondere der Kanzlei des Gerichtshofs und der Direktion Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation, innerhalb kürzester Zeit getroffen werden.

Die seit dem 1. September 2024 geltende Ausweitung des Mechanismus der Vorabzulassung von Rechtsmitteln gegen Urteile und Beschlüsse des Gerichts, die Entscheidungen von sechs neuen unabhängigen Beschwerdekammern und Rechtsstreitigkeiten über die Erfüllung von Verträgen mit einer Schiedsklausel betreffen, wurde im Einklang mit der seit der Einführung dieses Mechanismus entwickelten Praxis umgesetzt. So wurde von den 36 von der Kammer für die Vorabzulassung von Rechtsmitteln geprüften Anträgen zwei Anträgen stattgegeben – von denen einer einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betraf (Beschluss in der Rechtssache SC/Eulex Kosovo C‑881/24 P) und nun in die Zuständigkeit dieser Kammer fällt –, da mit ihnen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufgeworfen wurden.

Was sodann die Zusammensetzung des Gerichtshofs betrifft, so war das Jahr 2025 gekennzeichnet durch den Eintritt des neuen slowenischen Richters, Herrn Bošnjak, der die nach dem Tod unseres geschätzten Kollegen Marko Ilešič am 20. Juni 2024 frei gewordene Stelle besetzt, sowie durch das Ausscheiden des ersten bulgarischen Richters am Gerichtshof, Herrn Arabadjiev, der durch Herrn Kornezov, zuvor Richter am Gericht, ersetzt wurde.

Schließlich stellt das Jahr 2025 einen wichtigen Wendepunkt in der Kommunikations- und Transparenzpolitik des Gerichtshofs dar. Es wurden bemerkenswerte Fortschritte erzielt, um die europäische Justiz den Bürgern noch näher zu bringen und den Bedürfnissen der Rechtspraktiker besser gerecht zu werden.

Im Bereich der Kommunikation wurden neben der Einführung von Erklärvideos, in denen Mitglieder des Gerichtshofs dessen wichtigste Urteile kurz und bündig vorstellen, mehrere bedeutende Projekte deutlich vorangetrieben, die Anfang 2026 umgesetzt werden sollen: die Neugestaltung der Website Curia, die Entwicklung einer grundlegend modernisierten Suchmaschine für externe Nutzer und die Weiterentwicklung von Curia Web TV hin zu einer für alle Internetnutzer zugänglichen Version. Diese Entwicklungen werden den Zugang zu gerichtlichen Informationen für alle erheblich verbessern.

Im Hinblick auf die Stärkung der Transparenz der vor dem Gerichtshof geführten Verfahren ist auch die Veröffentlichung der in Vorabentscheidungsverfahren eingereichten Schriftsätze und schriftlichen Stellungnahmen zu erwähnen, die im Rahmen der letzten Reform des Gerichtssystems beschlossen wurde, sowie der Erlass des Beschlusses über die Vorschriften und Modalitäten für die Durchführung der Übertragung von öffentlichen Sitzungen am 1. April 2025. Eine solche Übertragung fördert ein besseres Verständnis der Rolle des Gerichtshofs und seiner Tätigkeit und gewährleistet einen breiteren Zugang zu den von den Parteien vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln, Argumenten und Erklärungen sowie zu den Schlussanträgen der Generalanwälte und den vom Gerichtshof erlassenen Urteilen.

Neben seiner eigentlichen gerichtlichen Tätigkeit hat der Gerichtshof seine Bemühungen in den Bereichen Fortbildung, Kommunikation und Austausch mit den Gerichten der Mitgliedstaaten fortgesetzt. So fand vom 3. bis 5. September 2025 in Sofia (Bulgarien) die dritte Auflage der Konferenz „EUnited in diversity“ statt, an der die Verfassungsgerichte und gleichwertigen Institutionen mit verfassungsrechtlicher Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten sowie der Gerichtshof teilnahmen, um den gerichtlichen Dialog zu beleben und die Interaktionen innerhalb der gemeinsamen Rechtsordnung der Union und der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten zu stärken. Am 1. und 2. Dezember 2025 hat der Gerichtshof etwa 150 Richter aus den Mitgliedstaaten anlässlich seines jährlichen Richterforums empfangen. Dieses erstmals im Jahr 1968 organisierte Forum bietet nationalen Richtern die Gelegenheit, sich mit der Arbeitsweise des Gerichtshofs vertraut zu machen und sich unmittelbar mit seinen Mitgliedern in der Institution über Fragen von gemeinsamem Interesse auszutauschen, wodurch die enge Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten gestärkt wird. Außerdem ist auf den Ausbau der Treffen und Fortbildungen hinzuweisen, die im Rahmen des Justiziellen Netzwerks der Europäischen Union (JNEU) und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN) insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorabentscheidungsverfahren organisiert werden. Schließlich war der Gerichtshof im Dezember 2025 erstmals Austragungsort des großen Finales des vom EJTN organisierten Themis-Wettbewerbs. Dieser renommierte Wettbewerb bietet angehenden Richtern und Staatsanwälten aus ganz Europa eine einzigartige Gelegenheit, ihre praktischen Kenntnisse im Unionsrecht zu vertiefen, und trägt so zur Festigung einer gemeinsamen Rechtskultur innerhalb der Union bei.

Die Statistiken für das vergangene Jahr zeigen weiterhin eine hohe Zahl sowohl der beim Gerichtshof anhängig gemachten Rechtssachen (889) als auch der von ihm abgeschlossenen Rechtssachen (774), wobei letztere Zahl weitgehend auf die teilweise Neubesetzung des Gerichtshofs im Jahr 2024 zurückzuführen ist. Die Zahl der am 31. Dezember 2025 anhängigen Rechtssachen belief sich somit auf 1 322. Die durchschnittliche Verfahrensdauer lag unter Berücksichtigung aller Verfahrensarten im Jahr 2025 bei 16,7 Monaten.

889
neue Rechtssachen
580
Vorabentscheidungsverfahren, davon
4
Eilvorabentscheidungsverfahren
Mitgliedstaaten, aus denen die meisten Ersuchen stammen:
Italien
110
Polen
63
Deutschland
61
Österreich
47
Bulgarien
42
58
Klagen, davon
49
Vertragsverletzungsklagen und
1
Klage wegen „doppelter Vertragsverletzung“
245
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts
1
Ersuchen um ein Gutachten
5
Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Eine Partei, die außerstande ist, die Verfahrenskosten zu bestreiten, kann Prozesskostenhilfe beantragen.
774
erledigte Rechtssachen
561
Vorabentscheidungsverfahren, davon
3
Eilvorabentscheidungsverfahren
51
Klagen, davon
38
festgestellte Vertragsverletzungen gegen
20
Mitgliedstaaten
5
Urteile wegen „doppelter Vertragsverletzung“
156
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts, davon
24
die zur Aufhebung der Entscheidung des Gerichts geführt haben
Durchschnittliche Verfahrensdauer:
16,7 Monate
Durchschnittliche Dauer der Eilvorabentscheidungsverfahren:
3,4 Monate
1 322
anhängige Rechtssachen am 31. Dezember 2025
Wichtigste behandelte Sachgebiete:
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
142
Staatliche Beihilfen und Wettbewerb
132
Wirtschafts- und Währungspolitik
111
Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit – Binnenmarkt
106
Verbraucherschutz
95
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
79
Angleichung von Rechtsvorschriften
76
Umwelt
63
Sozialpolitik
52
Verkehr
47

Die Mitglieder des Gerichtshofs

Der Gerichtshof besteht aus 27 Richtern und elf Generalanwälten.

Die Richter und Generalanwälte werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten nach Anhörung eines Ausschusses, der die Aufgabe hat, eine Stellungnahme zur Eignung der vorgeschlagenen Bewerber für die Ausübung der fraglichen Ämter abzugeben, im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre; Wiederernennung ist zulässig.

Sie sind unter Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder sonst hervorragend befähigt sind.

Sie üben ihr Amt in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aus.

Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Die Richter und Generalanwälte ernennen den Kanzler für eine Amtszeit von sechs Jahren.

Die Generalanwälte haben die Aufgabe, in den Rechtssachen, an denen sie mitwirken, in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ein Rechtsgutachten vorzulegen, das als „Schlussanträge“ bezeichnet wird. Dieses Gutachten ist unverbindlich, legt aber einen zusätzlichen Standpunkt zum Gegenstand der Rechtssache dar.

Im Jahr 2025 traten folgende Personen ihr Amt als Richter am Gerichtshof an: im Juni Herr Marko Bošnjak (Slowenien) als Nachfolger von Herrn Marko Ilešič, und im September Herr Alexander Kornezov (Bulgarien) als Nachfolger von Herrn Alexander Arabadjiev.

K. Lenaerts

Präsident

T. von Danwitz

Vizepräsident

F. Biltgen

Präsident der Ersten Kammer

K. Jürimäe

Präsidentin der Zweiten Kammer

C. Lycourgos

Präsident der Dritten Kammer

I. Jarukaitis

Präsident der Vierten Kammer

M. L. Arastey Sahún

Präsidentin der Fünften Kammer

M. Szpunar

Erster Generalanwalt

I. Ziemele

Präsidentin der Sechsten Kammer

J. Passer

Präsident der Zehnten Kammer

O. Spineanu-Matei

Präsidentin der Achten Kammer

M. Condinanzi

Präsident der Neunten Kammer

F. Schalin

Präsident der Siebten Kammer

J. Kokott

Generalanwältin

S. Rodin

Richter

M. Campos Sánchez-Bordona

Generalanwalt

E. Regan

Richter

N. J. Cardoso da Silva Piçarra

Richter

A. Kumin

Richter

N. Jääskinen

Richter

J. Richard de la Tour

Generalanwalt

A. Rantos

Generalanwalt

D. Gratsias

Richter

M. Gavalec

Richter

N. Emiliou

Generalanwalt

Z. Csehi

Richter

T. Ćapeta

Generalanwältin

L. Medina

Generalanwältin

B. Smulders

Richter

D. Spielmann

Generalanwalt

A. Biondi

Generalanwalt

S. Gervasoni

Richter

N. Fenger

Richter

R. Frendo

Richterin

R. Norkus

Generalanwalt

M. Bošnjak

Richter

A. Kornezov

Richter

A. Calot Escobar

Kanzler

Protokollarische Rangfolge ab dem 7. Oktober 2025

B | Das Gericht im Jahr 2025

Das Gericht entscheidet im ersten Rechtszug über Klagen von natürlichen oder juristischen Personen (Einzelpersonen, Gesellschaften, Vereinigungen etc.), wenn sie individuell und unmittelbar betroffen sind, und der Mitgliedstaaten gegen Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union sowie über Klagen auf Ersatz eines von den Organen oder ihren Bediensteten verursachten Schadens.

Gegen die Entscheidungen des Gerichts kann beim Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt werden, das auf Rechtsfragen beschränkt ist. In Rechtssachen, die bereits zweifach geprüft worden sind (durch eine unabhängige Beschwerdekammer, dann durch das Gericht), lässt der Gerichtshof das Rechtsmittel nur dann zu, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

Seit dem 1. Oktober 2024 ist das Gericht auch für vom Gerichtshof weitergeleitete Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die ausschließlich in eines oder mehrere der folgenden sechs besonderen Sachgebiete fallen: gemeinsames Mehrwertsteuersystem, Verbrauchsteuern, Zollkodex, zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Verspätung oder bei Annullierung von Transportleistungen, System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.

Eine große Zahl der Streitsachen vor dem Gericht ist wirtschaftlicher Natur: geistiges Eigentum (Marken und Geschmacksmuster der Europäischen Union), Wettbewerb, staatliche Beihilfen sowie Banken- und Finanzaufsicht. Das Gericht ist auch für die Entscheidung über die dienstrechtlichen Streitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten zuständig.

Tätigkeit und Entwicklung des Gerichts

Marc van der Woude

Präsident des Gerichts der Europäischen Union

Für das Gericht war das Jahr 2025 insbesondere durch zwei Ereignisse im September geprägt, nämlich zum einen seine teilweise Neubesetzung und zum anderen das Ende der Übergangsphase für die Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen.

Am 15. September 2025 schieden im Rahmen der teilweisen Neubesetzung drei Mitglieder aus dem Gericht aus, namentlich Richterin Tomljenović, Kammerpräsident Mastroianni und Kammerpräsidentin Porchia, während Herr Kornezov zum Richter am Gerichtshof ernannt wurde. Das Gericht dankt ihnen für ihren bedeutenden Beitrag zu seiner Rechtsprechung. Am selben Tag wurden Richter Bestagno sowie die Richterinnen Pezzuto und Pavelin als neue Mitglieder des Gerichts vereidigt. Anschließend wurden von dem so gebildeten neuen Kollegium sein Präsident und sein Vizepräsident für eine Amtszeit von drei Jahren wiedergewählt und zehn Kammerpräsidenten gewählt.

Diese Ereignisse fielen mit dem Ende der Übergangsphase zusammen, die das Gericht nach der teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen vom Gerichtshof auf das Gericht gemäß der Verordnung 2024/2019 (der am 1. Oktober 2024 in Kraft getretenen Reform) eingeführt hatte. Intern führte dies zur Einrichtung zweier spezialisierter Kammern für die Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen, die sich jeweils aus sechs Richtern, darunter einem für die Behandlung dieser Ersuchen gewählten Generalanwalt, zusammensetzen. Im Gegensatz zu Direktklagen werden Vorabentscheidungsersuchen zunächst einem Spruchkörper mit fünf Richtern zugewiesen, unbeschadet einer späteren Verweisung der Rechtssache an einen anderen Spruchkörper. Um eine optimale Behandlung der Vorabentscheidungsersuchen zu gewährleisten, hat das Gericht zudem zwei Richter gewählt, die diese Generalanwälte im Fall ihrer Verhinderung vertreten sollen.

Diese Umstrukturierung und die Aufnahme der neuen Mitglieder haben sich jedoch positiv auf die Rechtsprechungstätigkeit des Gerichts ausgewirkt, da dieses im Lauf des Jahres 2025 1 527 Rechtssachen abschließen konnte (darunter 404 verbundene Rechtssachen, die von ehemaligen Europaabgeordneten gegen das Europäische Parlament anhängig gemacht worden waren und das zusätzliche Altersversorgungssystem betrafen), was einen absoluten historischen Rekord darstellt. Unter Berücksichtigung der 989 neuen Rechtssachen hat sich die Zahl der am Jahresende anhängigen Rechtssachen auf 1 167 verringert. Was insbesondere die Vorabentscheidungsersuchen betrifft, so wurden im Jahr 2025 65 an das Gericht weitergeleitet und 16 abgeschlossen.

Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt für alle Rechtsgebiete und Entscheidungen zusammen 18,9 Monate. Durch die Bündelung der 404 im Wesentlichen identischen Rechtssachen zu einer einzigen Rechtssache reduziert sich die durchschnittliche Verfahrensdauer auf 16 Monate. Bei der Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen ist diese Dauer mit 6,2 Monaten kürzer.

Im Jahr 2025 wurden 34,7 % der abgeschlossenen Rechtssachen von Kammern mit fünf Richtern entschieden (darunter die 404 verbundenen Rechtssachen). Von den wichtigsten Rechtssachen (siehe Kapitel „Rückblick auf bedeutende Urteile des Jahres“) wurden zwei von der Großen Kammer mit 15 Richtern und zwei von der mit der letzten Reform im Jahr 2024 geschaffenen Mittleren Kammer mit neun Richtern entschieden. Es handelt sich um die Rechtssachen Stevi und The New York Times/Kommission und Österreich/Kommission (Große Kammer) sowie um die verbundenen Rechtssachen YL/Rat und YL/Rat und EUIPO (Mittlere Kammer).

In diesem ersten vollständigen Jahr seit der teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen am 1. Oktober 2024 konnte das Gericht seine neue Aufgabe festigen und die Behandlung dieser Ersuchen voll und ganz in seine interne Arbeitsweise integrieren, wobei es insgesamt eine außergewöhnlich hohe Zahl von Rechtssachen entschieden hat. Dank der effizienten und proaktiven Bearbeitung der Rechtssachen, die das Gericht nunmehr an den Tag legt, ist es mehr denn je bereit, sich neuen Herausforderungen zu stellen.

989
neue Rechtssachen
820
Klagen, davon
Geistiges und gewerbliches Eigentum
257
Öffentlicher Dienst der Europäischen Union
109
Staatliche Beihilfen und Wettbewerb
39
21
von den Mitgliedstaaten erhobene Klagen
65
Vorlagen zur Vorabentscheidung
52
Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Eine Partei, die außerstande ist, die Verfahrenskosten zu bestreiten, kann Prozesskostenhilfe beantragen.

Bedeutende Entwicklung im gerichtlichen Bereich

Savvas Papasavvas

Vizepräsident des Gerichts

Das Jahr 2025 war vor allem durch die Auswirkungen der mit der Verordnung 2024/2019 eingeführten Reform geprägt. Diese Reform, die vor dem Hintergrund einer Erhöhung sowohl der Zahl der anhängigen Vorabentscheidungsersuchen als auch der durchschnittlichen Dauer ihrer Behandlung beim Gerichtshof verabschiedet wurde, bringt zwei wesentliche Änderungen innerhalb des Gerichts mit sich, da sie zum einen einen neuen Spruchkörper schafft und zum anderen einen Teil der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen auf das Gericht überträgt.

So hat die mit neun Richtern besetzte Mittlere Kammer ihr erstes Urteil erlassen und mehrere Rechtssachen zugewiesen bekommen. Die Schaffung dieser Kammer erfolgte insbesondere aus dem Wunsch heraus, die Kohärenz der Vorabentscheidungen des Gerichts zu wahren und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten.

Auch die Kammer für Vorabentscheidungssachen des Gerichts hat ihre ersten Entscheidungen erlassen. Diese fallen in zwei der sechs besonderen Sachgebiete, die dem Gericht übertragen wurden. Namentlich handelt es sich um Verbrauchsteuern und das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

Das Ersuchen in der ersten vom Gericht entschiedenen Vorabentscheidungssache, in der das Urteil vom 9. Juli 2025, Gotek (T‑534/24), ergangen ist, betraf die Auslegung der Art. 7 und 8 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates und war im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer natürlichen Person und dem Finanzministerium Kroatiens ergangen, in dem es um die Beitreibung der von dieser Person geschuldeten Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit der fiktiven Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger, auf gefälschten Rechnungen aufgeführter Waren ging.

Im Bereich des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems hat das Gericht in seinem Urteil vom 26. November 2025, Versãofast (T‑657/24), über ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates entschieden, das im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Versãofast und der Steuerbehörde über die Kreditvermittlungstätigkeiten dieser Gesellschaft, die die Steuerbehörde als von der Mehrwertsteuer befreite Kreditvermittlungsumsätze eingestuft hatte, ergangen war.

Die Generalanwälte, die das Gericht bei der Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen unterstützen, haben ebenfalls ihre ersten Schlussanträge vorgelegt.

Generalanwältin Maja Brkan hat in ihren Schlussanträgen vom 29. Oktober 2025 in der Rechtssache Accorinvest (T‑653/24), ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates geprüft, bei dem das Gericht zu entscheiden hätte, ob der Tarifbeitrag für die Durchleitung als „andere indirekte Steuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 eingestuft werden kann und in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.

Generalanwalt Martín y Pérez de Nanclares hat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache European Air Charter (T‑656/24) vom 26. November 2025 das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) geprüft, mit dem das Gericht aufgefordert wurde, den Begriff „‚unmittelbarer‘ ursächlicher Zusammenhang“ zwischen dem Eintritt eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, der einen Flug betroffen hat, und der Verspätung eines späteren Fluges zu klären.

Die Übertragung eines Teils der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen auf das Gericht stellt einen wichtigen Schritt für dieses dar: Seine ursprüngliche Aufgabe bestand darin, über Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, die eine eingehende Prüfung komplexer Sachverhalte erfordern, und nunmehr ist es mit der Aufgabe des Dialogs mit nationalen Gerichten betraut. Das zu Ende gehende Jahr zeigt, dass das Gericht den Herausforderungen gerecht geworden ist – sowohl mit Blick auf die Qualität der ersten Entscheidungen als auch mit Blick auf die durchschnittliche Verfahrensdauer.

1 527
erledigte Rechtssachen
1 399
Klagen, davon
Geistiges und gewerbliches Eigentum
303
Staatliche Beihilfen und Wettbewerb
126
Öffentlicher Dienst der Europäischen Union
67
16
Vorlagen zur Vorabentscheidung
Durchschnittliche Verfahrensdauer:
18,9 Monate
Anteil der mit Rechtsmitteln beim Gerichtshof angefochtenen Entscheidungen:
26 %
Die Gesamtzahl der erledigten Rechtssachen umfasst 404 im Wesentlichen identische und verbundene Rechtssachen bezüglich des zusätzlichen Altersversorgungssystems von Europaabgeordneten.
1 167
anhängige Rechtssachen (am 31. Dezember 2025)
Wichtigste behandelte Sachgebiete:
Geistiges und gewerbliches Eigentum
276
Öffentlicher Dienst der Europäischen Union
164
Restriktive Maßnahmen
125
Institutionelles Recht
88
Staatliche Beihilfen und Wettbewerb
66
Umwelt
63
Wirtschafts- und Währungspolitik
46
Zugang zu Dokumenten
40
Steuerwesen
40
Öffentliche Aufträge
37

Die Mitglieder des Gerichts

Das Gericht besteht aus zwei Richtern je Mitgliedstaat.

Zu Richtern sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten verfügen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung eines Ausschusses, der die Aufgabe hat, eine Stellungnahme zur Eignung der vorgeschlagenen Bewerber abzugeben, im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre; Wiederernennung ist zulässig. Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten für die Dauer von drei Jahren. Sie ernennen den Kanzler für eine Amtszeit von sechs Jahren.

Sie üben ihr Amt in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aus.

Im Juni 2025 traten zwei neue Mitglieder ihr Amt beim Gericht an: Richter Jörgen Hettne (Schweden) und Richterin Danutė Jočienė (Litauen) als Nachfolger von Fredrik Schalin, der 2024 zum Richter am Gerichtshof ernannt wurde, bzw. von Rimvydas Norkus, der 2024 zum Generalanwalt am Gerichtshof ernannt wurde.

Mit der teilweisen Neubesetzung des Gerichts im September 2025 traten drei neue Mitglieder ihr Amt an, nämlich Richter Francesco Bestagno (Italien) und Richterin Raffaella Pezzuto (Italien) als Nachfolger von Herrn Roberto Mastroianni bzw. Frau Ornella Porchia sowie Richterin Tanja Pavelin (Kroatien) als Nachfolgerin von Frau Vesna Tomljenović.

M. van der Woude

Präsident

S. Papasavvas

Vizepräsident

E. Buttigieg

Präsident der Ersten Kammer

N. Półtorak

Präsidentin der Zweiten Kammer

K. Kowalik-Bańczyk

Präsidentin der Dritten Kammer

G. De Baere

Präsident der Vierten Kammer

M. Sampol Pucurull

Präsident der Fünften Kammer

P. Škvařilová-Pelzl

Präsidentin der Sechsten Kammer

K. Kecsmár

Präsident der Siebten Kammer

I. Gâlea

Präsident der Achten Kammer

S. Kingston

Präsidentin der Neunten Kammer

S. L. Kalėda

Präsident der Zehnten Kammer

M. Jaeger

Richter

H. Kanninen

Richter

J. Schwarcz

Richter

M. Kancheva

Richterin

L. Madise

Richter

A. Marcoulli

Richterin

I. Reine

Richterin

R. da Silva Passos

Richter

P. Nihoul

Richter

J. Svenningsen

Richter

U. Öberg

Richter

M. J. Costeira

Richterin

C. Mac Eochaidh

Richter

T. Pynnä

Richterin

L. Truchot

Richter

J. Laitenberger

Richter

J. Martín y Pérez de Nanclares

Richter

G. Hesse

Richter

M. Stancu

Richterin

I. Nõmm

Richter

G. Steinfatt

Richterin

T. Perišin

Richterin

D. Petrlík

Richter

M. Brkan

Richterin

P. Zilgalvis

Richter

I. Dimitrakopoulos

Richter

D. Kukovec

Richter

T. Tóth

Richter

B. Ricziová

Richterin

E. Tichy-Fisslberger

Richterin

W. Valasidis

Richter

S. Verschuur

Richter

L. Spangsberg Grønfeldt

Richterin

H. Cassagnabère

Richter

R. Meyer

Richter

J. Hettne

Richter

D. Jočienė

Richterin

F. Bestagno

Richter

R. Pezzuto

Richterin

T. Pavelin

Richterin

V. Di Bucci

Kanzler

Protokollarische Rangfolge ab dem 16. September 2025

C | Rechtsprechung im Jahr 2025

Fokus

Die Unionsbürgerschaft angesichts der „goldenen Pässe“

Urteil Kommission/Malta (Staatsbürgerschaft für Investoren) (C‑181/23)

Seit 2014 hatte Malta Regelungen geschaffen, die es Drittstaatsangehörigen ermöglichten, die maltesische Staatsangehörigkeit gegen finanzielle Beiträge und Investitionen zu erwerben. Im Jahr 2020 wurde dieses System durch das neue Programm „Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung wegen außergewöhnlicher Dienste in Form von Direktinvestitionen“ ersetzt. Diese Regelung ermöglichte es ausländischen Investoren und einigen ihrer Familienangehörigen, die maltesische Staatsangehörigkeit durch Zahlung hoher Beträge an den Staat, Erwerb oder Anmietung einer Immobilie in Malta, Spende an eine zugelassene Organisation und Erfüllung des Erfordernisses eines sogenannten rechtmäßigen Aufenthalts – dessen Dauer durch eine zusätzliche Zahlung verkürzt werden konnte – zu erwerben.

Die Europäische Kommission war der Auffassung, dass dieses Programm im Hinblick auf das Unionsrecht problematisch sei, da der Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats durch eine Person ihr automatisch die Unionsbürgerschaft verleihe. Das 2020 eingeführte neue maltesische Programm beruhe auf einer im Wesentlichen transaktionalen Logik. Die finanziellen Bedingungen stellten sein zentrales Element dar, während das Aufenthaltserfordernis keine tatsächliche und dauerhafte Anwesenheit im Hoheitsgebiet voraussetze. Die Möglichkeit, die Aufenthaltsdauer gegen eine höhere Zahlung erheblich zu verkürzen, zeige, dass die Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem Mitgliedstaat kein entscheidendes Kriterium für die Verleihung der Staatsangehörigkeit sei. Somit führe diese Regelung zu einer Form der Vermarktung der Unionsbürgerschaft, die mit dem Wesen dieses Status unvereinbar sei.

Die Kommission hat den Fall dem Gerichtshof vorgelegt, der darauf hingewiesen hat, dass die Unionsbürgerschaft der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten ist. Sie verleiht Rechte und erlegt Pflichten auf und beruht auf einem besonderen Verbundenheits- und Loyalitätsverhältnis zwischen dem Staat und seinen Staatsangehörigen. Dieses Verhältnis bildet auch die Grundlage für das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten, das für die Einführung der Unionsbürgerschaft bei der Verabschiedung des Vertrags von Maastricht maßgebend war und nach dem jeder Mitgliedstaat die Auswirkungen der Entscheidungen der anderen Mitgliedstaaten im Bereich der Staatsangehörigkeit akzeptiert.

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass im Rahmen des betreffenden Programms die Verleihung der maltesischen Staatsangehörigkeit in erster Linie von der Erfüllung im Voraus festgelegter finanzieller Voraussetzungen abhing und dass der erforderliche Aufenthalt, da er nicht den Nachweis eines tatsächlichen Aufenthalts von bestimmter Dauer in Malta voraussetzte, nicht zu einer tatsächlichen Integration in die maltesische Gesellschaft führte. Diese Feststellungen konnten nicht durch die von Malta geltend gemachten Überprüfungen im Hinblick auf die Sicherheit und den Leumund in Frage gestellt werden, da mit diesen im Wesentlichen nur bestimmte Risiken von öffentlichem Interesse verhindert werden sollten.

Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein Einbürgerungsprogramm, das auf einem solchen Verfahren mit transaktionalem Charakter beruht, dem Wesen der Unionsbürgerschaft zuwiderläuft. Ein Mitgliedstaat, der seine Staatsangehörigkeit und damit die Unionsbürgerschaft hauptsächlich gegen im Voraus festgelegte Zahlungen oder Investitionen verleiht, ohne ein echtes Verbundenheits- und Loyalitätsverhältnis zwischen ihm und dem Einbürgerungsbewerber zu verlangen, untergräbt das gegenseitige Vertrauen, auf dem die Union beruht.

Mit der Schaffung und Umsetzung des Staatsbürgerschaftsprogramms durch Investitionen hat Malta somit gegen seine Verpflichtungen als Mitgliedstaat und gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen.

Was ist die Unionsbürgerschaft?

Die Unionsbürgerschaft ist einer der wesentlichen Aspekte des europäischen Projekts. Sie wurde mit dem Vertrag von Maastricht eingeführt und ist heute in Art. 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert. Sie verleiht jeder Person mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats einen gemeinsamen Status, der zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzutritt, ohne sie zu ersetzen. Dieser Status verleiht wichtige Rechte, wie das Recht, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunal- und Europawahlen im Wohnsitzstaat sowie das Recht auf diplomatischen und konsularischen Schutz in Drittländern durch andere Mitgliedstaaten.

Die Unionsbürgerschaft beruht auf der Solidarität und dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Staatsangehörigen. Ihre Verleihung ergibt sich automatisch aus der Eigenschaft als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, die auf einem besonderen Verbundenheits- und Loyalitätsverhältnis zwischen Staatsangehörigem und Mitgliedstaat basiert. Dieses besondere Verhältnis rechtfertigt die Einräumung von Rechten, die mit dem Unionsbürgerstatus verbunden sind und in der gesamten Union ausgeübt werden können.

Die Unionsbürgerschaft in der Rechtsprechung des Gerichtshofs

Seit der Einführung der Unionsbürgerschaft durch den Vertrag von Maastricht (1993) wurde deren genaue Tragweite durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs schrittweise verdeutlicht. Bereits im Urteil Martínez Sala (C‑85/96) erkannte der Gerichtshof an, dass der Unionsbürgerstatus in bestimmten Situationen die direkte Berufung auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ermöglicht. Diese Entwicklung wurde im Urteil Grzelczyk (C‑184/99) bestätigt, in dem der Gerichtshof feststellte, dass die Unionsbürgerschaft der „grundlegende Status“ der Angehörigen der Mitgliedstaaten sein soll, was einen symbolischen und rechtlichen Wandel in der europäischen Integration markiert.

Der Gerichtshof präzisierte sodann die Tragweite und die Grenzen dieses Status. Im Urteil Rottmann (C‑135/08) entschied er, dass nationale Entscheidungen über den Verlust der Staatsangehörigkeit, wenn sie zum Verlust der Unionsbürgerschaft führen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren müssen. Kurz danach bestätigte er im Urteil Zambrano (C‑34/09), dass ein minderjähriges Kind, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und somit Unionsbürger ist, in den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der mit dem Unionsbürgerstatuts verbundenen Rechte kommen können muss. Daher darf den drittstaatsangehörigen Eltern des Kindes eine Aufenthaltserlaubnis nicht verweigert werden. Ohne eine solche Erlaubnis sähe sich das Kind gezwungen, das Gebiet der Union zu verlassen, um seine Eltern zu begleiten, und ihm würde somit der tatsächliche Genuss des Kernbestands der durch die Unionsbürgerschaft verliehenen Rechte verwehrt.

Ebenso entschied der Gerichtshof im Urteil Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo“ (C‑490/20), dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, für die Zwecke der Anwendung des Unionsrechts ein in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig festgestelltes Abstammungsverhältnis zu zwei Personen gleichen Geschlechts anzuerkennen, um dem Kind den tatsächlichen Genuss der mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte, insbesondere der Freizügigkeit, zu gewährleisten. Der Gerichtshof festigt damit ein Verständnis der Unionsbürgerschaft, die sich konkret über das Recht auf Führung eines normalen Familienlebens entfaltet.

Schließlich bestätigte der Gerichtshof in jüngerer Zeit im Urteil Udlændinge- og Integrationsministeriet (C‑689/21), dass die Mitgliedstaaten zwar weiterhin im Bereich der Staatsangehörigkeit zuständig sind, diese Zuständigkeit aber in einer Weise ausüben müssen, die die durch die Unionsbürgerschaft verliehenen Rechte nicht unverhältnismäßig in ihrem Wesensgehalt antastet, und betonte erneut den zentralen und schützenden Charakter dieses Status in der Unionsrechtsordnung.

Unionsbürger haben das Recht,

  • sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen, dort zu leben, zu arbeiten oder zu studieren;
  • bei Kommunal- und Europawahlen in ihrem Wohnsitzstaat abzustimmen und zu kandidieren;
  • eine Petition an das Europäische Parlament oder eine Bürgerinitiative an die Europäische Kommission zu richten;
  • eine Beschwerde wegen eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit eines Unionsorgans an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu richten;
  • konsularischen Schutz durch einen anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, wenn ihr eigener Staat in einem Drittland nicht vertreten ist;
  • Zugang zu Dokumenten der Unionsorgane zu beantragen;
  • sich in einer der 24 Amtssprachen seiner Wahl an die Unionsorgane zu wenden.

Fokus

Urteil Dänemark/Parlament und Rat (Angemessene Mindestlöhne) (C‑19/23)

Die im Oktober 2022 vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassene Richtlinie (EU) 2022/2041 über Mindestlöhne zielt darauf ab, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in der Union zu verbessern. Sie schafft einen gemeinsamen Rahmen zur Förderung der Angemessenheit gesetzlicher Mindestlöhne, soweit vorhanden, und zur Stärkung der Rolle von Tarifverhandlungen bei der Lohnfestsetzung. Sie wurde auf der Grundlage von Art. 153 Abs. 1 Buchst. b AEUV, der die Arbeitsbedingungen betrifft, erlassen und stellt klar, dass sie die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung des Arbeitsentgelts sowie die Autonomie der Sozialpartner wahrt.

Dänemark, unterstützt durch Schweden, hatte die Zuständigkeit der Union, in diesem Bereich tätig zu werden, bestritten. Dänemark war der Ansicht, dass die Richtlinie trotz ihres scheinbar verfahrensrechtlichen Charakters in Wirklichkeit dazu führe, dass die Union unmittelbar in die Lohnfestsetzung eingreife. Dieser Bereich sei jedoch durch Art. 153 Abs. 5 AEUV ausdrücklich von den Zuständigkeiten der Union ausgeschlossen. Außerdem verletzten bestimmte den Mitgliedstaaten auferlegte Verpflichtungen das Koalitionsrecht und das dänische Modell der Arbeitsbeziehungen, das auf einer weitgehenden Autonomie der Sozialpartner beruhe.

Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die Union nur innerhalb der Grenzen der ihr durch die Verträge übertragenen Zuständigkeiten tätig werden kann. Der Ausschluss in Bezug auf „Arbeitsentgelt“ zielt darauf ab, eine unmittelbare Harmonisierung des Lohnniveaus auf Unionsebene zu verhindern. Dieser Ausschluss darf jedoch nicht so weit ausgelegt werden, dass er die Zuständigkeiten der Union im Bereich der Sozialpolitik, insbesondere zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, aushöhlt.

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Richtlinie über angemessene Mindestlöhne weder einen europäischen Mindestlohn noch ein harmonisiertes Lohnniveau in der Union einführt. Sie enthält im Wesentlichen lediglich verfahrensrechtliche Mindestanforderungen und lässt den Mitgliedstaaten einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung und Aktualisierung ihrer Mindestlöhne.

In Bezug auf die Förderung von Tarifverhandlungen hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Richtlinie keine Erfolgspflicht auferlegt. Mitgliedstaaten, in denen weniger als 80 % der Arbeitnehmer tarifvertraglich abgedeckt sind, müssen lediglich einen Rahmen für solche Tarifverhandlungen schaffen und daher einen Aktionsplan zu deren Förderung erstellen. Es handelt sich um Handlungspflichten, die die Vielfalt der nationalen Traditionen und die Autonomie der Sozialpartner achten, da die Richtlinie insbesondere keine Verpflichtung dieser Mitgliedstaaten vorsieht, mindestens eine solche Abdeckung zu erreichen.

Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass einige Bestimmungen der Richtlinie über angemessene Mindestlöhne über diesen verfahrensrechtlichen Rahmen hinausgehen. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei der Festlegung und Aktualisierung der gesetzlichen Mindestlöhne genaue Kriterien wie Lebenshaltungskosten, allgemeines Lohnniveau oder Produktivität zu berücksichtigen, läuft darauf hinaus, einen Teil der Bestandteile der gesetzlichen Mindestlöhne zu harmonisieren. Zu einer entsprechenden Feststellung ist der Gerichtshof hinsichtlich der Bestimmung dieser Richtlinie gelangt, die jegliche Senkung der gesetzlichen Mindestlöhne verbietet, wenn diese automatischen Mechanismen für Indexierungsanpassungen unterliegen. Diese Bestimmungen stellen somit einen unmittelbaren Eingriff in die Festlegung des Arbeitsentgelts dar. Folglich hat der Gerichtshof die Bestimmungen der Richtlinie für nichtig erklärt, die diese unmittelbaren Eingriffe der Union in die Festlegung des Arbeitsentgelts beinhalten und damit über die der Union durch die Verträge übertragenen Zuständigkeiten hinausgehen. Im Übrigen hat er die Klage Dänemarks abgewiesen.

Somit hat der Gerichtshof das Gleichgewicht zwischen der Zuständigkeit der Union im Bereich der Sozialpolitik und dem Ausschluss in Bezug auf das Arbeitsentgelt verdeutlicht und bestätigt, dass die Union Verfahren regeln und Tarifverhandlungen fördern kann, ohne unmittelbar in die Lohnfestsetzung einzugreifen.

Was sieht Art. 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vor?

Art. 153 AEUV legt die Gebiete fest, auf denen die Europäische Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik unterstützen und ergänzen kann. Er ermöglicht es der Union insbesondere, Richtlinien zur Festlegung von Mindestanforderungen in Bereichen wie Arbeitsbedingungen, Schutz der Arbeitnehmer, Chancengleichheit von Frauen und Männern oder auch Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu erlassen.

Er setzt jedoch klare Grenzen für das Handeln der Union. In seinem Abs. 5 werden bestimmte Bereiche ausdrücklich von der Zuständigkeit der Union ausgenommen, insbesondere das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht. Dieser Ausschluss zielt darauf ab, die Autonomie der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner in Bereichen zu wahren, die für ihre sozialen und verfassungsmäßigen Traditionen als wesentlich angesehen werden. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt klar, dass die Union zwar Vorschriften erlassen kann, die sich mittelbar auf die Löhne auswirken, dass sie jedoch nicht unmittelbar in die Festsetzung der Lohnhöhe eingreifen darf.

Die Richtlinie (EU) 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne

Die Richtlinie (EU) 2022/2041 zielt darauf ab, die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union zu verbessern, indem der Schutz durch angemessene Mindestlöhne gestärkt wird. Sie sieht weder einen europäischen Mindestlohn noch ein einheitliches Lohnniveau vor. Damit soll ein gemeinsamer Rahmen geschaffen werden, der sicherstellt, dass Mindestlöhne, soweit vorhanden, einen angemessenen Lebensstandard gewährleisten und gleichzeitig die nationalen Traditionen und die Autonomie der Sozialpartner achten.

Die Richtlinie verfolgt diese Ziele in erster Linie mittels verfahrensrechtlicher Bestimmungen. So müssen die Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften einen gesetzlichen Mindestlohn einführen, klare und transparente Verfahren für dessen Festlegung und Aktualisierung vorsehen.

Sie fördert auch Tarifverhandlungen, die als zentrales Element für die Gewährleistung angemessener Löhne angesehen werden, insbesondere indem sie die Mitgliedstaaten, in denen nur ein geringer Anteil der Arbeitnehmer unter Tarifverträge fällt, auffordert, Maßnahmen zur Förderung des sozialen Dialogs zu ergreifen. Somit zielt die Richtlinie darauf ab, die soziale Konvergenz innerhalb der Union zu stärken, ohne dabei in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung des Arbeitsentgelts einzugreifen.

Der Mindestlohn in der Rechtsprechung des Gerichtshofs

Bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie über angemessene Mindestlöhne hatte der Gerichtshof Gelegenheit, eine umfassende Rechtsprechung zum Mindestlohn zu entwickeln. In mehreren Urteilen wurden die nationalen Zuständigkeiten und die Anforderungen des Unionsrechts herausgearbeitet.

Rechtssachen im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern spielten dabei eine zentrale Rolle. Im Urteil Laval (C‑341/05) präzisierte der Gerichtshof die Tragweite der „Mindestlohnsätze“, die ausländischen Unternehmen, die Arbeitnehmer entsenden, auferlegt werden können, und wies dabei auf die Notwendigkeit einer klaren Rechtsgrundlage und einer ausreichenden Transparenz für die Wirtschaftsteilnehmer hin.

Ein zweiter wichtiger Schwerpunkt in der Rechtsprechung betrifft das Verhältnis zwischen Mindestlohn und Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Im Urteil Bundesdruckerei (C‑549/13) prüfte der Gerichtshof die Vereinbarkeit einer Verpflichtung zur Einhaltung eines durch die Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats festgelegten Mindestlohns bei einem teilweise im Ausland ausgeführten öffentlichen Auftrag und betonte dabei das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit. Im Urteil RegioPost (C‑115/14) erkannte der Gerichtshof jedoch an, dass öffentliche Auftraggeber die Ausführung eines öffentlichen Auftrags von der Einhaltung eines gesetzlich oder durch Verordnung vorgeschriebenen Mindestlohns abhängig machen können, sofern dieses Erfordernis einem legitimen sozialen Ziel dient und in nicht diskriminierender Weise angewandt wird.

Schließlich präzisierte der Gerichtshof auch den Begriff „Mindestlohnsatz“ im Rahmen der Entsenderichtlinie, insbesondere im Urteil Sähköalojen ammattiliitto (C‑396/13), indem er die unter diesen Begriff fallenden Lohnbestandteile aufführte.

Diese gesamte Rechtsprechung bildet heute die Grundlage für die Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der EU. Sie begrenzt den Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten und gewährleistet gleichzeitig die Wirksamkeit der durch den AEUV garantierten Grundfreiheiten.

Fokus

Zugang zu Textnachrichten zwischen der Kommissionspräsidentin und dem CEO von Pfizer

Urteil Stevi und The New York Times/Kommission (T‑36/23)

Transparenz im öffentlichen Leben ist ein wesentlicher Grundsatz der Europäischen Union. Daher können Bürger und juristische Personen in der EU Zugang zu den Dokumenten des Parlaments, der Kommission und des Rates beantragen. Dieser Zugang ist in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission geregelt.

Sie bildet die Rechtsgrundlage für das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten dieser Organe der Europäischen Union und zielt in erster Linie darauf ab, die Transparenz als wesentliche Voraussetzung für die europäische Demokratie und die Legitimität des Handelns der Union zu stärken. Der Grundsatz der Transparenz gilt uneingeschränkt für die Tätigkeiten dieser Organe, auch wenn sie in Form moderner Kommunikationsmittel wie Textnachrichten erfolgen.

Im Mai 2022 beantragte Frau Stevi, eine Journalistin der New York Times, Zugang zu den SMS, die zwischen der Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, und dem Geschäftsführer des Pharmaunternehmens Pfizer im Zusammenhang mit den Verhandlungen über Verträge für Covid‑19-Impfstoffe ausgetauscht worden waren.

Die Europäische Kommission lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass sie nicht im Besitz der angeforderten Nachrichten sei. Die ausgetauschten SMS stellten keine von der Kommission aufbewahrten Dokumente dar und könnten daher nicht übermittelt werden.

Frau Stevi erhob Klage beim Gericht. Dieses hat zunächst auf einen wesentlichen Grundsatz hingewiesen: Das Recht auf Zugang zu Dokumenten soll größtmögliche Transparenz beim Handeln der europäischen Organe gewährleisten. Erklärt ein Organ, nicht im Besitz eines Dokuments zu sein, so wird grundsätzlich die Richtigkeit dieser Erklärung vermutet. Diese Vermutung kann jedoch in Frage gestellt werden, wenn der Antragsteller ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass die Dokumente existiert haben.

In dieser Rechtssache war dies nach Auffassung des Gerichts der Fall. Es hat festgestellt, dass mehrere öffentliche Quellen, insbesondere Presseartikel, Erklärungen der Kommissionspräsidentin und ein Bericht des Europäischen Rechnungshofs, auf direkte Kontakte, darunter auch per SMS, zwischen den beiden Verantwortlichen zum Zeitpunkt der Verhandlungen hinwiesen. Diese Anhaltspunkte reichten aus, um aufzuzeigen, dass die Nachrichten zumindest zu einem bestimmten Zeitpunkt existiert hatten.

Angesichts dieser Indizien hätte die Kommission klar und detailliert erläutern müssen, warum die Nachrichten nicht auffindbar gewesen seien. Nach Auffassung des Gerichts hat die Kommission diese Erläuterung jedoch nicht geliefert. Sie hat lediglich erklärt, dass Nachforschungen durchgeführt worden seien, ohne anzugeben, wo, wie und auf welchen Trägern dies erfolgt sei und ob die Nachrichten beim Austausch der benutzten Telefone gelöscht, archiviert oder weitergeleitet worden seien.

Das Gericht hat betont, dass das Recht auf Transparenz nicht dadurch ausgehöhlt werden darf, dass Dokumente nicht aufbewahrt werden. Die Organe sind verpflichtet, ihre Dokumente in seriöser und vorhersehbarer Art und Weise zu verwalten, damit die Öffentlichkeit ihr Handeln verstehen und kontrollieren kann. Ein Austausch im Zusammenhang mit wichtigen Entscheidungen wie dem Kauf von Impfstoffen für die gesamte Union kann nicht einfach deshalb ausgenommen werden, weil er in Form von Kurznachrichten erfolgte.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Kommission keine ausreichenden Erläuterungen zum Verbleib der angeforderten Nachrichten gegeben hat, und daher entschieden, dass die Verweigerung des Zugangs rechtswidrig war. Es hat daher die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt.

Klares Verfahren

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sieht ein klares Verfahren vor, das eine begründete Entscheidung des Organs und die Möglichkeit einer internen Überprüfung mit anschließender gerichtlicher Kontrolle erfordert. Die Verordnung gibt den Bürgern ein Instrument an die Hand, um das Handeln der Organe zu verstehen, zu verfolgen und gegebenenfalls anzufechten.

Sie sieht zwar Ausnahmen zum Schutz sensibler öffentlicher oder privater Interessen vor, begrenzt ihre Anwendung jedoch streng, indem sie eine restriktive Auslegung dieser Ausnahmen, eine konkrete Rechtfertigung für Verweigerungen sowie die systematische Prüfung der Möglichkeit einer teilweisen Gewährung des Zugangs vorschreibt.

In der Rechtsprechung der Union wurde diese Logik bekräftigt und festgestellt, dass Transparenz insbesondere in Gesetzgebungsverfahren Vorrang haben muss, um die demokratische Kontrolle zu gewährleisten.

Bereits im Rechtsmittelurteil Schweden und Turco/Rat (C‑39/05 P) schuf der Gerichtshof die Grundlagen für diesen Ansatz, indem er eine konkrete und individuelle Prüfung der Anträge auf Zugang zu den Rechtsgutachten des Rates verlangte und jede Logik der automatischen Geheimhaltung für legislative Dokumente zurückwies. Damit hat er den Grundsatz verankert, dass Transparenz die Regel und Geheimhaltung die Ausnahme ist. Diese Ausrichtung wurde durch das Urteil De Capitani/Parlament (T‑540/15) bekräftigt, in dem das Gericht eine systematische Vertraulichkeit von Dokumenten eines Trilogs (d. h. von dreiseitigen Treffen und Austauschen zwischen den drei am Gesetzgebungsprozess beteiligten Organen) verneinte und klarstellte, dass die Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses nicht dazu verwendet werden darf, die reguläre Arbeitsweise des Unionsgesetzgebers zu verschleiern. In jüngerer Zeit erklärte das Gericht im Urteil Kaili/Parlament (T‑1031/23, gegen das ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt wurde, C‑632/25 P) die Entscheidung des Parlaments für nichtig, mit der seiner ehemaligen Vizepräsidentin der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert wurde. Damit hat es das Erfordernis einer strengen und individualisierten Kontrolle von Zugangsverweigerungen und die konkrete Reichweite des Rechts auf Transparenz auch in sensiblen institutionellen Kontexten bestätigt.

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Informationsgesellschaft: Das Gesetz über digitale Dienste (DSA) und sehr große Online-Plattformen

Die Europäische Union spielt eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung der Informationsgesellschaft, um ein günstiges Umfeld für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit zu schaffen und gleichzeitig die Rechte der Verbraucher zu schützen und Rechtssicherheit zu bieten. Diese Grundsätze sind im Digital Markets Act (DMA), Verordnung (EU) 2022/1925, und im Digital Services Act (DSA), Verordnung (EU) 2022/2065, verankert. Sie bilden ein wichtiges Paket von Rechtsvorschriften, das den europäischen digitalen Raum mit zwei Zielen strukturieren soll. Zum einen soll ein wirksamer Schutz der Grundrechte der Nutzer und Verbraucher im digitalen Umfeld gewährleistet werden. Zum anderen sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure geschaffen werden, insbesondere angesichts der zunehmenden Macht einiger großer digitaler Plattformen. Zusammen stellen diese beiden Verordnungen einen entscheidenden Schritt bei der Schaffung eines europäischen Rahmens für die digitale Regulierung dar.

Im Jahr 2025 hat das Gericht die ersten Urteile im Rahmen von Klagen gegen in Anwendung des DSA erlassene Beschlüsse der Kommission gefällt.

Die ersten Urteile zum DSA

Urteil Zalando/Kommission (T‑348/23)

Im April 2023 benannte die Europäische Kommission den Online-Shop Zalando als „sehr große Online-Plattform“ gemäß dem Gesetz über digitale Dienste (DSA). Tatsächlich nutzen jeden Monat mehr als 83 Millionen Menschen seine Dienste, womit die Plattform den im DSA vorgesehenen Schwellenwert von 45 Millionen deutlich überschreitet. Zalando hat diese Benennung jedoch angefochten und dabei Berechnungsfehler seitens der Kommission geltend gemacht.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es hat bestätigt, dass Zalando eine Online-Plattform ist, da sie Drittverkäufer über ihr „Partnerprogramm“ hostet, auch wenn ihre eigene Direktverkaufstätigkeit („Zalando Retail“) nicht unter diese Kategorie fällt. Die Kommission durfte davon ausgehen, dass alle Nutzer den Informationen der Drittanbieter ausgesetzt waren. Das Gericht hat auch das Vorbringen zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit zurückgewiesen und darauf hingedeutet, dass solche Plattformen strengeren Verpflichtungen unterliegen müssen, um die Gefahr der Verbreitung gefährlicher oder illegaler Produkte zu begrenzen.

Urteile Meta Platforms Ireland/Kommission und Tiktok Technology/Kommission (T‑55/24 und T‑58/24)

Das Gericht hat die Beschlüsse der Europäischen Kommission für nichtig erklärt, mit denen diese die von Facebook, Instagram und TikTok als „sehr großen Online-Plattformen“ gemäß dem Gesetz über digitale Dienste (DSA) zu entrichtende Aufsichtsgebühr für das Jahr 2023 festgelegt hatte. Es hat entschieden, dass die zur Berechnung der Gebühr verwendete Methodik, die auf der durchschnittlichen monatlichen Nutzerzahl basiert, in einem delegierten Rechtsakt und nicht in einfachen Durchführungsbeschlüssen hätte festgelegt werden müssen, da sie ein wesentlicher Bestandteil der Berechnung ist. Da jedoch kein Fehler die Verpflichtung dieser Plattformen zur Zahlung der Gebühr berührt, hat das Gericht die Wirkungen der für nichtig erklärten Beschlüsse vorläufig aufrechterhalten, bis die Kommission eine entsprechende Methodik und neue Beschlüsse erlässt. Dieser Übergangszeitraum darf jedoch zwölf Monate ab Rechtskraft der Urteile nicht überschreiten.

Urteil Amazon EU/Kommission (T‑367/23)

Das Gericht hat die Klage von Amazon auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission abgewiesen, mit dem der Amazon Store als „sehr große Online-Plattform“ gemäß dem Gesetz über digitale Dienste (DSA) benannt wurde, das Diensten mit mehr als 45 Millionen Nutzern in der Union strengere Verpflichtungen auferlegt. Amazon machte eine Verletzung mehrerer durch die Charta der Grundrechte der EU garantierter Grundrechte geltend, darunter die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Freiheit der Meinungsäußerung sowie das Recht auf Achtung des Privatlebens und vertraulicher Informationen. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass die durch den DSA auferlegten Verpflichtungen, obwohl sie Kosten verursachen können und die Organisation der Plattform beeinträchtigen können, gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und durch die dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung der Verhütung systemischer Risiken im Zusammenhang mit sehr großen Plattformen – insbesondere die Verbreitung rechtswidriger Inhalte – sowie des Schutzes der Verbraucher gerechtfertigt sind. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die beanstandeten Maßnahmen, wie die Option der Empfehlung ohne Profiling, das öffentliche Werbearchiv oder der Zugang von Forschern zu den Daten, den Wesensgehalt der geltend gemachten Rechte nicht beeinträchtigen und mit strengen Garantien in Bezug auf Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden sind.

Das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA)

Der seit dem 17. Februar 2024 geltende DSA ist das Pendant zum DMA im Bereich der Regulierung digitaler Inhalte und Dienste. Mit ihm soll ein sichereres, transparenteres und berechenbareres Online-Umfeld für europäische Nutzer geschaffen werden. Er modernisiert die Haftungsregelung für Anbieter von Vermittlungsdiensten und erlegt sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Suchmaschinen strengere Verpflichtungen auf. Diese betreffen insbesondere die Einrichtung wirksamer Mechanismen zum Umgang mit rechtswidrigen Inhalten, die Bewertung und Verringerung systemischer Risiken – wie Desinformation, Grundrechtsverletzungen oder Risiken für den Schutz Minderjähriger – sowie die Verbesserung der Transparenz von algorithmischen Systemen und Empfehlungssystemen.

Der DMA und der DSA zielen daher nicht genau auf dieselben Kategorien von Akteuren ab. Der DMA konzentriert sich auf Plattformen, die einen strukturellen Einfluss auf den Binnenmarkt ausüben und gewerblichen Nutzern als unverzichtbares Zugangstor zu Endnutzern dienen. Der DSA hingegen umfasst ein breiteres Spektrum von Unternehmen, die Vermittlungsdienste für europäische Nutzer erbringen, und erlegt gleichzeitig sehr großen Plattformen und Suchmaschinen aufgrund ihrer systemischen Auswirkungen auf den Informations- und Wirtschaftsraum besonders strenge Verpflichtungen auf.

Mit Blick auf den DSA hat die Kommission in einer im Dezember 2025 aktualisierten Entscheidung eine Reihe sehr großer Online-Plattformen und Suchmaschinen identifiziert, die den strengeren Verpflichtungen des DSA unterliegen, darunter Amazon, Apple, Booking.com, Google, LinkedIn, Meta, Microsoft, Pinterest, Snap, TikTok, X (vormals Twitter), Wikimedia Foundation und Zalando sowie mehrere andere auf dem europäischen Markt tätige Betreiber.

Die Durchführung dieser Verordnungen hat bereits zu erheblichen Sanktionen geführt. Die erste Geldbuße auf der Grundlage des DSA wurde am 5. Dezember 2025 gegen die Plattform X in Höhe von 120 Mio. Euro wegen Nichteinhaltung mehrerer in der Verordnung vorgesehener Verpflichtungen verhängt.

Die wichtigsten Begriffe des DSA verstehen

Der Digital Services Act ist eine europäische Verordnung, die darauf abzielt, digitale Dienste zu regulieren, um ein sichereres, transparenteres und faireres Online-Umfeld zu gewährleisten. Hier einige wichtige Begriffe, einfach erklärt:

  • Online-Plattform: Digitaler Dienst, der es Nutzern ermöglicht, Inhalte zu veröffentlichen, zu teilen oder anzusehen (soziale Netzwerke, Marktplätze, Videoplattformen usw.).
  • Sehr große Online-Plattform (very large online platform, VLOP): Plattform mit mehr als 45 Millionen aktiven Nutzern in der Europäischen Union. Aufgrund ihrer erheblichen gesellschaftlichen Auswirkungen unterliegen diese Plattformen strengeren Verpflichtungen.
  • Rechtswidrige Inhalte: Alle Inhalte, die gegen geltendes Unionsrecht oder nationales Recht verstoßen (z. B. Hassrede, illegale Produkte, Urheberrechtsverletzungen).
  • Moderation von Inhalten: Alle Maßnahmen, die von den Plattformen ergriffen werden, um problematische Inhalte zu erkennen, zu bewerten und gegebenenfalls zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.
  • Algorithmische Transparenz: Verpflichtung für bestimmte Plattformen, in verständlicher Weise zu erläutern, wie ihre Systeme zur Empfehlung von Inhalten funktionieren.

Mit diesen Konzepten zielt der DSA darauf ab, die Nutzer besser zu schützen, die großen Plattformen in die Verantwortung zu nehmen und das Vertrauen in den europäischen digitalen Raum zu stärken.

Rückblick auf bedeutende Urteile des Jahres

Freizügigkeit

Die Europäische Union garantiert ihren Bürgern die Möglichkeit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Damit diese Freiheit wirksam ist, müssen die Staaten die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworbenen persönlichen und familiären Verhältnisse anerkennen, die im Licht der von der Union geschützten Grundrechte, insbesondere des Rechts auf Privat- und Familienleben und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, zu betrachten sind.

  • Zwei in Deutschland verheiratete polnische Staatsangehörige beantragten die Umschreibung ihrer Heiratsurkunde im polnischen Personenstandsregister, um ihre Ehe in Polen anerkennen zu lassen. Die zuständigen Behörden lehnten diese Umschreibung mit der Begründung ab, dass das polnische Recht die Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht zulasse. Der hierzu von einem nationalen Gericht befragte Gerichtshof hat festgestellt, dass die Verweigerung der Anerkennung einer Ehe zwischen zwei Unionsbürgern, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen wurde, in dem sie ihr Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht ausgeübt haben, gegen das Unionsrecht verstößt, da sie dieses Recht sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, zum Zweck der Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte den in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworbenen Familienstand anzuerkennen. Der Gerichtshof hat jedoch betont, dass diese Verpflichtung nicht bedeutet, dass die gleichgeschlechtliche Ehe in das nationale Recht aufgenommen werden muss. Außerdem verfügen die Mitgliedstaaten bei der Wahl der Modalitäten für die Anerkennung einer solchen Ehe über einen Wertungsspielraum. Beschließt ein Mitgliedstaat jedoch, eine einzige Modalität für die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat geschlossenen Ehen vorzusehen, wie z. B. die Umschreibung der Heiratsurkunde im Personenstandsregister, ist er verpflichtet, diese Modalität in nicht diskriminierender Weise sowohl auf Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts als auch auf Ehen zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts anzuwenden.

    Urteil vom 25. November 2025 in der Rechtssache Wojewoda Mazowiecki (C‑713/23)

Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung

Die Europäische Union hat einen gemeinsamen Rechtsrahmen zur Gewährleistung der Gleichbehandlung und zur Bekämpfung von Diskriminierungen geschaffen. Die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG bilden die Grundpfeiler dieses Rahmens: Die erste verbietet Diskriminierungen aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft, während die zweite die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zum Ziel hat. Sie verbieten vorbehaltlich bestimmter Rechtfertigungsmöglichkeiten jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung und verpflichten die Mitgliedstaaten somit, einen wirksamen und einheitlichen Schutz innerhalb der Union zu gewährleisten.

  • Eine Aufsicht einer U‑Bahn-Station hatte ihren Arbeitgeber wiederholt aufgefordert, an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten eingesetzt zu werden. Ihr Antrag beruhte auf der Notwendigkeit, sich um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn zu kümmern. Der Arbeitgeber gewährte ihr vorübergehend bestimmte Anpassungen. Er lehnte es jedoch ab, diese Anpassungen dauerhaft zu machen. Die Mitarbeiterin focht diese Ablehnung an, und der Fall wurde vor den italienischen Kassationsgerichtshof gebracht. Dieser rief den Europäischen Gerichtshof an, da er Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts im Bereich des Schutzes vor mittelbarer Diskriminierung eines Arbeitnehmers hatte, der sich um sein schwerbehindertes minderjähriges Kind kümmert, aber selbst keine Behinderung hat. Der Gerichtshof hat geantwortet, dass sich das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach der Rahmenrichtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf auch auf einen Arbeitnehmer erstreckt, der wegen der Betreuung seines behinderten Kindes diskriminiert wird.

    Urteil vom 11. September 2025 in der Rechtssache Bervidi (C‑38/24)

  • Das dänische Gesetz über das öffentliche Wohnungswesen zielt darauf ab, den prozentualen Anteil an Familienwohnungen in „Transformationsgebieten“ zu verringern. Diese Gebiete sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass der Anteil an „Einwanderern aus nicht westlichen Ländern und ihren Nachkommen“ in den letzten fünf Jahren 50 % überschritten hat. In Anwendung dieses Gesetzes wurde ein Teil der Mietverträge für Familienwohnungen in zwei Wohngebieten der Gemeinden Slagelse und Kopenhagen (Dänemark) gekündigt oder sollte in Kürze gekündigt werden. Das mit Rechtsstreitigkeiten über diese Kündigungen befasste dänische Gericht warf die Frage auf, ob die in Rede stehende Regelung eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft darstellt. In seinem Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt, welche Situationen eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft darstellen können. Er hat darauf hingewiesen, dass die ethnische Herkunft auf mehreren Faktoren beruht. Ein einzelnes Kriterium wie die Staatsangehörigkeit oder das Geburtsland reicht nicht aus, um die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe zu bestimmen. Bei der Prüfung einer etwaigen unmittelbaren Diskriminierung wird das nationale Gericht zu untersuchen haben, ob das Kriterium des Anteils der Einwanderer und ihrer Nachkommen tatsächlich auf der ethnischen Herkunft der meisten Einwohner der „Transformationsgebiete“ beruht und ob sie dadurch weniger günstig behandelt werden, z. B. einem erhöhten Risiko einer vorzeitigen Kündigung der Mietverträge ausgesetzt sind. Stellt das nationale Gericht eine etwaige mittelbare Diskriminierung fest, muss es prüfen, ob diese gerechtfertigt ist. Insbesondere muss es sich in diesem Zusammenhang vergewissern, dass das betreffende Gesetz ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel in verhältnismäßiger Weise verfolgt und insbesondere das Grundrecht auf Achtung der Wohnung wahrt.

    Urteil vom 18. Dezember 2025 in der Rechtssache Slagelse Almennyttige Boligselskab, Afdeling Schackenborgvaenge (C‑417/23)

Rechtsstaatlichkeit

Sowohl die Charta der Grundrechte der Europäischen Union als auch der Vertrag über die Europäische Union verweisen ausdrücklich auf die Rechtsstaatlichkeit als einen der gemeinsamen Werte der Mitgliedstaaten gemäß Art. 2 EUV. Ein wesentlicher Bestandteil der Rechtsstaatlichkeit sind die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Gerichte.

  • In zwei Urteilen erklärte das polnische Verfassungsgericht bestimmte Bestimmungen der Verträge in der Auslegung durch den Gerichtshof für unvereinbar mit der nationalen Verfassung und stufte die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ausdrücklich als Überschreitung der ihm übertragenen Befugnisse (ultra vires) ein. Da die Kommission der Ansicht war, dass diese Urteile gegen mehrere Grundprinzipien des Unionsrechts, einschließlich seines Vorrangs, verstießen, erhob sie beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Polen. Der Gerichtshof hat dieser Klage stattgegeben und entschieden, dass Polen gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, da sein Verfassungsgerichtshof den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verletzt und den Vorrang, die Autonomie, die Effektivität und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts sowie die Bindungswirkung der Entscheidungen des Gerichtshofs verkannt hat. Der Gerichtshof hat der Klage der Kommission auch insoweit stattgegeben, als sie sich auf schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Ernennung von drei Richtern des polnischen Verfassungsgerichtshofs und seiner Präsidentin bezog, mit denen der Status dieses Verfassungsgerichtshofs als unabhängiges und unparteiisches, durch Gesetz errichtetes Gericht im Sinne des Unionsrechts in Frage gestellt wurde.

    Urteil vom 18. Dezember 2025 in der Rechtssache Kommission/Polen (Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Vorrang des Unionsrechts) (C‑448/23)

  • Das Gericht hat bestätigt, dass Polen einen Gesamtbetrag von rund 320,2 Mio. Euro als tägliches Zwangsgeld zahlen muss, das vom Gerichtshof verhängt worden war, nachdem Polen sich geweigert hatte, bestimmte gegen das Unionsrecht verstoßende Justizreformen aus dem Jahr 2019 auszusetzen. Der Gerichtshof hatte ein Zwangsgeld in Höhe von 1 Mio. Euro pro Tag ab November 2021 festgesetzt und dieses dann im April 2023 auf 500 000 Euro pro Tag herabgesetzt, nachdem Polen ein Gesetz verabschiedet hatte, das der Entscheidung des Gerichtshofs teilweise entsprach. Da Polen die fälligen Beträge nicht gezahlt hatte, hatte die Kommission die Zwangsgelder durch Verrechnung mit europäischen Mitteln eingezogen, die Polen grundsätzlich hätten gewährt werden müssen. Polen focht daraufhin sechs Verrechnungsbeschlüsse für den Zeitraum vom 15. Juli 2022 bis zum 4. Juni 2023 an und machte geltend, dass die gesetzgeberische Entwicklung schneller mit einer Herabsetzung des Zwangsgeldbetrags hätte einhergehen müssen. Das Gericht hat dieses Vorbringen in vollem Umfang zurückgewiesen. Es hat festgestellt, dass weder durch die Rechtsprechung des polnischen Verfassungsgerichtshofs noch durch das Gesetz vom Juni 2022 der Betrag des Zwangsgelds entfallen war, und darauf hingewiesen, dass die Herabsetzung durch den Gerichtshof im April 2023 nur für die Zukunft gilt. Solange Polen seinen Verpflichtungen nicht vollständig nachgekommen war und das Zwangsgeld in Höhe von 1 Mio. Euro weiterhin galt, war die Kommission verpflichtet gewesen, die vollständige Einziehung sicherzustellen.

    Urteil vom 5. Februar 2025 in der Rechtssache Polen/Kommission (T‑830/22 und T‑156/23, T‑1033/23)

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Als wesentliches Instrument der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union werden restriktive Maßnahmen oder „Sanktionen“ als Teil eines ganzheitlichen und umfassenden Ansatzes eingesetzt, zu dem auch ein politischer Dialog gehört. Die Union greift auf sie zurück, um die Werte, die grundlegenden Interessen und die Sicherheit der Union zu schützen, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken. Die Sanktionen sollen eine Änderung in der Politik oder im Handeln derjenigen bewirken, gegen die sich die Maßnahmen richten, und so die Ziele der GASP befördern.

  • Nach der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine im Jahr 2022 erließ die Europäische Union eine Reihe restriktiver Maßnahmen. Im Jahr 2023 erweiterte der Rat der Europäischen Union die Kriterien, nach denen Personen oder Organisationen solche Maßnahmen auferlegt werden können. Ein neues Kriterium ermöglicht somit das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von im russischen IT-Sektor tätigen Organisationen mit einer von der Abteilung für Genehmigung, Zertifizierung und Schutz von Staatsgeheimnissen des russischen Inlandsgeheimdiensts (FSB) ausgestellten Genehmigung oder einer vom russischen Ministerium für Industrie und Handel ausgestellten Genehmigung für „Waffen und militärische Ausrüstung“. Die Positive Group PAO, eine russische Gesellschaft im Bereich der Cybersicherheit, verfügt über ihre Tochtergesellschaft über eine solche Genehmigung und wurde in die Liste der sanktionierten Organisationen aufgenommen. Sie beantragte die Nichtigerklärung dieser Aufnahme, das Gericht hat ihre Klage jedoch abgewiesen. Es hat festgestellt, dass das angewandte Kriterium klar, rechtlich vorhersehbar und im Hinblick auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig ist, die darin bestehen, Druck auf Moskau auszuüben und dessen Fähigkeit zur Durchführung von Kriegshandlungen, auch im Informationsbereich, einzuschränken. Der Rat durfte zu Recht davon ausgehen, dass die Gesellschaft aufgrund ihrer Abhängigkeit von einer Genehmigung des FSB sanktioniert werden musste, auch wenn ihre Tochtergesellschaft über diese verfügt.

    Urteil vom 10. September 2025 in der Rechtssache Positive Group/Rat (T‑573/23)

  • Das Gericht der Europäischen Union hat die Sanktionen gegen MegaFon, einen der größten Mobilfunkbetreiber Russlands, bestätigt. Der Rat hatte diese Gesellschaft im Jahr 2023 in die Liste der von seinen restriktiven Maßnahmen betroffenen Organisationen aufgenommen, da er der Ansicht war, dass sie die russischen Kriegsanstrengungen direkt unterstütze, indem sie Dienste erbringe, die vom Militär genutzt werden könnten, insbesondere im Bereich der Telekommunikation. MegaFon beantragte die Nichtigerklärung dieser Entscheidungen unter Berufung auf einen Begründungsmangel, eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre unternehmerische Freiheit. Das Gericht hat dieses Vorbringen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Rat die Gründe für diese Sanktionen hinreichend genau erläutert hatte und – um den für die Wirksamkeit der Sanktionen erforderlichen Überraschungseffekt aufrechtzuerhalten – nicht verpflichtet war, das Unternehmen zuvor anzuhören. Es hat ferner festgestellt, dass die Maßnahmen, obwohl sie die Tätigkeit und den Ruf von MegaFon beeinträchtigen, verhältnismäßig und für das dem Gemeinwohl dienende Ziel, die militärischen Fähigkeiten Russlands im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine einzuschränken, erforderlich sind.

    Urteil vom 15. Januar 2025 in der Rechtssache MegaFon/Rat (T‑193/23)

Migration und Asyl

Die Europäische Union hat ein Regelwerk für eine wirksame, humanitäre und sichere europäische Migrationspolitik erlassen. Das gemeinsame europäische Asylsystem legt Mindestnormen fest, die für die Behandlung aller Asylbewerber und die Bearbeitung ihrer Anträge in der ganzen Union gelten.

  • Der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz kann in einem beschleunigten Verfahren an der Grenze abgelehnt werden, wenn sein Herkunftsstaat von einem Mitgliedstaat als „sicher“ eingestuft ist. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass diese Einstufung durch einen Gesetzgebungsakt erfolgen kann, sofern dieser Akt Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung sein kann. Die der Einstufung zugrunde liegenden Informationsquellen müssen dem Antragsteller und dem nationalen Gericht zugänglich sein. Ein Mitgliedstaat darf jedoch einen Staat nicht in die Liste sicherer Herkunftsstaaten aufnehmen, wenn dieser Staat nicht seiner gesamten Bevölkerung einen ausreichenden Schutz bietet.

    Urteil vom 1. August 2025 in den verbundenen Rechtssachen Alace und Canpelli (C‑758/24 und C‑759/24)

  • Zwei Asylbewerber in Irland waren gezwungen, unter unwürdigen Bedingungen zu leben, nachdem es der Staat unter Berufung auf die Überbelegung seiner Aufnahmezentren abgelehnt hatte, ihnen eine Unterkunft bereitzustellen. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass eine solche Ablehnung selbst im Kontext eines massiven und unvorhersehbaren Zustroms von Personen, die internationalen Schutz beantragen, einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt und die Haftung des Staates auslösen kann. Er hat darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten nach der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sind, Personen, die internationalen Schutz beantragen, im Rahmen der Aufnahme Leistungen zu gewähren, die einen angemessenen Lebensstandard gewährleisten, sei es durch Unterkunft, finanzielle Unterstützung, Gutscheine oder eine Kombination dieser Formen der Unterstützung eines menschenwürdigen Lebens.

    Urteil vom 1. August 2025 in der Rechtssache The Minister for Children, Equality, Disability, Integration and Youth u. a. (C‑97/24)

  • Ein Mann aus dem Irak hatte in Griechenland Asyl beantragt und dabei eine reale Gefahr für sein Leben geltend gemacht. Sein Antrag wurde abgelehnt, und sein Rechtsbehelf wurde nur deshalb als „offensichtlich unbegründet“ zurückgewiesen, weil er nicht persönlich vor dem zuständigen Ausschuss erschienen war. Die griechischen Rechtsvorschriften sahen nämlich in einem solchen Fall eine automatische Vermutung eines missbräuchlichen Rechtsbehelfs vor. Der Gerichtshof hat entschieden, dass diese Regelung gegen das Unionsrecht verstößt: Das Erfordernis, persönlich zu erscheinen, damit über den Rechtsbehelf entschieden wird, ist unverhältnismäßig, da es nur dazu dient, die Anwesenheit des Betroffenen zu überprüfen, und nicht, ihn tatsächlich anzuhören. Griechenland hätte andere, weniger einschneidende Alternativen wie die anwaltliche Vertretung, das örtliche Erscheinen oder den bloßen Nachweis der Anwesenheit vorsehen müssen, um einen effektiven Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf zu gewährleisten.

    Urteil vom 3. Juli 2025 in der Rechtssache Al Nasiria (C‑610/23)

Verbraucher

Gerichtshof der Europäischen Union: Schutz der Rechte der Verbraucher in der Union

Die europäische Verbraucherschutzpolitik soll die Gesundheit, die Sicherheit sowie die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher schützen, und zwar unabhängig davon, wo in der Union sie wohnen, sich bewegen oder ihre Einkäufe tätigen.

  • Ein deutsches Unternehmen verkaufte ein Nahrungsergänzungsmittel auf Safran- und Melonensaftbasis und behauptete, es sei stimmungsaufhellend und reduziere Stressgefühle und Erschöpfung. Ein Verband focht diese Werbepraxis vor den Gerichten an, da er der Ansicht war, es handele sich um gegen das Unionsrecht verstoßende gesundheitsbezogene Angaben. Der Gerichtshof hat entschieden, dass gesundheitsbezogene Angaben über pflanzliche Stoffe, solange die Kommission ihre wissenschaftliche Prüfung nicht abgeschlossen und sie nicht in die amtlichen Listen aufgenommen hat, nicht in der Werbung verwendet werden dürfen, es sei denn, für sie gilt eine Übergangsregelung, was hier nicht der Fall war.

    Urteil vom 30. April 2025 in der Rechtssache Novel Nutriology (C‑386/23)

  • Ein alkoholfreies Getränk darf nicht unter der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ vermarktet werden. Ein deutscher Verband zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hatte das Unternehmen PB Vi Goods vor einem deutschen Gericht verklagt, um ihm den Verkauf eines alkoholfreien Getränks mit der Bezeichnung „Virgin Gin Alkoholfrei“ untersagen zu lassen. Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass das Unionsrecht die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Gin“ einer Spirituose vorbehalten hat, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt wird und einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 % aufweist. Das Hinzufügen des Zusatzes „alkoholfrei“ hat an dieser Einstufung nichts geändert und keine Umgehung des Verbots ermöglicht. Außerdem greift diese Beschränkung nicht in die durch die Charta garantierte unternehmerische Freiheit ein, da sie nicht den Vertrieb des Erzeugnisses als solches verhindert, sondern lediglich die Verwendung einer vorbehaltenen Bezeichnung. Dieses Verbot ist verhältnismäßig, da es darauf abzielt, die Verbraucher vor Verwechslungsgefahr zu schützen und die Hersteller von Gin, die das Unionsrecht einhalten, vor unlauterem Wettbewerb zu bewahren.

    Urteil vom 13. November 2025 in der Rechtssache PB Vi Goods (C‑563/24)

  • Ein französischer Verbraucher hatte ein Goldkonto bei Veracash und stellte fest, dass tägliche Abhebungen mit einer Karte vorgenommen worden waren, die er nach seinen Angaben nie erhalten hatte. Er meldete Veracash diese Vorgänge fast zwei Monate nach der ersten Abhebung, jedoch noch innerhalb der gesetzlichen Frist von 13 Monaten. Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Kartennutzer seinen Erstattungsanspruch verlieren kann, wenn er den nicht autorisierten Vorgang nicht „unverzüglich“ anzeigt. Im Fall einer verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Karte verliert er diesen Anspruch jedoch nur, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, und nur für die Vorgänge, die er verspätet angezeigt hat.

    Urteil vom 1. August 2025 in der Rechtssache Veracash (C‑665/23)

  • Zwei polnische Reisende buchten einen All-inclusive-Aufenthalt in einem Fünf-Sterne-Hotel in Albanien, doch bereits am Tag nach ihrer Ankunft wurde ihr Urlaub durch umfangreiche Abrissarbeiten, die von den lokalen Behörden angeordnet worden waren, erheblich beeinträchtigt. Mehrere Tage lang wurden sie durch den anhaltenden Lärm der Baustellen geweckt, während die Schwimmbecken, die Strandpromenade und der Zugang zum Strand abgerissen wurden. Auch die Verpflegungsbedingungen verschlechterten sich, es kam zu Warteschlangen, die Mahlzeiten waren nur in begrenzter Menge verfügbar und bestimmte Leistungen wurden gestrichen. Am Ende des Aufenthalts begannen neue Bauarbeiten. Da sie der Ansicht waren, dass ihnen ein materieller und immaterieller Schaden entstanden sei, erhoben sie bei den polnischen Gerichten Klage auf volle Erstattung des gezahlten Preises und Schadensersatz. Der mit der Rechtssache befasste Gerichtshof hat entschieden, dass ein Reisender nicht nur dann Anspruch auf volle Erstattung hat, wenn die Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wurden, sondern auch dann, wenn trotz der teilweisen Erbringung dieser Leistungen deren mangelhafte Erbringung so schwerwiegend war, dass die Pauschalreise zwecklos geworden ist und die Reise objektiv nicht mehr von Interesse war. Er hat klargestellt, dass diese Beurteilung Sache des nationalen Gerichts ist und dass die Richtlinie darauf abzielt, das vertragliche Gleichgewicht wiederherzustellen, ohne Strafsanktionen zu ermöglichen. Der Gerichtshof hat jedoch darauf hingewiesen, dass der Veranstalter nicht von seiner Haftung befreit werden kann, wenn die Arbeiten, obwohl sie von einer Behörde beschlossen wurden, für ihn nicht unvorhersehbar oder unvermeidbar waren.

    Urteil vom 23. Oktober 2025 in der Rechtssache Tuleka (C‑469/24)

  • Europäische und US-Unternehmen, die Melamin herstellen oder verwenden, fochten vor dem Gericht den Beschluss der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) an, mit dem dieser Stoff aufgrund schwerwiegender Gesundheits- und Umweltrisiken als „besonders besorgniserregend“ eingestuft worden war. Sie machten geltend, dass diese Einstufung auf einer fehlerhaften wissenschaftlichen Analyse beruhe und dass sie im Verfahren nicht ausreichend angehört worden seien. Das Gericht hat ihr Vorbringen zurückgewiesen und den Beschluss der ECHA bestätigt. Es hat klargestellt, dass ein Stoff als gefährlich eingestuft werden kann, auch wenn seine Eigenschaften nicht allein, sondern nur in Kombination schwerwiegende Wirkungen haben. Ferner hat es entschieden, dass das in der REACH-Verordnung der Union vorgesehene Verfahren (mit dem die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor Risiken im Zusammenhang mit chemischen Stoffen geschützt werden sollen) über die Möglichkeit zur Stellungnahme hinaus keine besonderen Rechte garantiert.

    Urteile vom 9. Juli 2025 in den Rechtssachen Fritz Egger u. a./ECHA (Melamin) sowie LAT Nitrogen Piesteritz und Cornerstone/ECHA (T‑163/23, T‑167/23)

Geistiges Eigentum

Geistiges Eigentum beim Gericht

Die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums (Urheberrecht) und des gewerblichen Eigentums (Markenrecht, Schutz von Geschmacksmustern) verbessern die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, indem sie ein Umfeld fördern, das Kreativität und Innovation begünstigt.

  • Im Jahr 2019 meldete die italienische Gesellschaft Nero Lifestyle beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Wortmarke NERO CHAMPAGNE an. Das Comité interprofessionnel du vin de Champagne und das Institut national de l’origine et de la qualité legten Widerspruch dagegen ein. Sie machten geltend, dass die Marke vom Ansehen der Waren mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“ in missbräuchlicher Weise profitieren könnte, deren Schutz aufgrund ihrer geografischen Herkunft eine Qualitätsgarantie biete. Der Widerspruch wurde vom EUIPO teilweise zurückgewiesen, woraufhin die Branchenverbände das Gericht anriefen. In seinem Urteil hat das Gericht die Entscheidung des EUIPO aufgehoben und dem Widerspruch stattgegeben. Somit wurde die Anmeldung der Marke NERO CHAMPAGNE zurückgewiesen.

    Urteil vom 25. Juni 2025 in der Rechtssache Comité interprofessionnel du vin de Champagne und INAO/EUIPO – Nero Lifestyle (NERO CHAMPAGNE) (T‑239/23)

  • Der Rubik’s Cube kann nicht als Unionsmarke geschützt werden: Das Gericht hat die Nichtigerklärung der für dieses berühmte dreidimensionale Puzzle eingetragenen Marke bestätigt. Das EUIPO war davon ausgegangen, dass die Form des Würfels, seine Gitterstruktur und die Differenzierung der Seiten technische Elemente darstellten, die für seine Funktionsweise unerlässlich seien, was ihren markenrechtlichen Schutz unmöglich mache. Spin Master, der Inhaber der betreffenden Marken, machte geltend, dass bestimmte Elemente, insbesondere die Farben, nicht technischer Natur seien. Das Gericht hat dieses Vorbringen mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Farben nur ein untergeordnetes Detail sind, das der Unterscheidung der Seiten dient, und dass der wesentliche Teil der Form – die Quadrate, die Gitterstruktur und die Seitendifferenzierung – einem technischen Bedürfnis entspricht: die Rotation und die Identifizierung der Elemente des Puzzles zu ermöglichen. Da alle wesentlichen Merkmale des Würfels mit seiner Funktion zusammenhängen, können sie nicht als Marke geschützt werden, und die Entscheidungen des EUIPO wurden daher bestätigt.

    Urteil vom 9. Juli 2025 in der Rechtssache Spin Master Toys UK/EUIPO – Verdes Innovations (Form eines Würfels mit Seiten in Gitterstruktur) (T‑1170/23 bis T‑1173/23)

  • Das Gericht hat die Entscheidungen des EUIPO aufgehoben, mit denen die Wortmarke TESTAROSSA von Ferrari für Automobile, Einzelteile, Zubehör und Modellfahrzeuge für verfallen erklärt worden war, nachdem das Amt festgestellt hatte, dass die Marke zwischen 2010 und 2015 nicht ernsthaft benutzt worden sei. Das Gericht hat festgestellt, dass das Modell Testarossa zwar seit 1996 nicht mehr hergestellt wurde, dass in dem betreffenden Zeitraum aber Gebrauchtwagen von Vertragshändlern und autorisierten Händlern verkauft worden waren und dass diese Benutzung zusammen mit der von Ferrari erbrachten Dienstleistung der Echtheitsbescheinigung eine ernsthafte Benutzung der Marke mit stillschweigender Zustimmung des Herstellers darstellte. Ebenso hat es für Ersatzteile und Zubehör entschieden, deren Herkunft im Rahmen der Dienstleistung der Echtheitsbescheinigung überprüft worden war. Zu den Modellfahrzeugen hat es festgestellt, dass die Marke von Dritten mit der Angabe „offizielles Produkt unter Ferrari-Lizenz“ benutzt worden war, was die betriebliche Herkunft des Spielzeugs garantierte und eine ernsthafte Benutzung mit stillschweigender Zustimmung von Ferrari nachwies. Das Gericht ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass Ferrari der Marke TESTAROSSA für alle in Rede stehenden Waren weiterhin benutzt hatte.

    Urteil vom 2. Juli 2025 in der Rechtssache Ferrari/EUIPO – Hesse (TESTAROSSA) (T‑1103/23 und T‑1104/23)

Wettbewerb

Die Europäische Union gewährleistet, dass die Regeln, die den freien Wettbewerb schützen, eingehalten werden. Praktiken, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, sind verboten und können mit Geldbußen geahndet werden. Das Recht jeder Person, Ersatz des durch ein wettbewerbswidriges Verhalten verursachten Schadens zu verlangen, stärkt die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, von Verhaltensweisen abzuschrecken, die den freien Wettbewerb beeinträchtigen.

  • Apple behält eine Provision auf den Verkaufspreis von Drittanbieter-Apps ein, die in seinem App Store verkauft werden. Nach Ansicht zweier niederländischer Stiftungen, die die kollektiven Interessen mehrerer nicht identifizierter, aber identifizierbarer Nutzer von Apple-Geräten vertreten, sind diese Provisionen überhöht und ist diesen Nutzern ein Schaden entstanden. Sie rügten das wettbewerbswidrige Verhalten von Apple und riefen daher die niederländischen Gerichte an. Apple rügte hingegen die Zuständigkeit des niederländischen Gerichts, da das behauptete schädigende Ereignis nicht in den Niederlanden und insbesondere nicht in Amsterdam eingetreten sei. Der in diesem Zusammenhang angerufene Gerichtshof hat festgestellt, dass der in Rede stehende App Store speziell für den niederländischen Markt konzipiert ist. Der Schaden, der bei den in diesem virtuellen Raum getätigten Käufen entstanden sein soll, kann sich demnach auf diesem Gebiet verwirklichen, und zwar unabhängig davon, wo sich die betreffenden Nutzer zum Zeitpunkt des betreffenden Kaufs befanden. Das niederländische Gericht ist daher international und örtlich zuständig.

    Urteil vom 2. Dezember 2025 in der Rechtssache Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims (C‑34/24)

  • Im Jahr 2018 führte die italienische Enel-Gruppe die App JuicePass ein, um es den Nutzern von Elektrofahrzeugen zu ermöglichen, Ladestationen zu lokalisieren und zu buchen. Um die Nutzung direkt über den Infotainment-Bildschirm der Fahrzeuge zu erleichtern, ersuchte Enel Google, diese App mit Android Auto, dem vernetzten Fahrsystem von Google, kompatibel zu machen. Google lehnte es jedoch ab, seine Plattform anzupassen, um diese Interoperabilität zu gewährleisten, was die italienische Wettbewerbsbehörde dazu veranlasste, eine Geldstrafe von über 100 Mio. Euro wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung zu verhängen. Google focht diese Sanktion bis zum italienischen Staatsrat an, der beschloss, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Umstand, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung den Zugang zu einer von ihm entwickelten digitalen Plattform verhindert, indem es sich weigert, die Interoperabilität dieser Plattform mit einer von einem Drittunternehmen entwickelten App zu gewährleisten, einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, selbst wenn die Plattform für die kommerzielle Nutzung der App nicht unerlässlich ist. Ein solcher Missbrauch kann nämlich festgestellt werden, wenn die Plattform mit dem Ziel entwickelt wurde, eine Nutzung durch Drittunternehmen zu ermöglichen, und wenn sie geeignet ist, die App für die Verbraucher attraktiver zu machen. Die Weigerung kann jedoch gerechtfertigt werden, wenn die Gewährung der Interoperabilität die Sicherheit oder die Integrität der Plattform gefährden würde oder wenn es aus anderen technischen Gründen unmöglich wäre, diese Interoperabilität zu gewährleisten. In den anderen Fällen muss das Unternehmen in beherrschender Stellung innerhalb eines angemessenen Zeitraums und gegebenenfalls gegen eine angemessene finanzielle Gegenleistung ein Template entwickeln, das diese Interoperabilität gewährleistet.

    Urteil vom 25. Februar 2025 in der Rechtssache Alphabet u. a. (C‑233/23)

  • Im Jahr 2015 unterzeichnete der belgische Fußballverein RFC Seraing Verträge mit der maltesischen Gesellschaft Doyen Sports, die es ihm ermöglichten, seine Spieler im Austausch gegen einen Teil ihrer wirtschaftlichen Rechte zu finanzieren. Da die FIFA der Ansicht war, dass diese Vereinbarungen gegen ihre Regeln verstießen, die den Besitz wirtschaftlicher Rechte durch Dritte verböten, verhängte sie Sanktionen gegen den Verein, die vom Schiedsgericht für Sport (CAS) und anschließend vom Schweizer Bundesgericht bestätigt wurden. Der RFC Seraing focht diese Regeln daraufhin vor belgischen Gerichten an. Der mit einer Vorlagefrage befasste Gerichtshof hat entschieden, dass es gegen das Unionsrecht verstößt, wenn nationale Gerichte daran gehindert werden, einen Schiedsspruch zu überprüfen, der im Rahmen eines von einem internationalen Sportverband angeordneten Schiedsverfahrens ergangen ist. Er hat festgestellt, dass die Entscheidungen des CAS einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden können müssen. Diese Kontrolle muss es insbesondere ermöglichen, die Vereinbarkeit dieser Entscheidungen mit der öffentlichen Ordnung der Union, zu der u. a. die Vorschriften des Wettbewerbsrechts der Union sowie die Grundfreiheiten des Binnenmarkts gehören, zu überprüfen, einstweilige Anordnungen zu erwirken und erforderlichenfalls um Vorabentscheidung zu ersuchen. Ein nationales Gericht muss daher jede nationale oder von einem Sportverband stammende Regelung, die eine solche Kontrolle verhindern würde, unangewendet lassen, um den Schutz von Sportlern und Vereinen zu gewährleisten, wenn eine Entscheidung gegen das Unionsrecht, insbesondere auf dem Gebiet des Wettbewerbs oder der Freizügigkeit, verstößt.

    Urteil vom 1. August 2025 in der Rechtssache Royal Football Club Seraing (C‑600/23)

  • Das Gericht hat im Wesentlichen den Beschluss bestätigt, mit dem die Kommission festgestellt hatte, dass sieben große Investmentbanken zwischen 2007 und 2011 durch den Austausch sensibler Informationen und Verhaltensweisen mit dem Ziel der Erlangung ungerechtfertigter Vorteile auf dem Primär- und Sekundärmarkt an einem Kartell im Sektor für europäische Staatsanleihen beteiligt waren. Die Kommission hatte gegen Nomura, UBS und UniCredit Geldbußen in Höhe von 371 Mio. Euro verhängt, während die Bank of America, Natixis und NatWest aus Gründen der Verjährung bzw. der Kronzeugenregelung nicht mit einer Sanktion belegt worden waren. Die Geldbuße von Portigon wurde wegen ihres negativen Nettoumsatzes auf null festgesetzt. Das von sechs dieser Banken angerufene Gericht hat das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung sowie die Verantwortlichkeit der Institute für die Handlungen ihrer Händler bestätigt. Allerdings hat es die gegen Nomura verhängte Geldbuße wegen eines Berechnungsfehlers der Kommission und die gegen UniCredit verhängte Geldbuße wegen eines zu hoch angesetzten Zeitraums für ihr wettbewerbswidriges Verhalten geringfügig herabgesetzt. Ferner hat es das berechtigte Interesse der Kommission an der Feststellung der Zuwiderhandlung auch in Bezug auf die Bank of America und Natixis – auch ohne gegen sie eine Geldbuße zu verhängen – bestätigt, da ihre Identifizierung zur Klärung des Umfangs der Kollusion beigetragen hatte.

    Urteil vom 26. März 2025 in den Rechtssachen UBS Group und UBS/Kommission, Natixis/Kommission, UniCredit und UniCredit Bank/Kommission, Nomura International und Nomura Holdings/Kommission, Bank of America und Bank of America Corporation/Kommission und Portigon/Kommission (Europäische Staatsanleihen) (T‑441/21, T‑449/21, T‑453/21, T‑455/21, T‑456/21 und T‑462/21)

Justizielle Zusammenarbeit

Die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts umfasst Maßnahmen zur Förderung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Diese Zusammenarbeit beruht auf der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und zielt darauf ab, das nationale Recht zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität zu harmonisieren und dabei den Schutz der Rechte von Opfern, Verdächtigen und Häftlingen in der Union zu gewährleisten.

  • Eine ehemalige Anführerin der ETA, die in Frankreich bereits wegen terroristischer Straftaten zu 20 Jahren Haft verurteilt wurde, wird in Spanien wegen desselben Anschlags aus dem Jahr 1997 strafrechtlich verfolgt, wodurch sich ihre Gesamtstrafe auf mindestens 50 Jahre ohne gesetzliche Obergrenze erhöhen könnte. Der von einem spanischen Gericht zur Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem befragte Gerichtshof hat daran erinnert, dass eine Person in der Union wegen derselben Tat nicht zweimal verfolgt werden darf, selbst wenn die rechtliche Einordnung in den einzelnen Staaten unterschiedlich ist. Es ist Sache des spanischen Gerichts, zu prüfen, ob es sich bei den in Frankreich abgeurteilten Taten um dieselben materiellen Taten handelt, für die die Person in Spanien verfolgt wird.

    Urteil vom 11. September 2025 in der Rechtssache MSIG (C‑802/23)

Privatleben

Die Europäische Union verfügt über Rechtsvorschriften, die eine solide und kohärente Grundlage für den Schutz personenbezogener Daten bilden. Die Verarbeitung und Speicherung solcher Daten ist nur zulässig, wenn sie den in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen entspricht, d. h., sie muss auf das absolut Notwendige beschränkt sein und darf das Recht auf Privatleben nicht unverhältnismäßig einschränken.

  • Eine Frau hatte entdeckt, dass auf der rumänischen Website www.publi24.ro eine irreführende Anzeige veröffentlicht worden war, in der behauptet wurde, sie biete sexuelle Dienstleistungen an, und die Fotos und ihre Telefonnummer enthielt, die ohne ihre Einwilligung verwendet worden waren. Russmedia Digital, die Betreiberin der Website, hatte die Anzeige binnen einer Stunde entfernt, jedoch war sie bereits auf andere Websites kopiert worden. Nachdem diese Frau in erster Instanz Schadensersatz zugesprochen bekommen hatte und die Gesellschaft in der Berufungsinstanz mit der Begründung, sie sei nur ein Hosting-Anbieter, von der Haftung befreit worden war, brachte die Frau die Rechtssache vor das Berufungsgericht Cluj (Rumänien), das den Gerichtshof zu den Verpflichtungen eines Online-Marktplatzes nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) befragte. Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Betreiber einer Online-Marktplatz-Website für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die in den auf seiner Plattform veröffentlichten Anzeigen enthalten sind, verantwortlich ist und vor jeder Veröffentlichung Anzeigen mit sensiblen Daten identifizieren muss, die Identität oder ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person überprüfen und die Veröffentlichung ohne eine solche Einwilligung verweigern muss. Er hat ferner darauf hingewiesen, dass der Betreiber technische Maßnahmen treffen muss, um die unrechtmäßige Kopie sensibler Anzeigen auf andere Websites zu verhindern, und dass er sich nicht auf die in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vorgesehene Haftungsbefreiung berufen kann, um sich den Verpflichtungen aus der DSGVO zu entziehen.

    Urteil vom 2. Dezember 2025 in der Rechtssache Russmedia Digital und Inform Media Press (C‑492/23)

  • Ein Verband beanstandete bei der französischen Behörde für den Schutz personenbezogener Daten die den Kunden der SNCF Connect auferlegte Verpflichtung, bei Online-Käufen „Herr“ oder „Frau“ anzugeben, und vertrat die Auffassung, dass eine solche Erhebung der Geschlechtsidentität im Hinblick auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht erforderlich sei. Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass nur unbedingt notwendige Daten erhoben werden dürfen und dass eine Verarbeitung nur dann rechtmäßig ist, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrags unerlässlich oder durch ein klar dargelegtes berechtigtes Interesse gerechtfertigt ist. Er hat ferner klargestellt, dass die Verarbeitung nicht durch ein berechtigtes Interesse gerechtfertigt sein kann, wenn dieses nicht angegeben wird, wenn die Verarbeitung über die Grenzen des unbedingt Notwendigen hinausgeht oder wenn sie die Grundrechte, insbesondere im Bereich der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, beeinträchtigen könnte. Die Erhebung von Daten über die Anrede der Kunden ist insbesondere dann nicht objektiv unerlässlich, wenn sie der Personalisierung der kommerziellen Kommunikation dient.

    Urteil vom 9. Januar 2025 in der Rechtssache Mousse (C‑394/23)

  • Einer österreichischen Kundin wurde ein Telefonvertrag in Höhe von monatlich 10 Euro verweigert, nachdem ein Privatunternehmen in vollautomatisierter Weise festgestellt hatte, dass sie über keine ausreichende Bonität verfüge. Die österreichische Justiz stellte fest, dass das Unternehmen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen habe, da es nicht erläutert habe, wie seine Entscheidung getroffen worden sei. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die betroffene Person ein Recht auf eine verständliche Erläuterung hat, wenn ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden: Es ist anzugeben, welche Daten verwendet wurden und wie sie das Ergebnis beeinflusst haben, gegebenenfalls indem aufgezeigt wird, was sich geändert hätte, wenn bestimmte Daten anders gewesen wären. Das Unternehmen kann sich nicht auf das Geschäftsgeheimnis berufen, um die Übermittlung dieser Informationen zu verweigern; wird ein solches geltend gemacht, obliegt es dem Gericht oder der Aufsichtsbehörde, zu entscheiden, wie weit der Zugang gewährt werden kann.

    Urteil vom 27. Februar 2025 in der Rechtssache Dun & Bradstreet Austria (C‑203/22)

  • Herr Philippe Latombe, ein französischer Staatsbürger, beantragte die Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission, mit dem die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union in die Vereinigten Staaten genehmigt wurde. Seiner Ansicht nach bietet das US-System keinen ausreichenden Schutz, insbesondere aufgrund der mangelnden Unabhängigkeit des Data Protection Review Court (DPRC) und der Sammelerhebung von Daten durch die US-Nachrichtendienste. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es hat festgestellt, dass die Vereinigten Staaten ihren Rechtsrahmen für den Datenschutz mit dem Erlass des Präsidialdekrets von 2022 gestärkt haben und dass der DPRC über ausreichende Garantien für seine Unabhängigkeit verfügt. Die Richter können nämlich nur aus triftigen Gründen abberufen werden, und ihre Arbeit darf nicht von den Nachrichtenbehörden beeinflusst werden. Ferner verstößt die Sammelerhebung von Daten nicht gegen das Unionsrecht, da eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung durch den DPRC sichergestellt wird. Im Übrigen bleibt die Europäische Kommission verpflichtet, die Einhaltung dieses Rahmens fortlaufend zu überwachen, und kann den Beschluss aussetzen, wenn der durch das US-System gebotene Schutz abnimmt.

    Urteil vom 3. September 2025 in der Rechtssache Latombe/Kommission (T‑553/23)

  • Das Gericht hat die Europäische Kommission zur Zahlung von 400 Euro Schadensersatz an einen deutschen Bürger verurteilt, dessen personenbezogene Daten in die Vereinigten Staaten übermittelt worden waren, als er sich auf der Website der Konferenz zur Zukunft Europas für eine Veranstaltung angemeldet hatte. Mit dem Anklicken der Option „Sign in with Facebook“ auf EU Login wurde die IP-Adresse des Betroffenen ohne geeignete Schutzmaßnahmen und ohne damals geltenden Angemessenheitsbeschluss an Meta Platforms übermittelt. Das Gericht hat festgestellt, dass diese Übermittlung der Kommission zuzurechnen ist, und dass diese keine der im Unionsrecht vorgesehenen Voraussetzungen für die Übermittlung von Daten in ein Drittland beachtet hatte. Es hat einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht, und einen immateriellen Schaden aufgrund der Ungewissheit über die Datenverarbeitung anerkannt, was die außervertragliche Haftung der Union auslöst.

    Urteil vom 8. Januar 2025 in der Rechtssache Bindl/Kommission (T‑354/22)

Umwelt

Der Gerichtshof und die Umwelt

Die Europäische Union bekennt sich zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Stellt der Gerichtshof einen Verstoß gegen das Unionsrecht fest, muss der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachkommen. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen.

  • Griechenland ist verurteilt worden, weil es ein Urteil aus dem Jahr 2014 nicht umgesetzt hat, mit dem ihm aufgegeben worden war, die Nutzung einer Deponie im nationalen Meerespark Zakynthos, einem geschützten Lebensraum der Schildkröte Caretta caretta, einzustellen. Trotz des Schriftwechsels mit der Kommission zwischen 2014 und 2023 wurde die Deponie weder geschlossen noch im Einklang mit den EU-Abfallrichtlinien nachgerüstet, und bis Ende 2017 nahm sie weiterhin Abfälle an. Der Gerichtshof hat diese anhaltende Vertragsverletzung festgestellt und Griechenland verurteilt, ein Zwangsgeld in Höhe von 12 500 Euro für jeden Tag des Verzugs bis zur vollständigen Umsetzung des Urteils sowie wegen der Schwere und Dauer des Verstoßes, seiner Gesundheits- und Umweltrisiken und der wiederholten Versäumnisse Griechenlands bei der Abfallbewirtschaftung einen Pauschalbetrag von 5,5 Mio. Euro zu zahlen.

    Urteil vom 9. Oktober 2025 in der Rechtssache Kommission/Griechenland (Umsetzung des Urteils über die Deponie auf Zakynthos) (C‑368/24)

  • In Italien hat die unsachgemäße kommunale Abwasserbewirtschaftung erneut dazu geführt, dass sich der Staat vor dem Gerichtshof verantworten musste. Mehr als 20 Jahre nach Ablauf der in der einschlägigen EU-Richtlinie vorgesehenen Fristen und fast zehn Jahre nach einem ersten Urteil aus dem Jahr 2014 leiteten mehrere italienische Gemeinden weiterhin Abwasser ohne angemessene Sammlung oder Behandlung ein. Damals hatte der Gerichtshof bereits Verstöße in 41 Gemeinden festgestellt. Trotz einiger Verbesserungen entsprachen fünf dieser Gemeinden, insbesondere in Sizilien und im Aostatal, immer noch nicht den Anforderungen, und bei vier von ihnen bestanden die Verstöße auch bei der Verhandlung im November 2024 weiterhin. Angesichts dieser Situation rief die Europäische Kommission den Gerichtshof an, um finanzielle Sanktionen verhängen zu lassen. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Italien das Urteil von 2014 nicht fristgerecht umgesetzt hatte und dass dieser anhaltende Verstoß die Umwelt erheblich beeinträchtigte, insbesondere weil die betreffenden Abwässer in empfindliche Gebiete eingeleitet wurden. Daher hat er Italien unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes, seiner außergewöhnlich langen Dauer und der Zahlungsfähigkeit des Mitgliedstaats zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 10 Mio. Euro sowie eines Zwangsgelds in Höhe von mehr als 13 Mio. Euro pro Halbjahr der Verzögerung bis zur vollständigen Durchführung verurteilt.

    Urteil vom 27. März 2025 in der Rechtssache Kommission/Italien (Behandlung von kommunalem Abwasser) (C‑515/23)

  • In Slowenien hat die Bewirtschaftung einer Deponie in der Gemeinde Teharje, bekannt als Bukovžlak, zu einem erneuten Rechtsstreit vor dem Gerichtshof geführt. Seit mehreren Jahren wurde dort Baggeraushub abgelagert, ohne dass die nationalen Behörden das Vorhandensein anderer Abfälle geprüft oder die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der nicht unter die Genehmigung fallenden Abfälle ergriffen hätten, wodurch eine illegale Deponie entstand. Mit einem Urteil aus dem Jahr 2015 hatte der Gerichtshof festgestellt, dass dies einen Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich der Abfallbewirtschaftung darstellt. Die zur Sanierung des Geländes erforderlichen Maßnahmen wurden jedoch nicht fristgerecht umgesetzt. Angesichts dieser anhaltenden Untätigkeit rief die Europäische Kommission erneut den Gerichtshof an, um eine finanzielle Sanktion verhängen zu lassen. Der Gerichtshof hat entschieden, dass Slowenien das Urteil von 2015 trotz der ihm zur Verfügung stehenden Zeit nicht durchgeführt hat, und dass die Verzögerungen insbesondere nicht durch die Covid‑19-Pandemie gerechtfertigt werden können. Dieser anhaltende Verstoß hat mehr als neun Jahre zu erheblichen Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit geführt. Daher hat er Slowenien unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer des Verstoßes sowie der Zahlungsfähigkeit des Mitgliedstaats zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 1,2 Mio. Euro verurteilt.

    Urteil vom 8. Mai 2025 in der Rechtssache Kommission/Slowenien (Abfalldeponie von Bukovžlak) (C‑318/23)

  • Österreich beantragte die Nichtigerklärung einer delegierten Verordnung aus dem Jahr 2022, mit der die Europäische Kommission bestimmte Tätigkeiten im Bereich von Kernenergie und fossilem Gas unter strengen Voraussetzungen in die Taxonomie für nachhaltige Investitionen aufgenommen hat. Das Gericht hat diese Klage abgewiesen und bestätigt, dass die Kommission die ihr vom Unionsgesetzgeber übertragenen Befugnisse nicht überschritten hat. Es hat festgestellt, dass die Erzeugung von Kernenergie nahezu keine Treibhausgasemissionen verursacht und dass erneuerbare Energien allein noch nicht zuverlässig den gesamten Strombedarf decken können. Nach Überzeugung des Gerichts hat die Kommission die Risiken im Zusammenhang mit der Kernenergie hinreichend berücksichtigt und musste kein Schutzniveau verlangen, das über das der bestehenden Vorschriften hinausgeht. Die Einbeziehung von fossilem Gas ist als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen worden, da sie auf einem schrittweisen Vorgehen zur Verringerung der Emissionen beruht und zugleich die Energieversorgungssicherheit gewährleistet.

    Urteil vom 10. September 2025 in der Rechtssache Österreich/Kommission (T‑625/22)

  • Spanien sowie mehrere Organisationen galizischer und asturischer Fischer fochten eine Verordnung der Europäischen Kommission an, mit der Tiefseefischereigebiete ausgewiesen wurden, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen und in denen die Fischerei mit Grundfanggeräten verboten ist. Das Gericht hat ihre Klagen abgewiesen und bestätigt, dass diese Ausweisung auf zuverlässigen wissenschaftlichen Kriterien beruht, die sich auf das nachgewiesene oder wahrscheinliche Vorhandensein geschützter Arten und auf die Merkmale der Ökosysteme stützen. Die Kommission war nicht verpflichtet, die Auswirkungen jedes einzelnen Fanggeräts oder die wirtschaftlichen Folgen der Maßnahmen zu bewerten. Ferner hat das Gericht festgestellt, dass die angewandte Methode, die sich auf die Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung stützt, das Ermessen der Kommission nicht überschreitet. Schließlich hat es das Vorbringen zurückgewiesen, mit dem ein Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik bzw. gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht wurde, und darauf hingewiesen, dass das Verbot nicht alle Arten der Grundfischerei erfasst und nicht nachgewiesen wurde, dass bestimmte stationäre Fanggeräte keine schädlichen Auswirkungen auf diese empfindlichen Ökosysteme hätten.

    Urteil vom 11. Juni 2025 in den Rechtssachen Spanien/Kommission und Madre Querida u. a./Kommission (T‑781/22 und T‑681/22)

Informationsgesellschaft

Der Gerichtshof in der digitalen Welt

Die Europäische Union spielt eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung der Informationsgesellschaft, um ein günstiges Umfeld für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit zu schaffen und gleichzeitig die Rechte der Verbraucher zu schützen und Rechtssicherheit zu bieten. Sie gewährleistet faire und offene digitale Märkte und beseitigt Hindernisse für grenzüberschreitende Online-Dienste im Binnenmarkt, um deren freien Verkehr sicherzustellen.

  • Im April 2023 benannte die Europäische Kommission den Online-Shop Zalando als „sehr große Online-Plattform“ gemäß dem Gesetz über den digitalen Dienst (DSA), da jeden Monat mehr als 83 Millionen Menschen seine Dienste nutzen, was den im DSA vorgesehenen Schwellenwert von 45 Millionen deutlich überschreitet. Zalando focht diese Benennung an, das Gericht hat seine Klage jedoch abgewiesen. Es hat bestätigt, dass Zalando eine Online-Plattform ist, da sie Drittverkäufer über ihr „Partnerprogramm“ hostet, auch wenn ihre eigene Direktverkaufstätigkeit („Zalando Retail“) nicht unter diese Kategorie fällt. Die Kommission durfte davon ausgehen, dass alle Nutzer den Informationen der Drittanbieter ausgesetzt waren. Das Gericht hat auch das Vorbringen zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit zurückgewiesen und darauf hingedeutet, dass solche Plattformen strengeren Verpflichtungen unterliegen müssen, um die Gefahr der Verbreitung gefährlicher oder illegaler Produkte zu begrenzen.

    Urteil vom 3. September 2025 in der Rechtssache Zalando/Kommission (T‑348/23)

  • Das Gericht hat die Beschlüsse der Europäischen Kommission für nichtig erklärt, mit denen diese die von Facebook, Instagram und TikTok als „sehr großen Online-Plattformen“ gemäß dem Gesetz über digitale Dienste (DSA) zu entrichtende Aufsichtsgebühr für das Jahr 2023 festgelegt hatte. Es hat entschieden, dass die zur Berechnung der Gebühr verwendete Methodik, die auf der durchschnittlichen monatlichen Nutzerzahl basiert, in einem delegierten Rechtsakt und nicht in einfachen Durchführungsbeschlüssen hätte festgelegt werden müssen, da sie ein wesentlicher Bestandteil der Berechnung ist. Da jedoch kein Fehler die Verpflichtung dieser Plattformen zur Zahlung der Gebühr berührt, hat das Gericht die Wirkungen der für nichtig erklärten Beschlüsse vorläufig aufrechterhalten, bis die Kommission eine entsprechende Methodik und neue Beschlüsse erlässt. Dieser Übergangszeitraum darf jedoch zwölf Monate ab Rechtskraft der Urteile nicht überschreiten.

    Urteil vom 10. September 2025 in den Rechtssachen Meta Platforms Ireland/Kommission und Tiktok Technology/Kommission (T‑55/24 und T‑58/24)

  • Das Gericht hat die Klage von Amazon auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission abgewiesen, mit dem der Amazon Store als „sehr große Online-Plattform“ gemäß dem Gesetz über digitale Dienste (DSA) benannt wurde, das Diensten mit mehr als 45 Millionen Nutzern in der Union strengere Verpflichtungen auferlegt. Amazon machte eine Verletzung mehrerer durch die Charta der Grundrechte der EU garantierter Grundrechte geltend, darunter die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Freiheit der Meinungsäußerung sowie das Recht auf Achtung des Privatlebens und vertraulicher Informationen. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass die durch den DSA auferlegten Verpflichtungen, obwohl sie Kosten verursachen können und die Organisation der Plattform beeinträchtigen können, gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und durch die dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung der Verhütung systemischer Risiken im Zusammenhang mit sehr großen Plattformen – insbesondere die Verbreitung rechtswidriger Inhalte – sowie des Schutzes der Verbraucher gerechtfertigt sind. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die beanstandeten Maßnahmen, wie die Option der Empfehlung ohne Profiling, das öffentliche Werbearchiv oder der Zugang von Forschern zu den Daten, den Wesensgehalt der geltend gemachten Rechte nicht beeinträchtigen und mit strengen Garantien in Bezug auf Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden sind.

    Urteil vom 19. November 2025 in der Rechtssache Amazon EU/Kommission (T‑367/23)

Zugang zu Dokumenten

Transparenz im öffentlichen Leben ist ein wesentlicher Grundsatz der Europäischen Union. Daher haben Bürger und juristische Personen in der EU grundsätzlich Zugang zu den Dokumenten der EU-Organe.

  • Eine Journalistin der New York Times beantragte bei der Europäischen Kommission Zugang zu den Nachrichten, die zwischen Präsidentin Ursula von der Leyen und dem CEO von Pfizer ausgetauscht worden waren, da sie der Ansicht war, dass diese Nachrichten bei den Verhandlungen über den Kauf von Covid‑19-Impfstoffen eine Rolle gespielt hatten. Die Kommission lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass sie nicht im Besitz dieser Nachrichten sei. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass die Erläuterungen vage und wechselnd waren und dass die Kommission nicht klar angegeben hatte, wo und wie sie nach diesen Dokumenten gesucht hatte und ob die Nachrichten gelöscht worden oder verloren gegangen waren. Außerdem hatte die Journalistin glaubhafte Beweise dafür vorgelegt, dass ein solcher Austausch sehr wahrscheinlich stattgefunden hatte. Nach Auffassung des Gerichts kann sich ein Unionsorgan nicht damit begnügen, den Besitz von Dokumenten ohne ernsthaften Beweis zu bestreiten, insbesondere bei so wichtigen öffentlichen Entscheidungen. Er hat daher die Entscheidung der Kommission, mit der der Zugang zu den Dokumenten verweigert wurde, für nichtig erklärt.

    Urteil vom 14. Mai 2025 in der Rechtssache Stevi und The New York Times/Kommission (T‑36/23)

Die Direktion Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation bietet dem juristischen Fachpublikum im Rahmen ihrer Sammlung der Zusammenfassungen eine „Auswahl wichtiger Urteile“ und ein „Monatliches Rechtsprechungsbulletin“ des Gerichtshofs und des Gerichts an.

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