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AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE

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Die Fluggesellschaften müssen den Fluggästen keinen Ausgleich leisten, wenn „außergewöhnliche Umstände" vorgelegen haben. Diesen Begriff hatte der Gerichtshof über die Jahre hinweg immer wieder zu präzisieren und konkretisieren.

Der Gerichtshof stellte fest, dass die Kollision eines Treppenfahrzeugs mit einem Flugzeug und unvorhergesehene technische Probleme wie ein Ausfall oder der Austausch eines vorzeitig defekten Teils grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände sind. Die Fluggesellschaften können somit nicht von ihrer Ausgleichspflicht befreit werden, da solche technischen Probleme unausweichlich mit dem Betrieb von Flugzeugen einhergehen und vom Luftfahrtunternehmen, das die Wartung sicherstellen muss, zu beherrschen sind (Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14). Bestimmte technische Probleme können allerdings als außergewöhnliche Umstände angesehen werden (z. B. versteckte Fabrikationsfehler, die die Sicherheit von bereits in Betrieb genommenen Maschinen beeinträchtigen, oder aber Schäden an Flugzeugen, die durch einen Sabotageakt oder eine terroristische Handlung verursacht wurden) (Beschluss vom 14. November 2014, Siewert u. a., C-394/14).
Außergewöhnliche Umstände waren nach Auffassung des Gerichtshofs auch die Schließung eines Teils des europäischen Luftraums nach dem Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull ebenso wie die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel und die Zeit, die von einem Fachmann, der zur Durchführung der wegen dieser Kollision erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen autorisiert war, aufgewendet wurde (Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11; Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15).

 

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