| Couleur Chapitre | Midnight |
| Image Chapitre |
|
| Titre d'image Chapitre (infobulle) | |
| Texte alternatif d'image Chapitre | |
| Contenu |
Das Unionsrecht schützt auch die Rechte von Verbrauchern, die im Rahmen von Haustürgeschäften Verträge abschließen. Der Gerichtshof hat sich auf diesem Gebiet bereits mit mehreren Fällen befasst, in denen es insbesondere um das Recht des Verbrauchers geht, den Vertrag innerhalb von sieben Tagen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Ein Verbraucher, der im Rahmen eines Haustürgeschäfts einen Kreditvertrag abgeschlossen hat, verliert sein Widerrufsrecht nicht, wenn er über dieses Recht nicht belehrt wurde. Daher kann ein Verbraucher, der nach fünf Jahren von seinem Widerrufsrecht erfährt, aber bei Vertragsschluss von der Bank nicht darüber belehrt wurde, dieses Recht noch ausüben (Urteil vom 13. Dezember 2001, Heininger, C-481/99). In diesem Sinne muss eine Bank, wenn sie den Verbraucher nicht über sein Recht, den im Rahmen eines Haustürgeschäfts abgeschlossenen Kreditvertrag zu widerrufen, belehrt hat, die mit dem betreffenden Finanzierungsmodell verbundenen Risiken tragen (Urteil vom 25. Oktober 2005, Schulte, C-350/03 und C-229/04). |
| Document |