Zugang zu Verwaltungsdokumenten

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit seinem Beschluss vom 26. November 2019 Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten aufgestellt, die von ihm in Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben verwahrt werden.

Jeder Bürger der Europäischen Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union hat unter den im Beschluss vorgesehenen Voraussetzungen ein Recht auf Zugang zu diesen Dokumenten.

Der Beschluss gilt nicht für Dokumente gerichtlicher Natur. Die öffentlichen Daten und Dokumente, die sich auf Rechtssachen beziehen, können in der Rechtsprechungsdatenbank eingesehen werden. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften befinden sich in der Rubrik „Verfahren“ des jeweiligen Unionsgerichts (Gerichtshof und Gericht).

Für die Beantragung des Zugangs zu einem Dokument, das vom Gerichtshof in Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben verwahrt wird, füllen Sie bitte das unten auf dieser Seite verfügbare Formular (online oder als PDF-Version) aus. Ihr Antrag ist in einer der Amtssprachen der Union zu stellen und kann dem Gerichtshof auf dem Postweg, per Telefax oder in elektronischer Form übermittelt werden. Der Antrag muss hinreichend präzise formuliert sein und insbesondere die Angaben enthalten, die dem Gerichtshof die Ermittlung des angeforderten Dokuments oder der angeforderten Dokumente ermöglichen. In dem Formular können Sie auch angeben, welche Sprachfassung des Dokuments Sie wünschen, sowie eine alternative Sprache. Bitte beachten Sie, dass die Dokumente nur in einer Sprachfassung und Form zur Verfügung gestellt werden können, in der sie bereits vorliegen. Der Gerichtshof ist nicht verpflichtet, ein neues Dokument zu erstellen, ein Dokument zu übersetzen oder Informationen zusammenzustellen, um Ihrem Antrag zu entsprechen.

Sobald Ihr Antrag registriert wird, erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung. Der Gerichtshof wird Ihren Antrag vorbehaltlich einer Fristverlängerung unter den im Beschluss festgelegten Voraussetzungen binnen eines Monats bearbeiten.

Der Gerichtshof kann den Zugang zu einem Dokument u. a. dann verweigern, wenn durch dessen Verbreitung der Schutz des öffentlichen Interesses, der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, geschäftlicher Interessen und von Gerichtsverfahren sowie der Rechtsberatung beeinträchtigt würde oder wenn dessen Verbreitung den Entscheidungsprozess des Gerichtshofs ernstlich beeinträchtigen würde.

Wird Ihr Antrag abgelehnt oder erhalten Sie innerhalb der vorgesehenen Frist keine Antwort, können Sie beim Gerichtshof binnen eines Monats einen Zweitantrag stellen, und zwar unter Verwendung desselben Formulars, mit dem Hinweis, dass es sich um einen Zweitantrag handelt, und unter Angabe der Registernummer, die Ihnen mit der Eingangsbestätigung für Ihren Erstantrag mitgeteilt wurde.

Datenschutz

Die Verarbeitung der im Antragsformular angegebenen personenbezogenen Daten unterliegt den Schutzvorschriften der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr.

Siehe hierzu:  Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten

Formulare

Online-Formular

Formular im PDF-Format zum Ausdrucken und Versenden per Fax, Post oder E-Mail