| Couleur Chapitre | Metallic Seawed |
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Das Unionsrecht bekämpft Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft insbesondere in der Arbeitswelt und beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen. Der Gerichtshof hat die Tragweite dieser Art von Diskriminierung in seiner Rechtsprechung erläutert. 2008 stellte der Gerichtshof fest, dass eine unmittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn ein Arbeitgeber öffentlich kundtut, dass er keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft einstellt. Die Rechtssache ging auf öffentliche Äußerungen des Direktors eines Unternehmens zurück, wonach sein Betrieb keine Ausländer einstelle, da die Kunden Bedenken hätten, ihnen Zugang zu ihren privaten Wohnungen zu gewähren, wenn sie Garagentore einbauen ließen (Urteil vom 10. Juli 2008, Feryn, C-54/07). 2015 entschied der Gerichtshof, dass eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft vorliegen kann, wenn Stromzähler in einem Stadtteil, in dem vor allem Roma wohnen, in einer unzugänglichen Höhe (von sechs bis sieben Metern), in anderen Stadtteilen dagegen in einer zugänglichen Höhe angebracht werden. Eine solche Praxis bedeutet nicht nur, dass es für die Betroffenen außerordentlich schwierig, wenn nicht unmöglich ist, ihren Stromzähler abzulesen, um ihren Verbrauch zu kontrollieren, sondern ist auch beleidigend und stigmatisierend. Der Gerichtshof stellt bei dieser Gelegenheit klar, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur für Personen mit einer bestimmten ethnischen Herkunft gilt, sondern auch für Personen, die zwar selbst nicht die betreffende Herkunft aufweisen, die aber durch eine diskriminierende Maßnahme zusammen mit den Personen, die diese Herkunft aufweisen, weniger günstig behandelt werden (Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria, C-83/14). |
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