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Diskriminierung aufgrund der Sprache

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Dass die EU 24 Amtssprachen hat, hat zwangsläufig Fragen sprachlicher Diskriminierung aufgeworfen, mit denen sich der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung beschäftigt hat.

2012 entschied der Gerichtshof, dass die Veröffentlichung von Stellenausschreibungen zur Einstellung von Beamten der Europäischen Union in drei Sprachen (Deutsch, Englisch und Französisch) und die Pflicht, die Auswahlprüfungen in einer dieser drei Sprachen zu absolvieren, eine Diskriminierung aufgrund der Sprache darstellen (Urteil vom 27. November 2012, Italien/Kommission, C-566/10).

Der Gerichtshof stellte außerdem wiederholt fest, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung es verbietet, dass Sprachkenntnisse, die für eine Stelle erforderlich sind, zwingend in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben sein oder durch eine von diesem Mitgliedstaat ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen werden müssen (Urteil vom 28. November 1989, Groener, C-379/87, und Urteil vom 6. Juni 2000, Angonese, C-281/98).

Außerdem entschied der Gerichtshof, dass ein Mitgliedstaat nicht unter Androhung der Nichtigkeit des Arbeitsvertrags vorschreiben kann, dass alle mit einem inländischen Unternehmen geschlossenen Arbeitsverträge mit grenzüberschreitendem Charakter in der oder den Amtssprachen dieses Mitgliedstaats abzufassen sind (Urteil vom 16. April 2013, Las, C-202/11).

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