A | Der Gerichtshof im Jahr 2025
Der Gerichtshof kann vor allem mit Vorabentscheidungsersuchen befasst werden. Hat ein nationales Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung oder der Gültigkeit einer Unionsvorschrift, setzt es das bei ihm anhängige Verfahren aus und ruft den Gerichtshof an. Nach dieser Klärung durch den Gerichtshof kann das nationale Gericht über den ihm vorliegenden Rechtsstreit befinden. Für Rechtssachen, in denen eine besonders rasche Antwort geboten ist (wenn es z. B. um Asyl, Grenzkontrollen oder Kindesentführungen geht), ist ein Eilvorabentscheidungsverfahren vorgesehen.
Der Gerichtshof kann ferner mit Klagen befasst werden, die auf die Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union (Nichtigkeitsklage) oder auf die Feststellung, dass ein Mitgliedstaat gegen das Unionsrecht verstoßen hat (Vertragsverletzungsklage), gerichtet sind. Kommt der Mitgliedstaat dem Urteil, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wurde, nicht nach, kann eine zweite Klage wegen „doppelter Vertragsverletzung“ dazu führen, dass der Gerichtshof eine finanzielle Sanktion gegen den Mitgliedstaat verhängt.
Darüber hinaus können Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts eingelegt werden. Der Gerichtshof kann diese Entscheidungen des Gerichts aufheben.
Schließlich kann der Gerichtshof (von einem Mitgliedstaat oder einem Unionsorgan) um Gutachten ersucht werden, um die Vereinbarkeit einer Übereinkunft, die die Union mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation schließen möchte, mit den Verträgen zu prüfen.
Tätigkeit und Entwicklung des Gerichtshofs
Koen Lenaerts
Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Union
Das Jahr 2025 war in mehrfacher Hinsicht ein entscheidendes Jahr.
Zunächst einmal war es das erste vollständige Jahr der Umsetzung des letzten Teils der Reform des Gerichtssystems der Europäischen Union, die in der Verordnung 2024/2019 vorgesehen ist und darauf abzielt, die Arbeitsbelastung zwischen den beiden Unionsgerichten wieder ins Gleichgewicht zu bringen, um letztlich qualitativ hochwertige Gerichtsentscheidungen so schnell wie möglich zu erlassen.
Dieser letzte Teil bestand insbesondere in einer teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen vom Gerichtshof auf das Gericht in sechs besonderen Sachgebieten (Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern, Zollkodex, zolltarifliche Einreihung, Flug- und Fahrgastrechte und Emissionshandelssystem), die seit dem 1. Oktober 2024 wirksam ist. Sie beruht auf dem Verfahren der „einzigen Anlaufstelle“, bei dem alle Vorabentscheidungsersuchen dem Gerichtshof vorgelegt werden. Fällt ein Vorabentscheidungsersuchen in eines dieser sechs Sachgebiete, so entscheidet der Präsident nach Anhörung des Vizepräsidenten und des Ersten Generalanwalts oder der Gerichtshof in einer Generalversammlung, ob das Ersuchen an das Gericht weitergeleitet wird oder beim Gerichtshof verbleibt. Im Lauf des Jahres 2025 wurden 65 der 74 von der einzigen Anlaufstelle geprüften Vorabentscheidungsersuchen an das Gericht weitergeleitet. Die Entscheidungen über die Weiterleitung konnten dank des kontinuierlichen Engagements der Kabinette und Dienststellen, insbesondere der Kanzlei des Gerichtshofs und der Direktion Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation, innerhalb kürzester Zeit getroffen werden.
Die seit dem 1. September 2024 geltende Ausweitung des Mechanismus der Vorabzulassung von Rechtsmitteln gegen Urteile und Beschlüsse des Gerichts, die Entscheidungen von sechs neuen unabhängigen Beschwerdekammern und Rechtsstreitigkeiten über die Erfüllung von Verträgen mit einer Schiedsklausel betreffen, wurde im Einklang mit der seit der Einführung dieses Mechanismus entwickelten Praxis umgesetzt. So wurde von den 36 von der Kammer für die Vorabzulassung von Rechtsmitteln geprüften Anträgen zwei Anträgen stattgegeben – von denen einer einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betraf (Beschluss in der Rechtssache SC/Eulex Kosovo C‑881/24 P) und nun in die Zuständigkeit dieser Kammer fällt –, da mit ihnen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufgeworfen wurden.
Was sodann die Zusammensetzung des Gerichtshofs betrifft, so war das Jahr 2025 gekennzeichnet durch den Eintritt des neuen slowenischen Richters, Herrn Bošnjak, der die nach dem Tod unseres geschätzten Kollegen Marko Ilešič am 20. Juni 2024 frei gewordene Stelle besetzt, sowie durch das Ausscheiden des ersten bulgarischen Richters am Gerichtshof, Herrn Arabadjiev, der durch Herrn Kornezov, zuvor Richter am Gericht, ersetzt wurde.
Schließlich stellt das Jahr 2025 einen wichtigen Wendepunkt in der Kommunikations- und Transparenzpolitik des Gerichtshofs dar. Es wurden bemerkenswerte Fortschritte erzielt, um die europäische Justiz den Bürgern noch näher zu bringen und den Bedürfnissen der Rechtspraktiker besser gerecht zu werden.
Im Bereich der Kommunikation wurden neben der Einführung von Erklärvideos, in denen Mitglieder des Gerichtshofs dessen wichtigste Urteile kurz und bündig vorstellen, mehrere bedeutende Projekte deutlich vorangetrieben, die Anfang 2026 umgesetzt werden sollen: die Neugestaltung der Website Curia, die Entwicklung einer grundlegend modernisierten Suchmaschine für externe Nutzer und die Weiterentwicklung von Curia Web TV hin zu einer für alle Internetnutzer zugänglichen Version. Diese Entwicklungen werden den Zugang zu gerichtlichen Informationen für alle erheblich verbessern.
Im Hinblick auf die Stärkung der Transparenz der vor dem Gerichtshof geführten Verfahren ist auch die Veröffentlichung der in Vorabentscheidungsverfahren eingereichten Schriftsätze und schriftlichen Stellungnahmen zu erwähnen, die im Rahmen der letzten Reform des Gerichtssystems beschlossen wurde, sowie der Erlass des Beschlusses über die Vorschriften und Modalitäten für die Durchführung der Übertragung von öffentlichen Sitzungen am 1. April 2025. Eine solche Übertragung fördert ein besseres Verständnis der Rolle des Gerichtshofs und seiner Tätigkeit und gewährleistet einen breiteren Zugang zu den von den Parteien vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln, Argumenten und Erklärungen sowie zu den Schlussanträgen der Generalanwälte und den vom Gerichtshof erlassenen Urteilen.
Neben seiner eigentlichen gerichtlichen Tätigkeit hat der Gerichtshof seine Bemühungen in den Bereichen Fortbildung, Kommunikation und Austausch mit den Gerichten der Mitgliedstaaten fortgesetzt. So fand vom 3. bis 5. September 2025 in Sofia (Bulgarien) die dritte Auflage der Konferenz „EUnited in diversity“ statt, an der die Verfassungsgerichte und gleichwertigen Institutionen mit verfassungsrechtlicher Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten sowie der Gerichtshof teilnahmen, um den gerichtlichen Dialog zu beleben und die Interaktionen innerhalb der gemeinsamen Rechtsordnung der Union und der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten zu stärken. Am 1. und 2. Dezember 2025 hat der Gerichtshof etwa 150 Richter aus den Mitgliedstaaten anlässlich seines jährlichen Richterforums empfangen. Dieses erstmals im Jahr 1968 organisierte Forum bietet nationalen Richtern die Gelegenheit, sich mit der Arbeitsweise des Gerichtshofs vertraut zu machen und sich unmittelbar mit seinen Mitgliedern in der Institution über Fragen von gemeinsamem Interesse auszutauschen, wodurch die enge Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten gestärkt wird. Außerdem ist auf den Ausbau der Treffen und Fortbildungen hinzuweisen, die im Rahmen des Justiziellen Netzwerks der Europäischen Union (JNEU) und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN) insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorabentscheidungsverfahren organisiert werden. Schließlich war der Gerichtshof im Dezember 2025 erstmals Austragungsort des großen Finales des vom EJTN organisierten Themis-Wettbewerbs. Dieser renommierte Wettbewerb bietet angehenden Richtern und Staatsanwälten aus ganz Europa eine einzigartige Gelegenheit, ihre praktischen Kenntnisse im Unionsrecht zu vertiefen, und trägt so zur Festigung einer gemeinsamen Rechtskultur innerhalb der Union bei.
Die Statistiken für das vergangene Jahr zeigen weiterhin eine hohe Zahl sowohl der beim Gerichtshof anhängig gemachten Rechtssachen (889) als auch der von ihm abgeschlossenen Rechtssachen (774), wobei letztere Zahl weitgehend auf die teilweise Neubesetzung des Gerichtshofs im Jahr 2024 zurückzuführen ist. Die Zahl der am 31. Dezember 2025 anhängigen Rechtssachen belief sich somit auf 1 322. Die durchschnittliche Verfahrensdauer lag unter Berücksichtigung aller Verfahrensarten im Jahr 2025 bei 16,7 Monaten.
Die Mitglieder des Gerichtshofs
Der Gerichtshof besteht aus 27 Richtern und elf Generalanwälten.
Die Richter und Generalanwälte werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten nach Anhörung eines Ausschusses, der die Aufgabe hat, eine Stellungnahme zur Eignung der vorgeschlagenen Bewerber für die Ausübung der fraglichen Ämter abzugeben, im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre; Wiederernennung ist zulässig.
Sie sind unter Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder sonst hervorragend befähigt sind.
Sie üben ihr Amt in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aus.
Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Die Richter und Generalanwälte ernennen den Kanzler für eine Amtszeit von sechs Jahren.
Die Generalanwälte haben die Aufgabe, in den Rechtssachen, an denen sie mitwirken, in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ein Rechtsgutachten vorzulegen, das als „Schlussanträge“ bezeichnet wird. Dieses Gutachten ist unverbindlich, legt aber einen zusätzlichen Standpunkt zum Gegenstand der Rechtssache dar.
Im Jahr 2025 traten folgende Personen ihr Amt als Richter am Gerichtshof an: im Juni Herr Marko Bošnjak (Slowenien) als Nachfolger von Herrn Marko Ilešič, und im September Herr Alexander Kornezov (Bulgarien) als Nachfolger von Herrn Alexander Arabadjiev.
K. Lenaerts
T. von Danwitz
F. Biltgen
K. Jürimäe
C. Lycourgos
I. Jarukaitis
M. L. Arastey Sahún
M. Szpunar
I. Ziemele
J. Passer
O. Spineanu-Matei
M. Condinanzi
F. Schalin
J. Kokott
S. Rodin
M. Campos Sánchez-Bordona
E. Regan
N. J. Cardoso da Silva Piçarra
A. Kumin
N. Jääskinen
J. Richard de la Tour
A. Rantos
D. Gratsias
M. Gavalec
N. Emiliou
Z. Csehi
T. Ćapeta
L. Medina
B. Smulders
D. Spielmann
A. Biondi
S. Gervasoni
N. Fenger
R. Frendo
R. Norkus
M. Bošnjak
A. Kornezov
A. Calot Escobar
Protokollarische Rangfolge ab dem 7. Oktober 2025
B | Das Gericht im Jahr 2025
Das Gericht entscheidet im ersten Rechtszug über Klagen von natürlichen oder juristischen Personen (Einzelpersonen, Gesellschaften, Vereinigungen etc.), wenn sie individuell und unmittelbar betroffen sind, und der Mitgliedstaaten gegen Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union sowie über Klagen auf Ersatz eines von den Organen oder ihren Bediensteten verursachten Schadens.
Gegen die Entscheidungen des Gerichts kann beim Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt werden, das auf Rechtsfragen beschränkt ist. In Rechtssachen, die bereits zweifach geprüft worden sind (durch eine unabhängige Beschwerdekammer, dann durch das Gericht), lässt der Gerichtshof das Rechtsmittel nur dann zu, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
Seit dem 1. Oktober 2024 ist das Gericht auch für vom Gerichtshof weitergeleitete Vorabentscheidungsersuchen zuständig, die ausschließlich in eines oder mehrere der folgenden sechs besonderen Sachgebiete fallen: gemeinsames Mehrwertsteuersystem, Verbrauchsteuern, Zollkodex, zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- und Fahrgäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Verspätung oder bei Annullierung von Transportleistungen, System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.
Eine große Zahl der Streitsachen vor dem Gericht ist wirtschaftlicher Natur: geistiges Eigentum (Marken und Geschmacksmuster der Europäischen Union), Wettbewerb, staatliche Beihilfen sowie Banken- und Finanzaufsicht. Das Gericht ist auch für die Entscheidung über die dienstrechtlichen Streitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten zuständig.
Tätigkeit und Entwicklung des Gerichts
Marc van der Woude
Präsident des Gerichts der Europäischen Union
Für das Gericht war das Jahr 2025 insbesondere durch zwei Ereignisse im September geprägt, nämlich zum einen seine teilweise Neubesetzung und zum anderen das Ende der Übergangsphase für die Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen.
Am 15. September 2025 schieden im Rahmen der teilweisen Neubesetzung drei Mitglieder aus dem Gericht aus, namentlich Richterin Tomljenović, Kammerpräsident Mastroianni und Kammerpräsidentin Porchia, während Herr Kornezov zum Richter am Gerichtshof ernannt wurde. Das Gericht dankt ihnen für ihren bedeutenden Beitrag zu seiner Rechtsprechung. Am selben Tag wurden Richter Bestagno sowie die Richterinnen Pezzuto und Pavelin als neue Mitglieder des Gerichts vereidigt. Anschließend wurden von dem so gebildeten neuen Kollegium sein Präsident und sein Vizepräsident für eine Amtszeit von drei Jahren wiedergewählt und zehn Kammerpräsidenten gewählt.
Diese Ereignisse fielen mit dem Ende der Übergangsphase zusammen, die das Gericht nach der teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen vom Gerichtshof auf das Gericht gemäß der Verordnung 2024/2019 (der am 1. Oktober 2024 in Kraft getretenen Reform) eingeführt hatte. Intern führte dies zur Einrichtung zweier spezialisierter Kammern für die Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen, die sich jeweils aus sechs Richtern, darunter einem für die Behandlung dieser Ersuchen gewählten Generalanwalt, zusammensetzen. Im Gegensatz zu Direktklagen werden Vorabentscheidungsersuchen zunächst einem Spruchkörper mit fünf Richtern zugewiesen, unbeschadet einer späteren Verweisung der Rechtssache an einen anderen Spruchkörper. Um eine optimale Behandlung der Vorabentscheidungsersuchen zu gewährleisten, hat das Gericht zudem zwei Richter gewählt, die diese Generalanwälte im Fall ihrer Verhinderung vertreten sollen.
Diese Umstrukturierung und die Aufnahme der neuen Mitglieder haben sich jedoch positiv auf die Rechtsprechungstätigkeit des Gerichts ausgewirkt, da dieses im Lauf des Jahres 2025 1 527 Rechtssachen abschließen konnte (darunter 404 verbundene Rechtssachen, die von ehemaligen Europaabgeordneten gegen das Europäische Parlament anhängig gemacht worden waren und das zusätzliche Altersversorgungssystem betrafen), was einen absoluten historischen Rekord darstellt. Unter Berücksichtigung der 989 neuen Rechtssachen hat sich die Zahl der am Jahresende anhängigen Rechtssachen auf 1 167 verringert. Was insbesondere die Vorabentscheidungsersuchen betrifft, so wurden im Jahr 2025 65 an das Gericht weitergeleitet und 16 abgeschlossen.
Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt für alle Rechtsgebiete und Entscheidungen zusammen 18,9 Monate. Durch die Bündelung der 404 im Wesentlichen identischen Rechtssachen zu einer einzigen Rechtssache reduziert sich die durchschnittliche Verfahrensdauer auf 16 Monate. Bei der Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen ist diese Dauer mit 6,2 Monaten kürzer.
Im Jahr 2025 wurden 34,7 % der abgeschlossenen Rechtssachen von Kammern mit fünf Richtern entschieden (darunter die 404 verbundenen Rechtssachen). Von den wichtigsten Rechtssachen (siehe Kapitel „Rückblick auf bedeutende Urteile des Jahres“) wurden zwei von der Großen Kammer mit 15 Richtern und zwei von der mit der letzten Reform im Jahr 2024 geschaffenen Mittleren Kammer mit neun Richtern entschieden. Es handelt sich um die Rechtssachen Stevi und The New York Times/Kommission und Österreich/Kommission (Große Kammer) sowie um die verbundenen Rechtssachen YL/Rat und YL/Rat und EUIPO (Mittlere Kammer).
In diesem ersten vollständigen Jahr seit der teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen am 1. Oktober 2024 konnte das Gericht seine neue Aufgabe festigen und die Behandlung dieser Ersuchen voll und ganz in seine interne Arbeitsweise integrieren, wobei es insgesamt eine außergewöhnlich hohe Zahl von Rechtssachen entschieden hat. Dank der effizienten und proaktiven Bearbeitung der Rechtssachen, die das Gericht nunmehr an den Tag legt, ist es mehr denn je bereit, sich neuen Herausforderungen zu stellen.
Bedeutende Entwicklung im gerichtlichen Bereich
Savvas Papasavvas
Vizepräsident des Gerichts
Das Jahr 2025 war vor allem durch die Auswirkungen der mit der Verordnung 2024/2019 eingeführten Reform geprägt. Diese Reform, die vor dem Hintergrund einer Erhöhung sowohl der Zahl der anhängigen Vorabentscheidungsersuchen als auch der durchschnittlichen Dauer ihrer Behandlung beim Gerichtshof verabschiedet wurde, bringt zwei wesentliche Änderungen innerhalb des Gerichts mit sich, da sie zum einen einen neuen Spruchkörper schafft und zum anderen einen Teil der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen auf das Gericht überträgt.
So hat die mit neun Richtern besetzte Mittlere Kammer ihr erstes Urteil erlassen und mehrere Rechtssachen zugewiesen bekommen. Die Schaffung dieser Kammer erfolgte insbesondere aus dem Wunsch heraus, die Kohärenz der Vorabentscheidungen des Gerichts zu wahren und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten.
Auch die Kammer für Vorabentscheidungssachen des Gerichts hat ihre ersten Entscheidungen erlassen. Diese fallen in zwei der sechs besonderen Sachgebiete, die dem Gericht übertragen wurden. Namentlich handelt es sich um Verbrauchsteuern und das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.
Das Ersuchen in der ersten vom Gericht entschiedenen Vorabentscheidungssache, in der das Urteil vom 9. Juli 2025, Gotek (T‑534/24), ergangen ist, betraf die Auslegung der Art. 7 und 8 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates und war im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer natürlichen Person und dem Finanzministerium Kroatiens ergangen, in dem es um die Beitreibung der von dieser Person geschuldeten Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit der fiktiven Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger, auf gefälschten Rechnungen aufgeführter Waren ging.
Im Bereich des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems hat das Gericht in seinem Urteil vom 26. November 2025, Versãofast (T‑657/24), über ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates entschieden, das im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Versãofast und der Steuerbehörde über die Kreditvermittlungstätigkeiten dieser Gesellschaft, die die Steuerbehörde als von der Mehrwertsteuer befreite Kreditvermittlungsumsätze eingestuft hatte, ergangen war.
Die Generalanwälte, die das Gericht bei der Behandlung von Vorabentscheidungsersuchen unterstützen, haben ebenfalls ihre ersten Schlussanträge vorgelegt.
Generalanwältin Maja Brkan hat in ihren Schlussanträgen vom 29. Oktober 2025 in der Rechtssache Accorinvest (T‑653/24), ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates geprüft, bei dem das Gericht zu entscheiden hätte, ob der Tarifbeitrag für die Durchleitung als „andere indirekte Steuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 eingestuft werden kann und in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.
Generalanwalt Martín y Pérez de Nanclares hat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache European Air Charter (T‑656/24) vom 26. November 2025 das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) geprüft, mit dem das Gericht aufgefordert wurde, den Begriff „‚unmittelbarer‘ ursächlicher Zusammenhang“ zwischen dem Eintritt eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, der einen Flug betroffen hat, und der Verspätung eines späteren Fluges zu klären.
Die Übertragung eines Teils der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen auf das Gericht stellt einen wichtigen Schritt für dieses dar: Seine ursprüngliche Aufgabe bestand darin, über Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, die eine eingehende Prüfung komplexer Sachverhalte erfordern, und nunmehr ist es mit der Aufgabe des Dialogs mit nationalen Gerichten betraut. Das zu Ende gehende Jahr zeigt, dass das Gericht den Herausforderungen gerecht geworden ist – sowohl mit Blick auf die Qualität der ersten Entscheidungen als auch mit Blick auf die durchschnittliche Verfahrensdauer.
Die Mitglieder des Gerichts
Das Gericht besteht aus zwei Richtern je Mitgliedstaat.
Zu Richtern sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten verfügen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung eines Ausschusses, der die Aufgabe hat, eine Stellungnahme zur Eignung der vorgeschlagenen Bewerber abzugeben, im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre; Wiederernennung ist zulässig. Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten für die Dauer von drei Jahren. Sie ernennen den Kanzler für eine Amtszeit von sechs Jahren.
Sie üben ihr Amt in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aus.
M. van der Woude
S. Papasavvas
E. Buttigieg
N. Półtorak
K. Kowalik-Bańczyk
G. De Baere
M. Sampol Pucurull
P. Škvařilová-Pelzl
K. Kecsmár
I. Gâlea
S. Kingston
S. L. Kalėda
M. Jaeger
H. Kanninen
J. Schwarcz
M. Kancheva
L. Madise
A. Marcoulli
I. Reine
R. da Silva Passos
P. Nihoul
J. Svenningsen
U. Öberg
M. J. Costeira
C. Mac Eochaidh
T. Pynnä
L. Truchot
J. Laitenberger
J. Martín y Pérez de Nanclares
G. Hesse
M. Stancu
I. Nõmm
G. Steinfatt
T. Perišin
D. Petrlík
M. Brkan
P. Zilgalvis
I. Dimitrakopoulos
D. Kukovec
T. Tóth
B. Ricziová
E. Tichy-Fisslberger
W. Valasidis
S. Verschuur
L. Spangsberg Grønfeldt
H. Cassagnabère
R. Meyer
J. Hettne
D. Jočienė
F. Bestagno
R. Pezzuto
T. Pavelin
V. Di Bucci
Protokollarische Rangfolge ab dem 16. September 2025
C | Rechtsprechung im Jahr 2025
- Fokus Die Unionsbürgerschaft angesichts der „goldenen Pässe“
- Fokus Die Mindestlohnrichtlinie vor dem Gerichtshof
- Fokus Zugang zu Textnachrichten zwischen der Kommissionspräsidentin und dem CEO von Pfizer
- Fokus Informationsgesellschaft: Das Gesetz über digitale Dienste (DSA) und sehr große Online-Plattformen
- Rückblick auf bedeutende Urteile des Jahres
Fokus
Die Unionsbürgerschaft angesichts der „goldenen Pässe“
Urteil Kommission/Malta (Staatsbürgerschaft für Investoren) (C‑181/23)
Seit 2014 hatte Malta Regelungen geschaffen, die es Drittstaatsangehörigen ermöglichten, die maltesische Staatsangehörigkeit gegen finanzielle Beiträge und Investitionen zu erwerben. Im Jahr 2020 wurde dieses System durch das neue Programm „Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung wegen außergewöhnlicher Dienste in Form von Direktinvestitionen“ ersetzt. Diese Regelung ermöglichte es ausländischen Investoren und einigen ihrer Familienangehörigen, die maltesische Staatsangehörigkeit durch Zahlung hoher Beträge an den Staat, Erwerb oder Anmietung einer Immobilie in Malta, Spende an eine zugelassene Organisation und Erfüllung des Erfordernisses eines sogenannten rechtmäßigen Aufenthalts – dessen Dauer durch eine zusätzliche Zahlung verkürzt werden konnte – zu erwerben.
Die Europäische Kommission war der Auffassung, dass dieses Programm im Hinblick auf das Unionsrecht problematisch sei, da der Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats durch eine Person ihr automatisch die Unionsbürgerschaft verleihe. Das 2020 eingeführte neue maltesische Programm beruhe auf einer im Wesentlichen transaktionalen Logik. Die finanziellen Bedingungen stellten sein zentrales Element dar, während das Aufenthaltserfordernis keine tatsächliche und dauerhafte Anwesenheit im Hoheitsgebiet voraussetze. Die Möglichkeit, die Aufenthaltsdauer gegen eine höhere Zahlung erheblich zu verkürzen, zeige, dass die Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem Mitgliedstaat kein entscheidendes Kriterium für die Verleihung der Staatsangehörigkeit sei. Somit führe diese Regelung zu einer Form der Vermarktung der Unionsbürgerschaft, die mit dem Wesen dieses Status unvereinbar sei.
Die Kommission hat den Fall dem Gerichtshof vorgelegt, der darauf hingewiesen hat, dass die Unionsbürgerschaft der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten ist. Sie verleiht Rechte und erlegt Pflichten auf und beruht auf einem besonderen Verbundenheits- und Loyalitätsverhältnis zwischen dem Staat und seinen Staatsangehörigen. Dieses Verhältnis bildet auch die Grundlage für das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten, das für die Einführung der Unionsbürgerschaft bei der Verabschiedung des Vertrags von Maastricht maßgebend war und nach dem jeder Mitgliedstaat die Auswirkungen der Entscheidungen der anderen Mitgliedstaaten im Bereich der Staatsangehörigkeit akzeptiert.
Der Gerichtshof hat festgestellt, dass im Rahmen des betreffenden Programms die Verleihung der maltesischen Staatsangehörigkeit in erster Linie von der Erfüllung im Voraus festgelegter finanzieller Voraussetzungen abhing und dass der erforderliche Aufenthalt, da er nicht den Nachweis eines tatsächlichen Aufenthalts von bestimmter Dauer in Malta voraussetzte, nicht zu einer tatsächlichen Integration in die maltesische Gesellschaft führte. Diese Feststellungen konnten nicht durch die von Malta geltend gemachten Überprüfungen im Hinblick auf die Sicherheit und den Leumund in Frage gestellt werden, da mit diesen im Wesentlichen nur bestimmte Risiken von öffentlichem Interesse verhindert werden sollten.
Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein Einbürgerungsprogramm, das auf einem solchen Verfahren mit transaktionalem Charakter beruht, dem Wesen der Unionsbürgerschaft zuwiderläuft. Ein Mitgliedstaat, der seine Staatsangehörigkeit und damit die Unionsbürgerschaft hauptsächlich gegen im Voraus festgelegte Zahlungen oder Investitionen verleiht, ohne ein echtes Verbundenheits- und Loyalitätsverhältnis zwischen ihm und dem Einbürgerungsbewerber zu verlangen, untergräbt das gegenseitige Vertrauen, auf dem die Union beruht.
Mit der Schaffung und Umsetzung des Staatsbürgerschaftsprogramms durch Investitionen hat Malta somit gegen seine Verpflichtungen als Mitgliedstaat und gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen.
Was ist die Unionsbürgerschaft?
Die Unionsbürgerschaft ist einer der wesentlichen Aspekte des europäischen Projekts. Sie wurde mit dem Vertrag von Maastricht eingeführt und ist heute in Art. 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert. Sie verleiht jeder Person mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats einen gemeinsamen Status, der zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzutritt, ohne sie zu ersetzen. Dieser Status verleiht wichtige Rechte, wie das Recht, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunal- und Europawahlen im Wohnsitzstaat sowie das Recht auf diplomatischen und konsularischen Schutz in Drittländern durch andere Mitgliedstaaten.
Die Unionsbürgerschaft beruht auf der Solidarität und dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Staatsangehörigen. Ihre Verleihung ergibt sich automatisch aus der Eigenschaft als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, die auf einem besonderen Verbundenheits- und Loyalitätsverhältnis zwischen Staatsangehörigem und Mitgliedstaat basiert. Dieses besondere Verhältnis rechtfertigt die Einräumung von Rechten, die mit dem Unionsbürgerstatus verbunden sind und in der gesamten Union ausgeübt werden können.
Die Unionsbürgerschaft in der Rechtsprechung des Gerichtshofs
Seit der Einführung der Unionsbürgerschaft durch den Vertrag von Maastricht (1993) wurde deren genaue Tragweite durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs schrittweise verdeutlicht. Bereits im Urteil Martínez Sala (C‑85/96) erkannte der Gerichtshof an, dass der Unionsbürgerstatus in bestimmten Situationen die direkte Berufung auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ermöglicht. Diese Entwicklung wurde im Urteil Grzelczyk (C‑184/99) bestätigt, in dem der Gerichtshof feststellte, dass die Unionsbürgerschaft der „grundlegende Status“ der Angehörigen der Mitgliedstaaten sein soll, was einen symbolischen und rechtlichen Wandel in der europäischen Integration markiert.
Der Gerichtshof präzisierte sodann die Tragweite und die Grenzen dieses Status. Im Urteil Rottmann (C‑135/08) entschied er, dass nationale Entscheidungen über den Verlust der Staatsangehörigkeit, wenn sie zum Verlust der Unionsbürgerschaft führen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren müssen. Kurz danach bestätigte er im Urteil Zambrano (C‑34/09), dass ein minderjähriges Kind, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und somit Unionsbürger ist, in den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der mit dem Unionsbürgerstatuts verbundenen Rechte kommen können muss. Daher darf den drittstaatsangehörigen Eltern des Kindes eine Aufenthaltserlaubnis nicht verweigert werden. Ohne eine solche Erlaubnis sähe sich das Kind gezwungen, das Gebiet der Union zu verlassen, um seine Eltern zu begleiten, und ihm würde somit der tatsächliche Genuss des Kernbestands der durch die Unionsbürgerschaft verliehenen Rechte verwehrt.
Ebenso entschied der Gerichtshof im Urteil Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo“ (C‑490/20), dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, für die Zwecke der Anwendung des Unionsrechts ein in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig festgestelltes Abstammungsverhältnis zu zwei Personen gleichen Geschlechts anzuerkennen, um dem Kind den tatsächlichen Genuss der mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte, insbesondere der Freizügigkeit, zu gewährleisten. Der Gerichtshof festigt damit ein Verständnis der Unionsbürgerschaft, die sich konkret über das Recht auf Führung eines normalen Familienlebens entfaltet.
Schließlich bestätigte der Gerichtshof in jüngerer Zeit im Urteil Udlændinge- og Integrationsministeriet (C‑689/21), dass die Mitgliedstaaten zwar weiterhin im Bereich der Staatsangehörigkeit zuständig sind, diese Zuständigkeit aber in einer Weise ausüben müssen, die die durch die Unionsbürgerschaft verliehenen Rechte nicht unverhältnismäßig in ihrem Wesensgehalt antastet, und betonte erneut den zentralen und schützenden Charakter dieses Status in der Unionsrechtsordnung.
Unionsbürger haben das Recht,
- sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen, dort zu leben, zu arbeiten oder zu studieren;
- bei Kommunal- und Europawahlen in ihrem Wohnsitzstaat abzustimmen und zu kandidieren;
- eine Petition an das Europäische Parlament oder eine Bürgerinitiative an die Europäische Kommission zu richten;
- eine Beschwerde wegen eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit eines Unionsorgans an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu richten;
- konsularischen Schutz durch einen anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, wenn ihr eigener Staat in einem Drittland nicht vertreten ist;
- Zugang zu Dokumenten der Unionsorgane zu beantragen;
- sich in einer der 24 Amtssprachen seiner Wahl an die Unionsorgane zu wenden.
Fokus
Die Mindestlohnrichtlinie vor dem Gerichtshof
Urteil Dänemark/Parlament und Rat (Angemessene Mindestlöhne) (C‑19/23)
Die im Oktober 2022 vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassene Richtlinie (EU) 2022/2041 über Mindestlöhne zielt darauf ab, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in der Union zu verbessern. Sie schafft einen gemeinsamen Rahmen zur Förderung der Angemessenheit gesetzlicher Mindestlöhne, soweit vorhanden, und zur Stärkung der Rolle von Tarifverhandlungen bei der Lohnfestsetzung. Sie wurde auf der Grundlage von Art. 153 Abs. 1 Buchst. b AEUV, der die Arbeitsbedingungen betrifft, erlassen und stellt klar, dass sie die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung des Arbeitsentgelts sowie die Autonomie der Sozialpartner wahrt.
Dänemark, unterstützt durch Schweden, hatte die Zuständigkeit der Union, in diesem Bereich tätig zu werden, bestritten. Dänemark war der Ansicht, dass die Richtlinie trotz ihres scheinbar verfahrensrechtlichen Charakters in Wirklichkeit dazu führe, dass die Union unmittelbar in die Lohnfestsetzung eingreife. Dieser Bereich sei jedoch durch Art. 153 Abs. 5 AEUV ausdrücklich von den Zuständigkeiten der Union ausgeschlossen. Außerdem verletzten bestimmte den Mitgliedstaaten auferlegte Verpflichtungen das Koalitionsrecht und das dänische Modell der Arbeitsbeziehungen, das auf einer weitgehenden Autonomie der Sozialpartner beruhe.
Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die Union nur innerhalb der Grenzen der ihr durch die Verträge übertragenen Zuständigkeiten tätig werden kann. Der Ausschluss in Bezug auf „Arbeitsentgelt“ zielt darauf ab, eine unmittelbare Harmonisierung des Lohnniveaus auf Unionsebene zu verhindern. Dieser Ausschluss darf jedoch nicht so weit ausgelegt werden, dass er die Zuständigkeiten der Union im Bereich der Sozialpolitik, insbesondere zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, aushöhlt.
Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Richtlinie über angemessene Mindestlöhne weder einen europäischen Mindestlohn noch ein harmonisiertes Lohnniveau in der Union einführt. Sie enthält im Wesentlichen lediglich verfahrensrechtliche Mindestanforderungen und lässt den Mitgliedstaaten einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung und Aktualisierung ihrer Mindestlöhne.
In Bezug auf die Förderung von Tarifverhandlungen hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Richtlinie keine Erfolgspflicht auferlegt. Mitgliedstaaten, in denen weniger als 80 % der Arbeitnehmer tarifvertraglich abgedeckt sind, müssen lediglich einen Rahmen für solche Tarifverhandlungen schaffen und daher einen Aktionsplan zu deren Förderung erstellen. Es handelt sich um Handlungspflichten, die die Vielfalt der nationalen Traditionen und die Autonomie der Sozialpartner achten, da die Richtlinie insbesondere keine Verpflichtung dieser Mitgliedstaaten vorsieht, mindestens eine solche Abdeckung zu erreichen.
Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass einige Bestimmungen der Richtlinie über angemessene Mindestlöhne über diesen verfahrensrechtlichen Rahmen hinausgehen. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei der Festlegung und Aktualisierung der gesetzlichen Mindestlöhne genaue Kriterien wie Lebenshaltungskosten, allgemeines Lohnniveau oder Produktivität zu berücksichtigen, läuft darauf hinaus, einen Teil der Bestandteile der gesetzlichen Mindestlöhne zu harmonisieren. Zu einer entsprechenden Feststellung ist der Gerichtshof hinsichtlich der Bestimmung dieser Richtlinie gelangt, die jegliche Senkung der gesetzlichen Mindestlöhne verbietet, wenn diese automatischen Mechanismen für Indexierungsanpassungen unterliegen. Diese Bestimmungen stellen somit einen unmittelbaren Eingriff in die Festlegung des Arbeitsentgelts dar. Folglich hat der Gerichtshof die Bestimmungen der Richtlinie für nichtig erklärt, die diese unmittelbaren Eingriffe der Union in die Festlegung des Arbeitsentgelts beinhalten und damit über die der Union durch die Verträge übertragenen Zuständigkeiten hinausgehen. Im Übrigen hat er die Klage Dänemarks abgewiesen.
Somit hat der Gerichtshof das Gleichgewicht zwischen der Zuständigkeit der Union im Bereich der Sozialpolitik und dem Ausschluss in Bezug auf das Arbeitsentgelt verdeutlicht und bestätigt, dass die Union Verfahren regeln und Tarifverhandlungen fördern kann, ohne unmittelbar in die Lohnfestsetzung einzugreifen.
Was sieht Art. 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vor?
Art. 153 AEUV legt die Gebiete fest, auf denen die Europäische Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik unterstützen und ergänzen kann. Er ermöglicht es der Union insbesondere, Richtlinien zur Festlegung von Mindestanforderungen in Bereichen wie Arbeitsbedingungen, Schutz der Arbeitnehmer, Chancengleichheit von Frauen und Männern oder auch Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu erlassen.
Er setzt jedoch klare Grenzen für das Handeln der Union. In seinem Abs. 5 werden bestimmte Bereiche ausdrücklich von der Zuständigkeit der Union ausgenommen, insbesondere das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht. Dieser Ausschluss zielt darauf ab, die Autonomie der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner in Bereichen zu wahren, die für ihre sozialen und verfassungsmäßigen Traditionen als wesentlich angesehen werden. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt klar, dass die Union zwar Vorschriften erlassen kann, die sich mittelbar auf die Löhne auswirken, dass sie jedoch nicht unmittelbar in die Festsetzung der Lohnhöhe eingreifen darf.
Die Richtlinie (EU) 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne
Die Richtlinie (EU) 2022/2041 zielt darauf ab, die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union zu verbessern, indem der Schutz durch angemessene Mindestlöhne gestärkt wird. Sie sieht weder einen europäischen Mindestlohn noch ein einheitliches Lohnniveau vor. Damit soll ein gemeinsamer Rahmen geschaffen werden, der sicherstellt, dass Mindestlöhne, soweit vorhanden, einen angemessenen Lebensstandard gewährleisten und gleichzeitig die nationalen Traditionen und die Autonomie der Sozialpartner achten.
Die Richtlinie verfolgt diese Ziele in erster Linie mittels verfahrensrechtlicher Bestimmungen. So müssen die Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften einen gesetzlichen Mindestlohn einführen, klare und transparente Verfahren für dessen Festlegung und Aktualisierung vorsehen.
Sie fördert auch Tarifverhandlungen, die als zentrales Element für die Gewährleistung angemessener Löhne angesehen werden, insbesondere indem sie die Mitgliedstaaten, in denen nur ein geringer Anteil der Arbeitnehmer unter Tarifverträge fällt, auffordert, Maßnahmen zur Förderung des sozialen Dialogs zu ergreifen. Somit zielt die Richtlinie darauf ab, die soziale Konvergenz innerhalb der Union zu stärken, ohne dabei in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung des Arbeitsentgelts einzugreifen.
Der Mindestlohn in der Rechtsprechung des Gerichtshofs
Bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie über angemessene Mindestlöhne hatte der Gerichtshof Gelegenheit, eine umfassende Rechtsprechung zum Mindestlohn zu entwickeln. In mehreren Urteilen wurden die nationalen Zuständigkeiten und die Anforderungen des Unionsrechts herausgearbeitet.
Rechtssachen im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern spielten dabei eine zentrale Rolle. Im Urteil Laval (C‑341/05) präzisierte der Gerichtshof die Tragweite der „Mindestlohnsätze“, die ausländischen Unternehmen, die Arbeitnehmer entsenden, auferlegt werden können, und wies dabei auf die Notwendigkeit einer klaren Rechtsgrundlage und einer ausreichenden Transparenz für die Wirtschaftsteilnehmer hin.
Ein zweiter wichtiger Schwerpunkt in der Rechtsprechung betrifft das Verhältnis zwischen Mindestlohn und Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Im Urteil Bundesdruckerei (C‑549/13) prüfte der Gerichtshof die Vereinbarkeit einer Verpflichtung zur Einhaltung eines durch die Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats festgelegten Mindestlohns bei einem teilweise im Ausland ausgeführten öffentlichen Auftrag und betonte dabei das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit. Im Urteil RegioPost (C‑115/14) erkannte der Gerichtshof jedoch an, dass öffentliche Auftraggeber die Ausführung eines öffentlichen Auftrags von der Einhaltung eines gesetzlich oder durch Verordnung vorgeschriebenen Mindestlohns abhängig machen können, sofern dieses Erfordernis einem legitimen sozialen Ziel dient und in nicht diskriminierender Weise angewandt wird.
Schließlich präzisierte der Gerichtshof auch den Begriff „Mindestlohnsatz“ im Rahmen der Entsenderichtlinie, insbesondere im Urteil Sähköalojen ammattiliitto (C‑396/13), indem er die unter diesen Begriff fallenden Lohnbestandteile aufführte.
Diese gesamte Rechtsprechung bildet heute die Grundlage für die Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der EU. Sie begrenzt den Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten und gewährleistet gleichzeitig die Wirksamkeit der durch den AEUV garantierten Grundfreiheiten.
Fokus
Zugang zu Textnachrichten zwischen der Kommissionspräsidentin und dem CEO von Pfizer
Urteil Stevi und The New York Times/Kommission (T‑36/23)
Transparenz im öffentlichen Leben ist ein wesentlicher Grundsatz der Europäischen Union. Daher können Bürger und juristische Personen in der EU Zugang zu den Dokumenten des Parlaments, der Kommission und des Rates beantragen. Dieser Zugang ist in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission geregelt.
Sie bildet die Rechtsgrundlage für das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten dieser Organe der Europäischen Union und zielt in erster Linie darauf ab, die Transparenz als wesentliche Voraussetzung für die europäische Demokratie und die Legitimität des Handelns der Union zu stärken. Der Grundsatz der Transparenz gilt uneingeschränkt für die Tätigkeiten dieser Organe, auch wenn sie in Form moderner Kommunikationsmittel wie Textnachrichten erfolgen.
Im Mai 2022 beantragte Frau Stevi, eine Journalistin der New York Times, Zugang zu den SMS, die zwischen der Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, und dem Geschäftsführer des Pharmaunternehmens Pfizer im Zusammenhang mit den Verhandlungen über Verträge für Covid‑19-Impfstoffe ausgetauscht worden waren.
Die Europäische Kommission lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass sie nicht im Besitz der angeforderten Nachrichten sei. Die ausgetauschten SMS stellten keine von der Kommission aufbewahrten Dokumente dar und könnten daher nicht übermittelt werden.
Frau Stevi erhob Klage beim Gericht. Dieses hat zunächst auf einen wesentlichen Grundsatz hingewiesen: Das Recht auf Zugang zu Dokumenten soll größtmögliche Transparenz beim Handeln der europäischen Organe gewährleisten. Erklärt ein Organ, nicht im Besitz eines Dokuments zu sein, so wird grundsätzlich die Richtigkeit dieser Erklärung vermutet. Diese Vermutung kann jedoch in Frage gestellt werden, wenn der Antragsteller ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringt, dass die Dokumente existiert haben.
In dieser Rechtssache war dies nach Auffassung des Gerichts der Fall. Es hat festgestellt, dass mehrere öffentliche Quellen, insbesondere Presseartikel, Erklärungen der Kommissionspräsidentin und ein Bericht des Europäischen Rechnungshofs, auf direkte Kontakte, darunter auch per SMS, zwischen den beiden Verantwortlichen zum Zeitpunkt der Verhandlungen hinwiesen. Diese Anhaltspunkte reichten aus, um aufzuzeigen, dass die Nachrichten zumindest zu einem bestimmten Zeitpunkt existiert hatten.
Angesichts dieser Indizien hätte die Kommission klar und detailliert erläutern müssen, warum die Nachrichten nicht auffindbar gewesen seien. Nach Auffassung des Gerichts hat die Kommission diese Erläuterung jedoch nicht geliefert. Sie hat lediglich erklärt, dass Nachforschungen durchgeführt worden seien, ohne anzugeben, wo, wie und auf welchen Trägern dies erfolgt sei und ob die Nachrichten beim Austausch der benutzten Telefone gelöscht, archiviert oder weitergeleitet worden seien.
Das Gericht hat betont, dass das Recht auf Transparenz nicht dadurch ausgehöhlt werden darf, dass Dokumente nicht aufbewahrt werden. Die Organe sind verpflichtet, ihre Dokumente in seriöser und vorhersehbarer Art und Weise zu verwalten, damit die Öffentlichkeit ihr Handeln verstehen und kontrollieren kann. Ein Austausch im Zusammenhang mit wichtigen Entscheidungen wie dem Kauf von Impfstoffen für die gesamte Union kann nicht einfach deshalb ausgenommen werden, weil er in Form von Kurznachrichten erfolgte.
Das Gericht hat festgestellt, dass die Kommission keine ausreichenden Erläuterungen zum Verbleib der angeforderten Nachrichten gegeben hat, und daher entschieden, dass die Verweigerung des Zugangs rechtswidrig war. Es hat daher die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt.
Klares Verfahren
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sieht ein klares Verfahren vor, das eine begründete Entscheidung des Organs und die Möglichkeit einer internen Überprüfung mit anschließender gerichtlicher Kontrolle erfordert. Die Verordnung gibt den Bürgern ein Instrument an die Hand, um das Handeln der Organe zu verstehen, zu verfolgen und gegebenenfalls anzufechten.
Sie sieht zwar Ausnahmen zum Schutz sensibler öffentlicher oder privater Interessen vor, begrenzt ihre Anwendung jedoch streng, indem sie eine restriktive Auslegung dieser Ausnahmen, eine konkrete Rechtfertigung für Verweigerungen sowie die systematische Prüfung der Möglichkeit einer teilweisen Gewährung des Zugangs vorschreibt.
In der Rechtsprechung der Union wurde diese Logik bekräftigt und festgestellt, dass Transparenz insbesondere in Gesetzgebungsverfahren Vorrang haben muss, um die demokratische Kontrolle zu gewährleisten.
Bereits im Rechtsmittelurteil Schweden und Turco/Rat (C‑39/05 P) schuf der Gerichtshof die Grundlagen für diesen Ansatz, indem er eine konkrete und individuelle Prüfung der Anträge auf Zugang zu den Rechtsgutachten des Rates verlangte und jede Logik der automatischen Geheimhaltung für legislative Dokumente zurückwies. Damit hat er den Grundsatz verankert, dass Transparenz die Regel und Geheimhaltung die Ausnahme ist. Diese Ausrichtung wurde durch das Urteil De Capitani/Parlament (T‑540/15) bekräftigt, in dem das Gericht eine systematische Vertraulichkeit von Dokumenten eines Trilogs (d. h. von dreiseitigen Treffen und Austauschen zwischen den drei am Gesetzgebungsprozess beteiligten Organen) verneinte und klarstellte, dass die Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses nicht dazu verwendet werden darf, die reguläre Arbeitsweise des Unionsgesetzgebers zu verschleiern. In jüngerer Zeit erklärte das Gericht im Urteil Kaili/Parlament (T‑1031/23, gegen das ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt wurde, C‑632/25 P) die Entscheidung des Parlaments für nichtig, mit der seiner ehemaligen Vizepräsidentin der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert wurde. Damit hat es das Erfordernis einer strengen und individualisierten Kontrolle von Zugangsverweigerungen und die konkrete Reichweite des Rechts auf Transparenz auch in sensiblen institutionellen Kontexten bestätigt.
Fokus
Informationsgesellschaft: Das Gesetz über digitale Dienste (DSA) und sehr große Online-Plattformen
Die Europäische Union spielt eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung der Informationsgesellschaft, um ein günstiges Umfeld für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit zu schaffen und gleichzeitig die Rechte der Verbraucher zu schützen und Rechtssicherheit zu bieten. Diese Grundsätze sind im Digital Markets Act (DMA), Verordnung (EU) 2022/1925, und im Digital Services Act (DSA), Verordnung (EU) 2022/2065, verankert. Sie bilden ein wichtiges Paket von Rechtsvorschriften, das den europäischen digitalen Raum mit zwei Zielen strukturieren soll. Zum einen soll ein wirksamer Schutz der Grundrechte der Nutzer und Verbraucher im digitalen Umfeld gewährleistet werden. Zum anderen sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure geschaffen werden, insbesondere angesichts der zunehmenden Macht einiger großer digitaler Plattformen. Zusammen stellen diese beiden Verordnungen einen entscheidenden Schritt bei der Schaffung eines europäischen Rahmens für die digitale Regulierung dar.
Im Jahr 2025 hat das Gericht die ersten Urteile im Rahmen von Klagen gegen in Anwendung des DSA erlassene Beschlüsse der Kommission gefällt.
Die ersten Urteile zum DSA
Urteil Zalando/Kommission (T‑348/23)
Im April 2023 benannte die Europäische Kommission den Online-Shop Zalando als „sehr große Online-Plattform“ gemäß dem Gesetz über digitale Dienste (DSA). Tatsächlich nutzen jeden Monat mehr als 83 Millionen Menschen seine Dienste, womit die Plattform den im DSA vorgesehenen Schwellenwert von 45 Millionen deutlich überschreitet. Zalando hat diese Benennung jedoch angefochten und dabei Berechnungsfehler seitens der Kommission geltend gemacht.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es hat bestätigt, dass Zalando eine Online-Plattform ist, da sie Drittverkäufer über ihr „Partnerprogramm“ hostet, auch wenn ihre eigene Direktverkaufstätigkeit („Zalando Retail“) nicht unter diese Kategorie fällt. Die Kommission durfte davon ausgehen, dass alle Nutzer den Informationen der Drittanbieter ausgesetzt waren. Das Gericht hat auch das Vorbringen zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit zurückgewiesen und darauf hingedeutet, dass solche Plattformen strengeren Verpflichtungen unterliegen müssen, um die Gefahr der Verbreitung gefährlicher oder illegaler Produkte zu begrenzen.
Urteile Meta Platforms Ireland/Kommission und Tiktok Technology/Kommission (T‑55/24 und T‑58/24)
Das Gericht hat die Beschlüsse der Europäischen Kommission für nichtig erklärt, mit denen diese die von Facebook, Instagram und TikTok als „sehr großen Online-Plattformen“ gemäß dem Gesetz über digitale Dienste (DSA) zu entrichtende Aufsichtsgebühr für das Jahr 2023 festgelegt hatte. Es hat entschieden, dass die zur Berechnung der Gebühr verwendete Methodik, die auf der durchschnittlichen monatlichen Nutzerzahl basiert, in einem delegierten Rechtsakt und nicht in einfachen Durchführungsbeschlüssen hätte festgelegt werden müssen, da sie ein wesentlicher Bestandteil der Berechnung ist. Da jedoch kein Fehler die Verpflichtung dieser Plattformen zur Zahlung der Gebühr berührt, hat das Gericht die Wirkungen der für nichtig erklärten Beschlüsse vorläufig aufrechterhalten, bis die Kommission eine entsprechende Methodik und neue Beschlüsse erlässt. Dieser Übergangszeitraum darf jedoch zwölf Monate ab Rechtskraft der Urteile nicht überschreiten.
Urteil Amazon EU/Kommission (T‑367/23)
Das Gericht hat die Klage von Amazon auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission abgewiesen, mit dem der Amazon Store als „sehr große Online-Plattform“ gemäß dem Gesetz über digitale Dienste (DSA) benannt wurde, das Diensten mit mehr als 45 Millionen Nutzern in der Union strengere Verpflichtungen auferlegt. Amazon machte eine Verletzung mehrerer durch die Charta der Grundrechte der EU garantierter Grundrechte geltend, darunter die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Freiheit der Meinungsäußerung sowie das Recht auf Achtung des Privatlebens und vertraulicher Informationen. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass die durch den DSA auferlegten Verpflichtungen, obwohl sie Kosten verursachen können und die Organisation der Plattform beeinträchtigen können, gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und durch die dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung der Verhütung systemischer Risiken im Zusammenhang mit sehr großen Plattformen – insbesondere die Verbreitung rechtswidriger Inhalte – sowie des Schutzes der Verbraucher gerechtfertigt sind. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die beanstandeten Maßnahmen, wie die Option der Empfehlung ohne Profiling, das öffentliche Werbearchiv oder der Zugang von Forschern zu den Daten, den Wesensgehalt der geltend gemachten Rechte nicht beeinträchtigen und mit strengen Garantien in Bezug auf Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden sind.
Das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA)
Der seit dem 17. Februar 2024 geltende DSA ist das Pendant zum DMA im Bereich der Regulierung digitaler Inhalte und Dienste. Mit ihm soll ein sichereres, transparenteres und berechenbareres Online-Umfeld für europäische Nutzer geschaffen werden. Er modernisiert die Haftungsregelung für Anbieter von Vermittlungsdiensten und erlegt sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Suchmaschinen strengere Verpflichtungen auf. Diese betreffen insbesondere die Einrichtung wirksamer Mechanismen zum Umgang mit rechtswidrigen Inhalten, die Bewertung und Verringerung systemischer Risiken – wie Desinformation, Grundrechtsverletzungen oder Risiken für den Schutz Minderjähriger – sowie die Verbesserung der Transparenz von algorithmischen Systemen und Empfehlungssystemen.
Der DMA und der DSA zielen daher nicht genau auf dieselben Kategorien von Akteuren ab. Der DMA konzentriert sich auf Plattformen, die einen strukturellen Einfluss auf den Binnenmarkt ausüben und gewerblichen Nutzern als unverzichtbares Zugangstor zu Endnutzern dienen. Der DSA hingegen umfasst ein breiteres Spektrum von Unternehmen, die Vermittlungsdienste für europäische Nutzer erbringen, und erlegt gleichzeitig sehr großen Plattformen und Suchmaschinen aufgrund ihrer systemischen Auswirkungen auf den Informations- und Wirtschaftsraum besonders strenge Verpflichtungen auf.
Mit Blick auf den DSA hat die Kommission in einer im Dezember 2025 aktualisierten Entscheidung eine Reihe sehr großer Online-Plattformen und Suchmaschinen identifiziert, die den strengeren Verpflichtungen des DSA unterliegen, darunter Amazon, Apple, Booking.com, Google, LinkedIn, Meta, Microsoft, Pinterest, Snap, TikTok, X (vormals Twitter), Wikimedia Foundation und Zalando sowie mehrere andere auf dem europäischen Markt tätige Betreiber.
Die Durchführung dieser Verordnungen hat bereits zu erheblichen Sanktionen geführt. Die erste Geldbuße auf der Grundlage des DSA wurde am 5. Dezember 2025 gegen die Plattform X in Höhe von 120 Mio. Euro wegen Nichteinhaltung mehrerer in der Verordnung vorgesehener Verpflichtungen verhängt.
Die wichtigsten Begriffe des DSA verstehen
Der Digital Services Act ist eine europäische Verordnung, die darauf abzielt, digitale Dienste zu regulieren, um ein sichereres, transparenteres und faireres Online-Umfeld zu gewährleisten. Hier einige wichtige Begriffe, einfach erklärt:
- Online-Plattform: Digitaler Dienst, der es Nutzern ermöglicht, Inhalte zu veröffentlichen, zu teilen oder anzusehen (soziale Netzwerke, Marktplätze, Videoplattformen usw.).
- Sehr große Online-Plattform (very large online platform, VLOP): Plattform mit mehr als 45 Millionen aktiven Nutzern in der Europäischen Union. Aufgrund ihrer erheblichen gesellschaftlichen Auswirkungen unterliegen diese Plattformen strengeren Verpflichtungen.
- Rechtswidrige Inhalte: Alle Inhalte, die gegen geltendes Unionsrecht oder nationales Recht verstoßen (z. B. Hassrede, illegale Produkte, Urheberrechtsverletzungen).
- Moderation von Inhalten: Alle Maßnahmen, die von den Plattformen ergriffen werden, um problematische Inhalte zu erkennen, zu bewerten und gegebenenfalls zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.
- Algorithmische Transparenz: Verpflichtung für bestimmte Plattformen, in verständlicher Weise zu erläutern, wie ihre Systeme zur Empfehlung von Inhalten funktionieren.
Mit diesen Konzepten zielt der DSA darauf ab, die Nutzer besser zu schützen, die großen Plattformen in die Verantwortung zu nehmen und das Vertrauen in den europäischen digitalen Raum zu stärken.
Rückblick auf bedeutende Urteile des Jahres
Freizügigkeit
Die Europäische Union garantiert ihren Bürgern die Möglichkeit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Damit diese Freiheit wirksam ist, müssen die Staaten die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworbenen persönlichen und familiären Verhältnisse anerkennen, die im Licht der von der Union geschützten Grundrechte, insbesondere des Rechts auf Privat- und Familienleben und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, zu betrachten sind.
Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung
Die Europäische Union hat einen gemeinsamen Rechtsrahmen zur Gewährleistung der Gleichbehandlung und zur Bekämpfung von Diskriminierungen geschaffen. Die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG bilden die Grundpfeiler dieses Rahmens: Die erste verbietet Diskriminierungen aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft, während die zweite die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zum Ziel hat. Sie verbieten vorbehaltlich bestimmter Rechtfertigungsmöglichkeiten jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung und verpflichten die Mitgliedstaaten somit, einen wirksamen und einheitlichen Schutz innerhalb der Union zu gewährleisten.
Rechtsstaatlichkeit
Sowohl die Charta der Grundrechte der Europäischen Union als auch der Vertrag über die Europäische Union verweisen ausdrücklich auf die Rechtsstaatlichkeit als einen der gemeinsamen Werte der Mitgliedstaaten gemäß Art. 2 EUV. Ein wesentlicher Bestandteil der Rechtsstaatlichkeit sind die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Gerichte.
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Als wesentliches Instrument der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union werden restriktive Maßnahmen oder „Sanktionen“ als Teil eines ganzheitlichen und umfassenden Ansatzes eingesetzt, zu dem auch ein politischer Dialog gehört. Die Union greift auf sie zurück, um die Werte, die grundlegenden Interessen und die Sicherheit der Union zu schützen, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken. Die Sanktionen sollen eine Änderung in der Politik oder im Handeln derjenigen bewirken, gegen die sich die Maßnahmen richten, und so die Ziele der GASP befördern.
Migration und Asyl
Die Europäische Union hat ein Regelwerk für eine wirksame, humanitäre und sichere europäische Migrationspolitik erlassen. Das gemeinsame europäische Asylsystem legt Mindestnormen fest, die für die Behandlung aller Asylbewerber und die Bearbeitung ihrer Anträge in der ganzen Union gelten.
Verbraucher
Die europäische Verbraucherschutzpolitik soll die Gesundheit, die Sicherheit sowie die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher schützen, und zwar unabhängig davon, wo in der Union sie wohnen, sich bewegen oder ihre Einkäufe tätigen.
Geistiges Eigentum
Die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums (Urheberrecht) und des gewerblichen Eigentums (Markenrecht, Schutz von Geschmacksmustern) verbessern die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, indem sie ein Umfeld fördern, das Kreativität und Innovation begünstigt.
Wettbewerb
Die Europäische Union gewährleistet, dass die Regeln, die den freien Wettbewerb schützen, eingehalten werden. Praktiken, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, sind verboten und können mit Geldbußen geahndet werden. Das Recht jeder Person, Ersatz des durch ein wettbewerbswidriges Verhalten verursachten Schadens zu verlangen, stärkt die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, von Verhaltensweisen abzuschrecken, die den freien Wettbewerb beeinträchtigen.
Justizielle Zusammenarbeit
Die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts umfasst Maßnahmen zur Förderung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Diese Zusammenarbeit beruht auf der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und zielt darauf ab, das nationale Recht zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität zu harmonisieren und dabei den Schutz der Rechte von Opfern, Verdächtigen und Häftlingen in der Union zu gewährleisten.
Privatleben
Die Europäische Union verfügt über Rechtsvorschriften, die eine solide und kohärente Grundlage für den Schutz personenbezogener Daten bilden. Die Verarbeitung und Speicherung solcher Daten ist nur zulässig, wenn sie den in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen entspricht, d. h., sie muss auf das absolut Notwendige beschränkt sein und darf das Recht auf Privatleben nicht unverhältnismäßig einschränken.
Umwelt
Die Europäische Union bekennt sich zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Stellt der Gerichtshof einen Verstoß gegen das Unionsrecht fest, muss der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachkommen. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen.
Informationsgesellschaft
Die Europäische Union spielt eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung der Informationsgesellschaft, um ein günstiges Umfeld für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit zu schaffen und gleichzeitig die Rechte der Verbraucher zu schützen und Rechtssicherheit zu bieten. Sie gewährleistet faire und offene digitale Märkte und beseitigt Hindernisse für grenzüberschreitende Online-Dienste im Binnenmarkt, um deren freien Verkehr sicherzustellen.
Zugang zu Dokumenten
Transparenz im öffentlichen Leben ist ein wesentlicher Grundsatz der Europäischen Union. Daher haben Bürger und juristische Personen in der EU grundsätzlich Zugang zu den Dokumenten der EU-Organe.
Die Direktion Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation bietet dem juristischen Fachpublikum im Rahmen ihrer Sammlung der Zusammenfassungen eine „Auswahl wichtiger Urteile“ und ein „Monatliches Rechtsprechungsbulletin“ des Gerichtshofs und des Gerichts an.