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AUSWIRKUNGEN DER URTEILE DES GERICHTSHOFS AUF DIE UNIONSRECHTSVORSCHRIFTEN IM BEREICH DER GESUNDHEITSVERSORGUNG

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Die Urteile Kohll und Decker vom 28. April 1998 (siehe vorige Seiten) sind die ersten einer langen Reihe von Urteilen des Gerichtshofs, die den Unionsgesetzgeber zu einer wesentlichen Änderung der Unionsrechtsvorschriften im Bereich der Gesundheitsversorgung inspiriert haben.

Aus den Urteilen Kohll und Decker ergibt sich nämlich, dass neben dem mit der Verordnung Nr. 1408/71 und ihrer Durchführungsverordnung (Verordnung Nr. 574/72) eingeführten System, das einen Mechanismus der vorherigen Genehmigung für die Übernahme der Kosten von in einem anderen Mitgliedstaat geplanten Gesundheitsleistungen nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Tarifen vorsieht, auch die in den Verträgen verankerten Grundfreiheiten (der freie Dienstleistungsverkehr in der Rechtssache Kohll und der freie Warenverkehr in der Rechtssache Decker) geltend gemacht werden können, um – ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse – Kostenerstattung für in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte ambulante Leistungen oder gekaufte Arzneimittel nach den im Land des Patienten geltenden Tarifen zu erlangen.

Mit seiner Rechtsprechung hat der Gerichtshof schrittweise zur Bestimmung der Kriterien beigetragen, die zu berücksichtigen sind, um die Rechte der Bürger auf diesem Gebiet zu garantieren. Diese Rechtsprechung wurde vom Unionsgesetzgeber im Übrigen kodifiziert, und zwar in den Verordnungen Nrn. 883/04 und 987/09 sowie der Richtlinie 2011/24, die heute detaillierte Vorschriften über die Kostenerstattung für medizinische Leistungen und Produkte in einem anderen Mitgliedstaat für den Bürger bereithalten.

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