A | Der Gerichtshof im Jahr 2023
Der Gerichtshof kann vor allem befasst werden mit
- Vorabentscheidungsersuchen
Hat ein nationales Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung oder der Gültigkeit einer Unionvorschrift, setzt es das bei ihm anhängige Verfahren aus und ruft den Gerichtshof an. Nach dieser Klärung durch den Gerichtshof kann das nationale Gericht über den ihm vorliegenden Rechtsstreit befinden. Für Rechtssachen, in denen eine besonders rasche Antwort geboten ist (wenn es z. B. um Asyl, Grenzkontrollen oder Kindesentführungen geht), ist ein Eilvorabentscheidungsverfahren („PPU“) vorgesehen;
-
Klagen, die gerichtet sind auf
- Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union (Nichtigkeitsklage) oder
- Feststellung, dass ein Mitgliedstaat gegen das Unionsrecht verstoßen hat (Vertragsverletzungsklage). Kommt der Mitgliedstaat dem Urteil, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wurde, nicht nach, kann eine zweite Klage wegen „doppelter Vertragsverletzung“ dazu führen, dass der Gerichtshof eine finanzielle Sanktion gegen den Mitgliedstaat verhängt;
- Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts, auf die hin der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts aufheben kann;
- Ersuchen um ein Gutachten über die Vereinbarkeit einer Übereinkunft, die die Union mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation schließen will, mit den Verträgen (eingereicht von einem Mitgliedstaat oder einem europäischen Organ).
Tätigkeit und Entwicklung des Gerichtshofs
Die letzten Monate des Jahres 2023 standen im Zeichen der Verhandlungen über den Legislativantrag, den der Gerichtshof im November 2022 an das Europäische Parlament und den Rat gerichtet hatte. Dieser Antrag zielt zum einen darauf ab, die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen in sechs besonderen Sachgebieten (gemeinsames Mehrwertsteuersystem, Verbrauchsteuern, Zollkodex und zolltarifliche Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fahr- und Fluggäste, System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten) auf das Gericht zu übertragen, und zum anderen darauf, den Anwendungsbereich des im Mai 2019 in Kraft getretenen Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Gerichts zu erweitern. Im Interesse der Rechtsuchenden, die Gerichtsentscheidungen von hoher Qualität innerhalb einer angemessenen Zeit erwarten dürfen, soll so die Arbeitsbelastung des Gerichtshofs und des Gerichts, das seit Juli 2022 über zwei Richter je Mitgliedstaat (d. h. 54 Richter) verfügt, besser austariert werden.
Der Gerichtshof wird damit in der Lage sein, sich stärker auf seine Kernaufgaben als Verfassungsgericht und oberstes Gericht der Union zu konzentrieren. Wie in den letzten Jahren betreffen die beim Gerichtshof – mittels Vorabentscheidungsersuchen oder Klagen (vor allem Vertragsverletzungsklagen) – anhängig gemachten Rechtssachen oft sensible Thematiken wie den Schutz rechtsstaatlicher Werte im Zusammenhang mit nationalen Justizreformen, die Asyl- und Einwanderungspolitik, den Schutz personenbezogener Daten und die Anwendung der Wettbewerbsregeln im digitalen Zeitalter, die Bekämpfung von Diskriminierung sowie Umwelt, Energie und Klimaschutz. In solchen Rechtssachen entscheidet regelmäßig die Große Kammer.
Die teilweise Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen auf das Gericht beruht auf zwei Grundprinzipien, denen Erwägungen der Rechtssicherheit, der Beschleunigung und der Transparenz zugrunde liegen, und zwar erstens, dass es nur eine einzige Anlaufstelle gibt, d. h. dass alle Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof einzureichen sind, der dann bestimmt, ob ausschließlich eines oder mehrere der genannten Sachgebiete betroffen sind, und zweitens, dass alle Vorabentscheidungssachen, die ausschließlich eines oder mehrere dieser Sachgebiete betreffen, an das Gericht weitergeleitet werden. Betrifft eine Rechtssache dagegen nicht ausschließlich diese Sachgebiete, weil sie z. B. davon unabhängig Fragen nach der Auslegung des Primärrechts oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufwirft, verbleibt sie beim Gerichtshof.
Aber auch in dem Fall, dass eine Vorabentscheidungssache an das Gericht weitergeleitet wird, hat dieses die Möglichkeit, die Rechtssache an den Gerichtshof zurückzuverweisen, wenn es der Ansicht ist, dass sie eine Grundsatzentscheidung erfordert. Der Gerichtshof wiederum hat in Ausnahmefällen die Möglichkeit, eine Entscheidung des Gerichts zu überprüfen, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berührt wird.
Nach mehreren Monaten der Prüfung und der Verhandlungen wurde im Dezember 2023 eine politische Einigung über den Legislativantrag erzielt. Dabei wurde vereinbart, dass die Schriftsätze oder Erklärungen, die von den am Vorabentscheidungsverfahren Beteiligten eingereicht wurden, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Abschluss der Rechtssache auf der Website des Gerichtshofs veröffentlicht werden, es sei denn, der Beteiligte widerspricht der Veröffentlichung.
Der genaue Zeitplan der förmlichen Annahme der Änderungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und das Datum des Inkrafttretens stehen derzeit noch nicht fest. Außerdem bleibt noch viel Arbeit zu tun, um die für eine praktische Durchführung dieser Reform erforderlichen Änderungen an den Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts vorzunehmen. Die grundsätzliche Billigung eröffnet aber jedenfalls die Möglichkeit, die Arbeitsweise der beiden Unionsgerichte für die kommenden Jahre neu zu regeln.
2023 hat es auch eine Änderung in der Zusammensetzung des Gerichtshofs gegeben, da Generalanwalt Pitruzzella aus seinem Amt ausgeschieden ist, nachdem er zum Richter am italienischen Verfassungsgericht ernannt worden war.
Statistisch gesehen war 2023 – ebenso wie die Vorjahre – ein Jahr intensiver Tätigkeit für den Gerichtshof. Es wurden 821 neue Rechtssachen anhängig gemacht, d. h. einige mehr als im Jahr 2022, und 783 Rechtssachen erledigt, d. h. eine ähnliche Zahl wie jeweils in den letzten drei Jahren. Die durchschnittliche Verfahrensdauer lag unter Berücksichtigung aller Verfahrensarten bei 16,1 Monaten und die Zahl der am 31. Dezember 2023 anhängigen Rechtssachen bei 1 149.
Koen Lenaerts
Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Union
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Die Mitglieder des Gerichtshofs
Der Gerichtshof besteht aus 27 Richtern und elf Generalanwälten.
Die Richter und Generalanwälte werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten nach Anhörung eines Ausschusses, der die Aufgabe hat, eine Stellungnahme zur Eignung der vorgeschlagenen Bewerber für die Ausübung der fraglichen Ämter abzugeben, im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre; Wiederernennung ist zulässig.
Sie sind unter Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder sonst hervorragend befähigt sind.
Die Richter üben ihr Amt in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aus.
Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Die Richter und Generalanwälte ernennen den Kanzler für eine Amtszeit von sechs Jahren.
Die Generalanwälte haben die Aufgabe, in den Rechtssachen, an denen sie mitwirken, in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ein Rechtsgutachten vorzulegen, das als „Schlussanträge“ bezeichnet wird. Dieses Gutachten ist unverbindlich, legt aber einen zusätzlichen Standpunkt zum Gegenstand der Rechtssache dar.
2023 wurde kein neues Mitglied des Gerichtshofs ernannt.
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K. Lenaerts
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L. Bay Larsen
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A. Arabadjiev
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A. Prechal
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K. Jürimäe
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C. Lycourgos
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E. Regan
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M. Szpunar
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T. von Danwitz
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F. Biltgen
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N. J. Cardoso da Silva Piçarra
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Z. Csehi
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O. Spineanu-Matei
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J. Kokott
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M. Ilešic
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J. C. Bonichot
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M. Safjan
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S. Rodin
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M. Campos Sánchez-Bordona
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P. G. Xuereb
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L. S. Rossi
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I. Jarukaitis
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P. Pikamäe
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A. Kumin
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N. Jääskinen
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N. Wahl
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J. Richard de la Tour
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A. Rantos
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I. Ziemele
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J. Passer
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D. Gratsias
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M. L. Arastey Sahún
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A. M. Collins
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M. Gavalec
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N. Emiliou
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T. Capeta
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L. Medina
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A. Calot Escobar
Protokollarische Rangfolge ab dem 15.11.2023
B | Das Gericht im Jahr 2023
Das Gericht entscheidet im ersten Rechtszug über Klagen von natürlichen oder juristischen Personen (Einzelpersonen, Gesellschaften, Vereinigungen etc.), wenn sie individuell und unmittelbar betroffen sind, und Mitgliedstaaten gegen Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union sowie über Klagen auf Ersatz eines von den Organen oder ihren Bediensteten verursachten Schadens.
Eine große Zahl der Streitsachen ist wirtschaftlicher Natur: geistiges Eigentum (Marken, Muster und Modelle der Europäischen Union), Wettbewerb, staatliche Beihilfen sowie Banken- und Finanzaufsicht.
Das Gericht ist auch für die Entscheidung über die dienstrechtlichen Streitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten zuständig.
Gegen die Entscheidungen des Gerichts kann beim Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt werden, das auf Rechtsfragen beschränkt ist. In Rechtssachen, die bereits zweifach geprüft worden sind (durch eine unabhängige Beschwerdekammer, dann durch das Gericht), lässt der Gerichtshof das Rechtsmittel nur dann zu, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
Tätigkeit und Entwicklung des Gerichts
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Marc van der Woude
Präsident des Gerichts
2023 hat die Reform, mit der die Zahl der Richter des Gerichts verdoppelt wurde (Verordnung 2015/2422), ihre volle Wirkung entfaltet, was sich an den Statistiken ablesen lässt. Das Gericht hat bei einem Eingang von 868 neuen Rechtssachen (ohne Berücksichtigung von 404 am Jahresende eingegangenen identischen Rechtssachen) 904 Rechtssachen erledigt, so dass die Zahl der anhängigen Rechtssachen zurückgegangen ist. Die durchschnittliche Verfahrensdauer verblieb mit 18,2 Monaten auf einem zufriedenstellenden Niveau und belegt eine effiziente Rechtssachenbearbeitung.
Gleichzeitig hat das Gericht seine Praxis verstetigt, mehr Rechtssachen erweiterten Spruchkörpern zuzuweisen. 2023 wurden 13,6 % der Rechtssachen von erweiterten Spruchkörpern erledigt und 120 Rechtssachen solchen Spruchkörpern zugewiesen. Bestimmte Rechtssachen von besonderer Bedeutung werden der Großen Kammer zugewiesen, die mit 15 Richtern besetzt ist. In dieser besonderen Besetzung des Gerichts ist das Urteil in der Rechtssache Venezuela/Rat ergangen, das restriktive Maßnahmen betrifft, die der Rat der Europäischen Union gegen venezolanische Unternehmen und Staatsangehörige erlassen hat (T-65/18 RENV; siehe Kapitel „Rückblick auf die wichtigsten Urteile des Jahres“). Der Großen Kammer wurden auch vier Rechtssachen zugewiesen, die von vier europäischen Richterverbänden anhängig gemacht wurden und den polnischen Nationalen Aufbau- und Resilienzplan betreffen (T-530/22 bis T-533/22), sowie zwei Rechtssachen, die restriktive Maßnahmen der Europäischen Union gegen Russland wegen des Krieges in der Ukraine betreffen (T-635/22 und T-644/22).
Diese zufriedenstellenden Ergebnisse sind teilweise darauf zurückzuführen, dass die Besetzung des Gerichts stabil geblieben ist. 2023 sind nur zwei Richter ausgeschieden, nämlich Richter Frimodt Nielsen und Richter Valancius, die durch Richter Kaleda und Richterin Spangsberg Grønfeldt ersetzt wurden und denen an dieser Stelle für ihren Beitrag zur geordneten Rechtspflege der Union gedankt werden soll. Nach 18 verdienstvollen Jahren wurde 2023 ferner Kanzler Coulon verabschiedet und sein Nachfolger Herr Di Bucci willkommen geheißen. Anlässlich des Ausscheidens von Herrn Coulon wurde ein Kolloquium zum Verfahrensrecht der Union mit Würdigungen und Beiträgen hochrangiger Persönlichkeiten veranstaltet.
Das ganze vergangene Jahr über hat das Gericht seinen Modernisierungsprozess fortgeführt, insbesondere um die Bearbeitung umfangreicherer und komplexerer Rechtssachen zu verbessern. Bei diesen Rechtssachen, die im Allgemeinen das Wirtschafts- und Finanzrecht betreffen, ist ein sowohl im Hinblick auf die Ressourcenallokation als auch im Hinblick auf die Arbeitsplanung maßgeschneiderter proaktiver Ansatz geboten. Da dabei auch die Vertreter der Parteien einbezogen werden, ist es möglich, die Verfahrensdauer zu verkürzen und stärker auf die Wünsche der Parteien einzugehen.
Außerdem hat das Gericht, um den berechtigten Erwartungen der Rechtsuchenden im Zusammenhang mit der teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen in bestimmten Sachgebieten und der Ausweitung des Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln gerecht zu werden, über das Jahr 2023 hinweg an den notwendigen Anpassungen seiner Organisationsregeln und an seinen künftigen Verfahrensvorschriften gearbeitet.
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Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung
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Savvas S. Papasavvas
Vizepräsident des Gerichts
Die Art der Rechtsstreitigkeiten, über die das Gericht zu entscheiden hat, unterliegt einem ständigen Wandel. Auf die von den Rechtsuchenden erhobenen Klagen ergehen Urteile, mit denen Stein für Stein am Gebäude der Rechtsprechung gebaut wird. Das Jahr 2023 bildete insoweit keine Ausnahme, da sich das Gericht auf klassischen Rechtsgebieten mit neuen Fragen beschäftigen, aber auch in sich entwickelnden Bereichen Weichen stellen musste. Außerdem trat die Große Kammer zusammen, um über eine ganz besondere Frage zu entscheiden, die die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betraf.
Seit seiner Errichtung war das Gericht mit der Kontrolle der Anwendung der Wettbewerbsregeln betraut. Es verfügt somit über eine besondere Expertise in diesem Bereich. Da das rechtliche Umfeld in diesem wie auch in anderen Bereichen jedoch ständigen Veränderungen unterliegt, ergeben sich immer wieder neue Fragen, die geprüft werden müssen. Dies gilt auch für das Urteil vom 24. Mai 2023, Meta Platforms Ireland/Kommission (T-451/20), in dem das Gericht zum ersten Mal die Rechtmäßigkeit eines mit Suchbegriffen verknüpften Auskunftsverlangens im Sinne der Verordnung Nr. 1/2003 sowie die Rechtmäßigkeit eines Verfahrens geprüft hat, das für die Bearbeitung von Dokumenten mit sensiblen personenbezogenen Daten einen virtuellen Datenraum vorsieht. Das Gericht hatte sich in diesem Zusammenhang zu vergewissern, dass die Kommission nur die Auskünfte anfordert, die erforderlich sind, um die von ihrer Untersuchung erfassten mutmaßlichen Zuwiderhandlungen zu prüfen (siehe „Fokus“).
Interessante und neuartige Fragen wurden auch im Zusammenhang mit der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union aufgeworfen, obwohl es sich dabei um ein klassisches Rechtsgebiet handelt, zu dem es umfangreiche Rechtsprechung gibt. Das Gericht wurde nämlich mit einer Klage auf Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden befasst, die der International Management Group dadurch entstanden sein sollen, dass ein ihren Rechtsstatus betreffender Untersuchungsbericht des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) an die Presse durchgesickert war. Die Klägerin machte geltend, dass das Verhalten des OLAF und der Kommission, mit der sie mehrere Vereinbarungen geschlossen hatte, rechtswidrig gewesen sei. Das Gericht hat in seinem Urteil vom 28. Juni 2023, IMG/Kommission (T-752/20), präzisiert, unter welchen Voraussetzungen ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm vorliegt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.
Ganz oben auf der Liste der sich rasch entwickelnden Rechtsgebiete steht das Banken- und Finanzrecht. So werden beim Gericht immer mehr Klagen im Zusammenhang mit dem 2014 eingeführten einheitlichen Abwicklungsmechanismus erhoben. Dieser sieht einen Rahmen für das Krisenmanagement im Bankensektor und zur Abwicklung wichtiger Banken in bestimmten Mitgliedstaaten vor. Eine wichtige Rolle spielt dabei der Einheitliche AbwickIungsausschuss, der die Abwicklung von Banken, die von einem Ausfall betroffen oder bedroht sind, vorbereiten und durchführen soll. Mit mehreren am 22. November 2023 ergangenen Urteilen hat das Gericht erstmals über einen Antrag auf Nichtigerklärung eines Beschlusses des Einheitlichen AbwickIungsausschusses entschieden, der die Frage der Entschädigung von Aktionären und Gläubigern nach einer Bankenabwicklung betraf (verbundene Rechtssachen T-302/20, T-303/20 und T-307/20 Del Valle Ruíz u. a./SRB und Rechtssachen T-304/20 Molina Fernández/SRB, T-330/20 ACMO u. a./SRB und T-340/20 Galván Fernández-Guillén/SRB).
Schließlich ist, was die neuen Entwicklungen in der Rechtsprechung des vergangenen Jahres angeht, auf das Urteil vom 13. September 2023, Venezuela/Rat (T-65/18 RENV; siehe Kapitel „Rückblick auf die wichtigsten Urteile des Jahres“), hinzuweisen. In der Besetzung als Große Kammer hat das Gericht restriktive Maßnahmen gegen einen Drittstaat, die in diesem Fall gegen Venezuela verhängt worden waren, weil sich dort die Lage in den Bereichen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte stetig verschlechtert hatte, auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft und über schwierige Fragen im Zusammenhang mit dem Recht auf Anhörung und über die von Venezuela geltend gemachten Verstöße gegen das Völkerrecht entschieden.
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Die Mitglieder des Gerichts
Das Gericht besteht aus zwei Richtern je Mitgliedstaat.
Zu Richtern sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten verfügen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung eines Ausschusses, der die Aufgabe hat, eine Stellungnahme zur Eignung der vorgeschlagenen Bewerber abzugeben, im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre; Wiederernennung ist zulässig. Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten für die Dauer von drei Jahren. Sie ernennen den Kanzler für eine Amtszeit von sechs Jahren.
Sie üben ihr Amt in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aus.
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M. van der Woude
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S. S. Papasavvas
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D. Spielmann
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A. Marcoulli
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F. Schalin
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R. da Silva Passos
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J. Svenningsen
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M. J. Costeira
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K. Kowalik-Banczyk
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A. Kornezov
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L. Truchot
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O. Porchia
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M. Jaeger
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H. Kanninen
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J. Schwarcz
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M. Kancheva
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E. Buttigieg
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V. Tomljenovic
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S. Gervasoni
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L. Madise
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N. Póltorak
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I. Reine
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P. Nihoul
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U. Öberg
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C. Mac Eochaidh
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G. De Baere
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R. Frendo
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T. R. Pynnä
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J. C. Laitenberger
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R. Mastroianni
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J. Martín y Pérez de Nanclares
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G. Hesse
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M. Sampol Pucurull
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M. Stancu
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P. Škvarilová-Pelzl
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I. Nõmm
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G. Steinfatt
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R. Norkus
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T. Perišin
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D. Petrlík
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M. Brkan
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P. Zilgalvis
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K. Kecsmár
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I. Gâlea
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I. Dimitrakopoulos
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D. Kukovec
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S. Kingston
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T. Tóth
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B. Ricziová
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E. Tichy-Fisslberger
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W. Valasidis
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S. Verschuur
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S. L. Kaleda
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L. Spangsberg Grønfeldt
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V. Di Bucci
Protokollarische Rangfolge ab dem 27.9.2023
C | Rechtsprechung im Jahr 2023
- Fokus Wechselwirkungen zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und dem Wettbewerbsrecht
- Fokus Regulierungsbefugnis der FIFA und der UEFA und Unionsrecht
- Fokus Schutz personenbezogener Daten und Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen zwischen Unternehmen
- Fokus Schutz europäischer Unternehmen gegen extraterritoriale Sanktionen der USA
- Rückblick auf die wichtigsten Urteile des Jahres
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Fokus
Wechselwirkungen zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und dem Wettbewerbsrecht
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Urteil Meta Platforms u. a. vom 4. Juli 2023 (C-252/21)
Das deutsche Bundeskartellamt verbot es den Unternehmen des Meta-Konzerns, die Nutzung des sozialen Netzwerks Facebook durch seine in Deutschland wohnhaften Nutzer von der Verarbeitung ihrer Off–Facebook-Daten ohne ihre Einwilligung abhängig zu machen. Mit der Verarbeitung dieser Daten, die nicht im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stehe, nutze der Meta-Konzern seine beherrschende Stellung missbräuchlich aus.
Der Gerichtshof, der von einem deutschen Gericht im Rahmen eines vom Meta-Konzern gegen dieses Verbot angestrengten Verfahrens befasst wurde, hat entschieden, dass eine mitgliedstaatliche Wettbewerbsbehörde im Rahmen der Prüfung, ob eine beherrschende Stellung missbraucht wird, einen Verstoß gegen die DSGVO feststellen kann. Sie muss jedoch loyal mit den durch die DSGVO eingerichteten speziellen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten. War das untersuchte Verhalten bereits Gegenstand einer Entscheidung dieser Aufsichtsbehörden oder des Gerichtshofs, ist die Wettbewerbsbehörde an deren Feststellungen zur DSGVO gebunden.
Der Gerichtshof hat sich auch zu der Frage geäußert, ob die Verarbeitung sogenannter „sensibler“ Daten, die nach der DSGVO grundsätzlich verboten ist, ausnahmsweise zulässig ist, weil die betroffene Person diese Daten offensichtlich öffentlich gemacht hat. Er hat entschieden, dass die bloße Tatsache, dass ein Nutzer Websites oder Apps aufruft, die sensible Daten wie die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse Überzeugungen oder die sexuelle Orientierung offenbaren können, nicht bedeutet, dass er seine Daten im Sinne der DSGVO offensichtlich öffentlich macht. Das Gleiche gilt, wenn ein Nutzer Daten eingibt oder eingebundene Schaltflächen betätigt, es sei denn, er hat zuvor explizit seine Entscheidung zum Ausdruck gebracht, diese Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen öffentlich zugänglich zu machen.
Dass der Netzbetreiber eine beherrschende Stellung einnimmt, schließt nicht aus, dass die Nutzer wirksam und freiwillig in die Verarbeitung ihrer Daten einwilligen können. Da diese beherrschende Stellung aber die Wahlfreiheit der Nutzer beeinträchtigen kann, ist sie ein wichtiger Aspekt für die Prüfung, ob die Einwilligung tatsächlich wirksam erteilt wurde, wofür der Betreiber die Beweislast trägt.
DSGVO
Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurde eine einheitliche Unionsregelung zum Schutz personenbezogener Daten geschaffen.
Die DSGVO legt Pflichten für öffentliche wie private Stellen fest, die im Hoheitsgebiet der Union personenbezogene Daten erheben. Für Verstöße gegen diese Pflichten sieht die DSGVO verschiedene Arten von Sanktionen vor.
Im digitalen Zeitalter garantiert die Union in der DSGVO zahlreiche Rechte (wie das Recht auf Unterrichtung, auf Vergessenwerden, auf Auskunft über erhobene personenbezogene Daten oder deren Löschung), die zum Schutz der Privatsphäre von Personen beitragen. Diese Vorschriften gelten als die strengsten Datenschutzregeln der Welt.
„Off-Facebook-Daten“
Meta Platforms Ireland betreibt in der Union das soziale Online-Netzwerk Facebook. Durch die Anmeldung bei Facebook stimmen die Nutzer den von diesem Unternehmen festgelegten Allgemeinen Nutzungsbedingungen und damit auch den Richtlinien für die Verwendung von Daten und Cookies zu. Nach diesen Richtlinien erfasst Meta Platforms Ireland Daten über Nutzeraktivitäten innerhalb und außerhalb des sozialen Netzwerks und ordnet sie den Facebook-Konten der betroffenen Nutzer zu. Bei den Daten, die Aktivitäten außerhalb des sozialen Netzwerks betreffen (auch „Off-Facebook-Daten“ genannt), handelt es sich zum einen um Daten über den Aufruf dritter Websites und Apps und zum anderen um Daten über die Nutzung anderer zum Meta-Konzern gehörender Online-Dienste (darunter Instagram und WhatsApp). Die dementsprechend erhobenen Daten ermöglichen es insbesondere, die an die Facebook-Nutzer gerichteten Werbenachrichten zu personalisieren.
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Fokus
Regulierungsbefugnis der FIFA und der UEFA und Unionsrecht
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Urteil European Superleague Company vom 21. Dezember 2023 (C-333/21)
Die FIFA und die UEFA sind internationale Fußballverbände, die den Profifußball in Europa regeln. Sie haben Vorschriften erlassen, die ihnen die Befugnis verleihen, europäische Wettbewerbe für Fußballvereine zu genehmigen und die verschiedenen damit verbundenen Medienrechte zu verwerten. Die UEFA organisiert ebenfalls Wettbewerbe zwischen europäischen Vereinen, wie z. B. die Champions League.
Zwölf europäische Fußballvereine wollten einen neuen Fußballwettbewerb ins Leben rufen: die Superleague. Ein solcher Wettbewerb würde sich auf die Durchführung der UEFA-Klubwettbewerbe und die Verwertung der entsprechenden Medienrechte auswirken. Die FIFA und die UEFA widersetzten sich daher und drohten mit Sanktionen gegen Vereine und Spieler, die sich für eine Teilnahme entscheiden würden.
Das für das Projekt verantwortliche Unternehmen, die European Superleague Company, focht die Regeln der FIFA und der UEFA vor einem Gericht in Madrid an, das den Gerichtshof nach ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht befragte, da die Behinderung des freien Wettbewerbs und die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit unionsrechtlich verboten sind.
Im Einklang mit seiner „Bosman“-Rechtsprechung hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Organisation von Sportwettbewerben und die Verwertung der entsprechenden Medienrechte wirtschaftliche Tätigkeiten darstellen, die unter das Unionsrecht fallen.
Er hat entschieden, dass die Regulierungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnisse der FIFA und der UEFA in Bezug auf die Organisation potenziell konkurrierender Fußballwettbewerbe wie das Projekt Superleague in transparenter, objektiver, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Weise ausgeübt werden müssen, da sie sonst gegen das Wettbewerbsrecht der Union und die Dienstleistungsfreiheit verstoßen.
Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass die Regeln der FIFA und der UEFA für die Verwertung von Medienrechten gegen das Wettbewerbsrecht der Union verstoßen können, wenn sie nicht den verschiedenen Akteuren des Fußballs zugutekommen, indem sie beispielsweise eine solidarische Umverteilung der erwirtschafteten Einnahmen gewährleisten. Sie können den europäischen Fußballvereinen, den auf den Medienmärkten tätigen Unternehmen sowie den Verbrauchern und Fernsehzuschauern schaden, indem sie neue und potenziell innovative oder interessante Wettbewerbe verhindern.
Die „Bosman“-Rechtsprechung
In seinem historischen Urteil Bosman vom 15. Dezember 1995 (C-415/93) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Ausübung eines Sports in der Regel eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die unter das Unionsrecht fällt, und dass die Freizügigkeit der Spieler folgenden Klauseln entgegensteht:
- den von Sportverbänden verwendeten Ausländerklauseln, nach denen die Sportvereine nur eine begrenzte Zahl von Berufsspielern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, aufstellen können, und
- den Transferklauseln dieser Sportverbände, nach denen ein Berufsspieler, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, bei Ablauf des Vertrags, der ihn an einen Verein bindet, nur dann von einem Verein eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt werden kann, wenn dieser dem bisherigen Verein eine Entschädigung zahlt.
Der Gerichtshof und der Sport
Seit dem Urteil Bosman hat sich der Gerichtshof mehrfach zu den Bedingungen der Ausübung eines Sports im Hinblick auf das Wirtschaftsrecht der Union geäußert:
- Die Sportler aus den Mitgliedstaaten betreffenden Ausländerklauseln, um die es im Urteil Bosman ging, können auch nicht auf Sportler aus Staaten angewandt werden, mit denen die Union ein Assoziierungs- oder Partnerschaftsabkommen geschlossen hat (Urteile Deutscher Handballbund vom 8. Mai 2003, C-438/00, und Simutenkov vom 12. April 2005, C-265/03),
- die Antidoping-Regelung des Internationalen Olympischen Komitees fällt unter das Wettbewerbsrecht der Union, verstößt aber nicht dagegen, weil sie erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Ablauf sportlicher Wettkämpfe zu gewährleisten (Urteil Meca-Medina und Majcen/Kommission vom 18. Juli 2006, C-519/04 P),
- Fußballvereine können eine angemessene Ausbildungsentschädigung verlangen, wenn ein von ihnen ausgebildeter Nachwuchsspieler seinen ersten Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abschließen will (Urteil Olympique Lyonnais vom 16. März 2010, C-325/08).
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Schutz personenbezogener Daten und Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen zwischen Unternehmen
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Urteil Meta Platforms Ireland/Kommission vom 24. Mai 2023 (T-451/20)
Ermittlungsbefugnisse der Kommission
Die Wettbewerbsregeln der Europäischen Union verbieten Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts verhindern, einschränken oder verfälschen können (Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU [AEUV]). Außerdem verbieten sie Unternehmen, die auf einem Markt eine beherrschende Stellung innehaben, diese Stellung zu missbrauchen, z. B. durch unfaire Preise, Einschränkung der Erzeugung oder Verweigerung von Innovationen zum Nachteil der Verbraucher (Art. 102 AEUV).
Die EU-Verordnung Nr. 1/2003 spielt eine entscheidende Rolle bei der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln. Sie überträgt der Europäischen Kommission weitreichende Ermittlungsbefugnisse. Die Kommission kann insbesondere Nachprüfungen durchführen und alle Personen befragen, die eventuell über sachdienliche Informationen verfügen.
2020 forderte die Kommission im Rahmen einer Untersuchung wegen eines vermuteten wettbewerbswidrigen Verhaltens des Facebook-Konzerns bei der Verwendung personenbezogener Daten und beim Betreiben seines sozialen Netzwerks Meta Platforms Ireland auf, ihr alle Dokumente zu übermitteln, die von drei ihrer Verantwortlichen erstellt oder empfangen worden waren und einen oder mehrere spezifische Suchbegriffe enthielten.
Zu diesen Begriffen gehörten insbesondere die Ausdrücke „big question“ (große Frage), „for free“ (kostenlos), „not good for us“ (nicht gut für uns) und „shut* down“ (schließen).
Für den Fall der Nichterteilung der verlangten Auskünfte wurde Meta ein Zwangsgeld in Höhe von 8 Mio. Euro pro Tag angedroht.
Vor dem Gericht der Europäischen Union focht Meta das Auskunftsverlangen der Europäischen Kommission an, da die Suchbegriffe offensichtlich zu vage und zu allgemein und Bestandteil einer groß angelegten Beweisausforschung („fishing expedition“) seien.
Meta stellte gleichzeitig einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, um zu erreichen, dass das Auskunftsverlangen der Kommission bis zur Entscheidung des Gerichts in der Sache ausgesetzt wird.
Am 29. Oktober 2020 entschied der Präsident des Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Er setzte die Vollziehung des Beschlusses der Kommission aus, bis ein spezielles Verfahren für die Vorlage von Dokumenten eingerichtet ist, die keine Verbindung zu den kommerziellen Tätigkeiten von Meta aufweisen und sensible personenbezogene Daten enthalten („geschützte Dokumente“). Daraufhin richtete die Kommission für diese geschützten Dokumente ein Verfahren des virtuellen Datenraums ein. Nach diesem Verfahren müssen Unterlagen erst in diesem virtuellen Datenraum von einer begrenzten Zahl von Mitgliedern des für die Untersuchung zuständigen Teams und von Anwälten von Meta untersucht werden, bevor sie zu den Untersuchungsakten genommen werden können.
Am 24. Mai 2023 hat das Gericht in der Sache entschieden und die Klage von Meta in vollem Umfang abgewiesen.
In seinem Urteil hat das Gericht auf die weiten Ermittlungsbefugnisse hingewiesen, über die die Kommission verfügt, um zu kontrollieren, dass die Unternehmen die Wettbewerbsregeln einhalten. In diesem Zusammenhang kann sich die Verwendung spezifischer Suchbegriffe als nützlich erweisen.
META
Meta ist ein multinationales Technologieunternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten. Neben Instagram und WhatsApp gehört das soziale Netzwerk Facebook zu seinen Hauptprodukten. Bei Facebook können die Nutzer Profile erstellen, Fotos und Videos hochladen, Nachrichten versenden und mit anderen Personen Kontakt pflegen. Meta bietet auch einen Online-Anzeigendienst – Facebook Marketplace – an, der den Nutzern den Kauf und Verkauf von Gegenständen ermöglicht.
Vorläufiger Rechtschutz
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist darauf gerichtet, die Vollziehung des Rechtsakts eines Unionsorgans solange auszusetzen, bis das Verfahren über die Klage abgeschlossen und das Endurteil ergangen ist. Der Präsident des Gerichts erlässt eine einstweilige Anordnung nur dann, wenn die Klage auf den ersten Blick nicht ohne ernsthafte Grundlage erscheint. Der Antragsteller muss auch glaubhaft machen, dass ihm ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht, wenn die Vollziehung nicht ausgesetzt wird. Schließlich sind die Interessen des Antragstellers gegen die Interessen der anderen Parteien und das öffentliche Interesse abzuwägen.
Zu dem von Meta angeführten Argument, dass eine Ermittlung, die Suchbegriffe verwende, einen Eingriff in das Privatleben der betreffenden Arbeitnehmer bedeute, hat das Gericht ausgeführt, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die zur Erreichung dem Gemeinwohl dienender Zielsetzungen, nämlich der Aufrechterhaltung der Wettbewerbsordnung nach Maßgabe der Verträge, geeignet ist.
Das Gericht hat insoweit hervorgehoben, dass Begleitmaßnahmen ergriffen wurden. Denn die geschützten Dokumente waren der Kommission auf einem separaten elektronischen Datenträger zu übermitteln und in einen virtuellen Datenraum einzustellen, auf den nur eine begrenzte Zahl von Mitgliedern des für die Untersuchung zuständigen Teams zugreifen durfte. Die Auswahl der zu den Akten zu nehmenden Dokumente erfolgte in Anwesenheit der Anwälte von Meta. Für den Fall einer nicht auszuräumenden Uneinigkeit über die Einstufung eines Dokuments war ein Streitschlichtungssystem vorgesehen.
Affaire T-452/20
Am gleichen Tag erließ die Kommission im Rahmen einer Paralleluntersuchung über bestimmte Praktiken im Zusammenhang mit der Plattform Facebook Marketplace einen Beschluss, mit dem sie von Meta Platforms Ireland Auskünfte verlangte. Die von Meta Platforms Ireland dagegen erhobene Klage hat das Gericht mit Urteil vom selben Tag in der Rechtssache T-452/20 abgewiesen.
Meta hat gegen die Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-451/20 und T-452/20 Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt (anhängige Rechtssachen C-497/23 P und C-496/23 P).
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Schutz europäischer Unternehmen gegen extraterritoriale Sanktionen der USA
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Urteil IFIC Holding/Kommission vom 12. Juli 2023 (T-8/21)
Extraterritoriale Wirkung drittstaatlicher Gesetze
Von Extraterritorialität eines Rechtsakts wird gesprochen, wenn sich dessen Wirkungen über die Grenzen des Staates, der ihn erlassen hat, hinaus erstrecken. Das Abwehrgesetz der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates) schützt die Wirtschaftsteilnehmer der Union vor der extraterritorialen Anwendung drittstaatlicher Gesetze. Es wurde 1996 zum Schutz europäischer Unternehmen erlassen, deren Geschäftstätigkeiten mit Kuba, dem Iran oder Libyen von amerikanischen Sanktionen betroffen waren.
2018 aktualisierte die Union als Reaktion auf den Rückzug der USA aus dem iranischen Atomabkommen ihr Abwehrgesetz, um die neu verhängten extraterritorialen US-Sanktionen einzubeziehen. Hintergrund ist die Unterstützung der Union für die kontinuierliche und vollständige Umsetzung dieses Abkommens, insbesondere durch die Förderung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Union und dem Iran.
2018 zogen sich die Vereinigten Staaten von Amerika aus dem iranischen Atomabkommen zurück, das die Kontrolle des iranischen Nuklearprogramms im Gegenzug gegen die Aufhebung der dem Iran auferlegten Wirtschaftssanktionen vorsah, und verhängten erneut Sanktionen gegen den Iran und bestimmte Personen, deren Vermögen gesperrt wurde. Seitdem war es wieder verboten, Geschäftsbeziehungen mit Personen oder Einrichtungen zu unterhalten, die auf der von den USA erstellten Liste stehen. Dieses Verbot galt auch für Unternehmen, die – wie die europäischen Unternehmen – ihren Sitz nicht in den USA haben.
Als Reaktion auf diese Wiedereinführung von Sanktionen aktualisierte die Europäische Union ihr sogenanntes „Abwehrgesetz“, um die Interessen ihrer Unternehmen zu verteidigen. Zum Schutz der europäischen Unternehmen vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung der amerikanischen Sanktionen wurde ihnen daher untersagt, diesen Maßnahmen nachzukommen, es sei denn, die Europäische Kommission erteilt eine entsprechende Genehmigung. Diese kann erteilt werden, wenn eine Nichteinhaltung der ausländischen Rechtsakte die Interessen des betreffenden Unternehmens oder der Union schwer schädigen würde.
Die IFIC Holding AG ist ein deutsches Unternehmen, dessen Anteile mittelbar vom iranischen Staat gehalten werden und das 2018 in die amerikanische Sanktionsliste aufgenommen wurde. Daraufhin setzte die Clearstream Banking AG, die einzige in Deutschland zugelassene Wertpapiersammelbank, die Abführung von Dividenden, die IFIC von verschiedenen deutschen Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, erhält, an IFIC aus und sperrte diese Dividenden auf einem gesonderten Konto.
Clearstream beantragte bei der Kommission die Genehmigung, den amerikanischen Sanktionen hinsichtlich der Wertpapiere oder Mittel von IFIC nachzukommen. Die Kommission erteilte diese Genehmigung im April 2020 zunächst für zwölf Monate, verlängerte sie dann 2021 und 2022. IFIC focht diese Beschlüsse mit einer Nichtigkeitsklage beim Gericht an.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen und damit Clearstream erlaubt, den amerikanischen Sanktionen gegen den Iran nachzukommen. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Kommission zwar die Interessen des Unternehmens, das die Genehmigung beantragt (Clearstream), nicht aber die Interessen des in die Liste aufgenommenen Unternehmens (IFIC) berücksichtigen oder prüfen muss, ob es für dieses Unternehmen weniger einschneidende Alternativen gibt. Die Beschränkung des Rechts von IFIC auf Anhörung in dem der Erteilung der Kommissionsgenehmigung vorangegangenen Entscheidungsprozess ist durch die Ziele gerechtfertigt, die die Union im Zusammenhang mit extraterritorialen Sanktionen eines Drittstaats verfolgt.
Nichtigkeitsklage
Eine Nichtigkeitsklage ist darauf gerichtet, unionsrechtswidrige Handlungen von Unionsorganen für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Unionsorganen oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine dadurch gegebenenfalls entstehende Regelungslücke zu schließen.
Rechtssache Bank Melli Iran (C-124/20)
In dieser Rechtssache berief sich BMI, eine iranische Staatsbank, vor den deutschen Gerichten auf das Abwehrgesetz der Europäischen Union, um sich gegen die Anwendung der amerikanischen Sanktionen in Deutschland zu wehren. Der Gerichtshof, der erstmals im Zusammenhang mit dem Abwehrgesetz befasst wurde, hat entschieden, dass das unionsrechtliche Verbot, den US-Sanktionen gegen den Iran nachzukommen, in einem Zivilprozess vor den deutschen Gerichten geltend gemacht werden kann.
Rückblick auf die wichtigsten Urteile des Jahres
Verbraucher
Die europäische Verbraucherschutzpolitik soll die Gesundheit, die Sicherheit und die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher schützen, und zwar unabhängig davon, wo sie in der Union wohnen, sich bewegen oder von wo aus sie ihre Einkäufe tätigen.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union: Schutz der Rechte der Verbraucher in der Union
Umwelt
Die Union bekennt sich zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Sie stützt sich dabei auf die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung sowie auf das Verursacherprinzip.
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Der Gerichtshof und die Umwelt
Personenbezogene Daten
Die Europäische Union verfügt über Rechtsvorschriften, die eine solide und kohärente Grundlage für den Schutz personenbezogener Daten bilden. Die Verarbeitung und Speicherung solcher Daten ist nur zulässig, wenn sie den in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen entspricht, d. h. sie muss auf das absolut Notwendige beschränkt sein und darf das Recht auf Privatsphäre nicht unverhältnismäßig einschränken.
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Der Gerichtshof in der digitalen Welt
Gleichbehandlung und Arbeitsrecht
In der Europäischen Union gibt es über 240 Mio. Arbeitnehmer. Eine große Zahl von Bürgern profitiert also direkt von den Bestimmungen des europäischen Arbeitsrechts, das Mindeststandards für Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen festlegt und damit die von den Mitgliedstaaten verfolgte Politik ergänzt.
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Der Gerichtshof: Gewährleistung der Gleichberechtigung und Schutz von Minderheitsrechten
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Der Gerichtshof am Arbeitsplatz – Schutz der Arbeitnehmerrechte
Unionsbürgerschaft
Jeder, der die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzt, ist automatisch Unionsbürger. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht. Unionsbürger genießen besondere Rechte, die durch die europäischen Verträge garantiert werden.
Migration
Die Europäische Union hat ein Regelwerk für eine wirksame, humanitäre und sichere europäische Migrationspolitik erlassen. Das gemeinsame europäische Asylsystem legt Mindestnormen fest, die für die Behandlung aller Asylbewerber und die Bearbeitung ihrer Anträge in der ganzen Union gelten.
Rechtsstaatlichkeit
Sowohl die Charta der Grundrechte der Europäischen Union als auch der Vertrag über die Europäische Union verweisen ausdrücklich auf die Rechtsstaatlichkeit als einen der gemeinsamen Werte der Mitgliedstaaten. Ein wesentlicher Bestandteil der Rechtsstaatlichkeit ist die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte.
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Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in der Union
Geistiges Eigentum
Die von der Union erlassenen Rechtsvorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums (Urheberrecht) und des gewerblichen Eigentums (Markenrecht, Schutz von Mustern und Modellen) verbessern die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, indem sie ein Umfeld fördern, das Kreativität und Innovation begünstigt.
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Geistiges Eigentum beim Gericht der Europäischen Union
Restriktive Maßnahmen und Außenpolitik
Restriktive Maßnahmen oder „Sanktionen“ sind ein wesentliches Instrument der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, um deren Werte, grundlegenden Interessen und Sicherheit zu schützen. Die Sanktionen sollen eine Änderung in der Politik oder im Handeln der Personen oder Einrichtungen bewirken, gegen die sich die Maßnahmen richten.
Handelspolitik
Die Europäische Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit für die Handelspolitik. Sie erlässt Vorschriften zu Handelsfragen und schließt internationale Handelsabkommen. Dass die Union als Einheit auftritt und auf der Weltbühne mit einer Stimme spricht, verschafft ihr eine starke Position im Bereich des internationalen Handels.
Tax rulings
Direkte Steuern fallen zwar grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, unterliegen aber den Grundregeln der Europäischen Union wie dem Verbot staatlicher Beihilfen. Die Union achtet daher darauf, dass Steuervorbescheide („tax rulings“), mit denen die Mitgliedstaaten Unternehmen eine besondere steuerliche Behandlung gewähren, rechtmäßig sind.
Wettbewerb
Die Europäische Union gewährleistet, dass die Regeln, die den freien Wettbewerb schützen, eingehalten werden. Praktiken, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, sind verboten und können mit Geldbußen geahndet werden.
Zugang zu Dokumenten
Transparenz im öffentlichen Leben ist ein wesentlicher Grundsatz der Union. Daher können die Bürger und juristische Personen in der Union grundsätzlich Zugang zu den Dokumenten der Organe beantragen. In bestimmten Fällen kann dieser Zugang jedoch verweigert werden, wenn dies gerechtfertigt ist.
Die Direktion Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation bietet dem juristischen Fachpublikum im Rahmen ihrer Sammlung der Zusammenfassungen eine „Auswahl wichtiger Urteile“ und ein „Monatliches Rechtsprechungsbulletin“ des Gerichtshofs und des Gerichts an.