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FLUGRESERVIERUNGEN

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Der Gerichtshof erläuterte bei mehreren Gelegenheiten, welche Regeln die Verkäufer von Flugreisen einhalten müssen, wenn sie diese auf ihrer Website anbieten.

Im Jahr 2012 erklärte der Gerichtshof, dass die Verkäufer von Flugreisen in den Preis des Flugscheins nicht im Wege der Voreinstellung eine Reiserücktrittsversicherung einschließen dürfen. Eine solche Versicherung bedeutet nämlich fakultative Zusatzkosten, die nach einer Verordnung von 2008 über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten auf klare Art und Weise zu Beginn des Buchungsvorgangs mitgeteilt werden müssen; ihre Annahme durch den Kunden muss auf
„Opt-in"-Basis erfolgen (Urteil vom 19. Juli 2012, ebooker.com Deutschland, C-112/11).
Diese Verordnung von 2008 sieht außerdem vor, dass der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen ist. Der Gerichtshof schloss daraus, dass dieser Endpreis bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen ist. Damit soll insbesondere gewährleistet werden, dass die Kunden die Preise verschiedener Fluggesellschaften für Flugdienste effektiv vergleichen können (Urteil vom 15. Januar 2015, Air Berlin, C-573/13).

 

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