Für die Verfahren vor dem Gerichtshof befinden sich die Bestimmungen über die Sprachenregelung in den Artikeln 36 bis 42 seiner Verfahrensordnung. Für die Verfahren vor dem Gericht sind die entsprechenden Vorschriften die Artikel 44 bis 49 der Verfahrensordnung des Gerichts.
Die Verfahrensordnungen der beiden Gerichte der Europäischen Union übernehmen die in der Verordnung Nr. 1/58 (EWG) des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Union enthaltenen Regelungen über den Gebrauch der Sprachen. Alle sonstigen Vorschriften über den Gebrauch der Sprachen gelten für die Verfahren vor den Unionsgerichten entsprechend.
Für jedes Verfahren vor den Unionsgerichten wird eine Verfahrenssprache bestimmt. Die Verfahrenssprache ist eine der 24 Amtssprachen. In Vorabentscheidungsverfahren ist stets die Sprache des nationalen Gerichts, das sich an den Gerichtshof wendet, Verfahrenssprache. In Klageverfahren wählt der Kläger die Verfahrenssprache. Er ist in seiner Wahl weder durch seine eigene Staatsangehörigkeit noch durch die seines Rechtsanwalts beschränkt. Richtet sich die Klage jedoch gegen einen Mitgliedstaat, ist dessen Amtssprache oder eine seiner Amtssprachen Verfahrenssprache. Die festgelegte Verfahrenssprache wird während des gesamten Verfahrens, sowohl in den Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung, verwendet. Ihre Wahl bindet nicht nur die Parteien, sondern auch Dritte, die als Streithelfer im Verfahren zugelassen werden können.
Der Gerichtshof bedient sich bei den Beratungen einer gemeinsamen Sprache. Diese Sprache ist traditionell das Französische. Alle von den Parteien in der Verfahrenssprache eingereichten Schriftstücke werden daher als interne Arbeitsgrundlage ins Französische übersetzt. Alle zwischen den Kanzleien des Gerichtshofs der Europäischen Union und den Parteien ausgetauschten Schriftstücke werden jedoch in der Verfahrenssprache abgefasst. Dieser kommt am Ende des Verfahrens besondere Bedeutung zu, da die Urteile des Gerichtshofs und des Gerichts nur in der Verfahrenssprache verbindlich sind. Die Urteile des Gerichtshofs und des Gerichts werden in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht, die in allen Amtssprachen erscheint.
Der Generaldirektion Multilingualismus kommt somit während des gesamten Verfahrens eine Vermittlerrolle zwischen den Parteien und dem Unionsrichter zu.
Die Direktionen Juristische Übersetzung besorgen die Übersetzung der von den Parteien eingereichten Schriftstücke aus allen Amtssprachen der Europäischen Union in das Französische und sodann die Übersetzung der Urteile des Gerichtshofs und des Gerichts in alle Amtssprachen und insbesondere in die Verfahrenssprache. Der Generalanwalt äußert sich jedoch im Allgemeinen in seiner eigenen Sprache; seine Schlussanträge werden aus der Originalsprache für die Parteien in die Verfahrenssprache und für die Veröffentlichung in alle anderen Amtssprachen übersetzt. Da die Vorabentscheidungsersuchen der nationalen Gerichte unverzüglich allen Mitgliedstaaten zugestellt werden, müssen auch sie in alle Amtssprachen übersetzt werden.
Wegen dieser wichtigen Vermittlerrolle beschäftigt der Gerichtshof für diese Tätigkeit nur Juristen. Die Direktionen Juristische Übersetzung, die für beide Unionsgerichte tätig sind, bestehen daher aus Rechts- und Sprachsachverständigen, die eine durch ein Abschlusszeugnis nachgewiesene vollständige juristische Ausbildung besitzen. Artikel 42 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sieht vor, dass die Angehörigen des Sprachendienstes „eine angemessene juristische Ausbildung ... aufweisen müssen“.
Im mündlichen Verfahren ist die Direktion Dolmetschen für die Kommunikation zwischen Parteien und Richtern zuständig. Die mündlichen Verhandlungen vor den Unionsgerichten werden in den erforderlichen Sprachkombinationen simultan gedolmetscht.
Das Dolmetschen gewährleistet die mündliche Kommunikation. Dem Wesen der mündlichen Verhandlung entsprechend kann es hier nicht um ein wörtliches Übersetzen gehen. Aufgabe des Dolmetschers ist es, die Aussagen des Sprechers in Echtzeit in einer anderen Sprache getreu wiederzugeben.
Die Dolmetscher des Gerichtshofs müssen über perfekte Kenntnisse ihrer Arbeitssprachen und gründliche Kenntnisse des Themas der mündlichen Verhandlung verfügen. Das Studium der Verfahrensakten ist daher von besonderer Bedeutung. Die zu absoluter Vertraulichkeit verpflichteten Dolmetscher haben unbeschränkten Zugang zu den Verfahrensakten, um sich mit den relevanten Rechtsfragen und der einschlägigen Terminologie vertraut zu machen.
Da die Beratungssprache der Unionsgerichte das Französische ist, sind bestimmte Schriftstücke nicht in anderen Sprachen verfügbar, so dass alle für den Gerichtshof tätigen Dolmetscher über ein sehr gutes Schriftverständnis des Französischen verfügen müssen.