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Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit

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Das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ist der Eckpfeiler der europäischen Integration: Jeder Unionsbürger, der in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen seiner Staatsangehörigkeit rechtmäßig wohnt oder sich aufhält, kann sich in allen unter das Unionsrecht fallenden Situationen auf dieses Verbot berufen. Eine Diskriminierung kann unmittelbar in dem Sinne sein, dass eine Ungleichbehandlung direkt an die Staatsangehörigkeit anknüpft, oder mittelbar, wenn sich die Behandlung z. B. nach dem Land richtet, in dem der Betreffende wohnt. Der Gerichtshof hat sich in zahlreichen Fällen mit diesen Fragen beschäftigt.

1989 stellte der Gerichtshof fest, dass ein britischer Tourist, der in der Pariser Metro von Unbekannten überfallen und schwer verletzt worden war, genau wie ein französischer Staatsangehöriger das Recht hat, vom französischen Staat eine Entschädigung zu erhalten. Ein solcher Tourist muss nämlich Dienstleistungen außerhalb seines Landes in Anspruch nehmen können und kann sich deshalb auf das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit berufen (Urteil vom 2. Februar 1989, Cowan, 186/87).

Im berühmten Urteil Bosman von 1995 entschied der  Gerichtshof u.  a., dass das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit Regeln von Sportverbänden entgegensteht, nach denen die Fußballvereine bei den Spielen der von diesen Verbänden veranstalteten Wettkämpfe nur eine begrenzte Anzahl von Berufsspielern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, aufstellen dürfen (Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93).

1998 stellte der Gerichtshof den Grundsatz auf, dass sich jeder Angehörige eines Mitgliedstaats auf seine Unionsbürgerschaft berufen kann, um sich gegen eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit durch einen anderen Mitgliedstaat zu wehren. So  entschied der Gerichtshof, dass sich eine spanische Mutter,  die rechtmäßig in Deutschland wohnt, auf dieses Diskriminierungsverbot berufen kann, wenn ihr das deutsche Erziehungsgeld verweigert wird, weil sie nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, während von deutschen Staatsangehörigen ein solches Dokument nicht verlangt wird (Urteil vom 12. Mai 1998, Martinez Sala, C-85/96).

2004 entschied der Gerichtshof, dass ein Mitgliedstaat die Abiturienten anderer Mitgliedstaaten diskriminiert, wenn er es ihnen nicht ermöglicht, dass sie unter den gleichen Voraussetzungen wie die inländischen Abiturienten Zugang zum Hochschulunterricht haben (Urteil vom 1. Juli 2004, Kommission/Belgien, C-65/03).

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