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ANNULLIERUNGEN UND NICHTBEFÖRDERUNGEN

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Wie bei den Verspätungen lagen dem Gerichtshof Einzelfälle vor, in denen er entscheiden musste, ob der Flug annulliert worden war oder die Fluggesellschaft einem Fluggast zu Unrecht die Beförderung verweigert hatte.

Wenn das Flugzeug nie an seinem Ziel angekommen ist und zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste, ohne dass die Fluggäste es erneut nehmen konnten, ist der Flug nach Auffassung des Gerichtshofs als annulliert zu betrachten, und zwar auch dann, wenn die Fluggäste mit einem anderen Flug an ihr Ziel befördert wurden. Da der ursprüngliche Flug als annulliert gilt, haben die Fluggäste in einem solchen Fall einen Ausgleichsanspruch (Urteil vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a., C-83/10).
Der Gerichtshof entschied außerdem, dass der Begriff der Nichtbeförderung nicht auf Fälle einer Überbuchung beschränkt ist. Daher rechtfertigen außergewöhnliche Umstände – wie z. B. ein Streik –, die eine Fluggesellschaft veranlassen, Flüge, die auf einen annullierten Flug folgen, umzuorganisieren, es nicht, Fluggästen, die auf diesen späteren Flügen gebucht sind, die Beförderung zu verweigern. Eine Fluggesellschaft, die den Platz eines Fluggastes an eine Person vergibt, deren Flug von einem Streik betroffen war, verweigert diesem Fluggast daher widerrechtlich die Beförderung, so dass dieser einen Ausgleichsanspruch hat (Urteil vom 4. Oktober 2012, Finnair, C-22/11).

 

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