Zitierweise der Rechtsprechung

Zitierweise der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf der Grundlage des ECLI (European Case Law Identifier)

 

I. Kontext der Zitierweise der Rechtsprechung

Im Rahmen einer Initiative des Rates wurde ein europäischer Rechtsprechungsidentifikator (ECLI oder European Case Law Identifier) ausgearbeitet1. Er dient zur eindeutigen Referenzierung sowohl der nationalen als auch der europäischen Rechtsprechung sowie zur Definition eines Mindestbestands von einheitlichen Metadaten für die Rechtsprechung. Er soll dadurch die Konsultation und die Zitierweise der Rechtsprechung in der Europäischen Union erleichtern.

Der ECLI umfasst, neben dem Präfix „ECLI“, vier zwingende Bestandteile:

  • den Ländercode des Mitgliedstaats, dem das betreffende Gericht angehört, oder den Code der Europäischen Union bei den Unionsgerichten;
  • das Kürzel des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat;
  • das Jahr der Entscheidung;
  • eine aus bis zu 25 alphanumerischen Zeichen bestehende Ordinalzahl in einem von dem betreffenden Mitgliedstaat oder dem betreffenden supranationalen Gericht beschlossenen Format. Die Ordinalzahl darf keine anderen Satzzeichen als Punkte („.“) und Doppelpunkte („:“) enthalten, wobei der Doppelpunkt die Bestandteile eines ECLI voneinander trennt.

Infolge der Empfehlung des Rates, dass der Gerichtshof der Europäischen Union am ECLI-System teilnehmen sollte, hat der Gerichtshof allen seit 1954 ergangenen Entscheidungen der Unionsgerichte sowie den Schlussanträgen und Stellungnahmen der Generalanwälte einen ECLI zugewiesen.

Beispielsweise hat der ECLI des Urteils des Gerichtshofs vom 12. Juli 2005, Schempp (C‑403/03), folgende Form: „EU:C:2005:446“2.

Er setzt sich wie folgt zusammen:

  • „EU“ gibt an, dass es sich um eine Entscheidung eines Unionsgerichts handelt (bei einer Entscheidung eines nationalen Gerichts stünde an dieser Stelle der Ländercode des Mitgliedstaats, dem es angehört);
  • „C“ gibt an, dass die Entscheidung vom Gerichtshof getroffen wurde (für Entscheidungen des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst steht der Buchstabe „T“ bzw. „F“);
  • „2005“ gibt an, dass die Entscheidung im Jahr 2005 ergangen ist;
  • „446“ gibt an, dass es sich um den 446. für dieses Jahr vergebenen ECLI handelt.

 

II. Zitierweise der Rechtsprechung

Bei der vom Gerichtshof der Europäischen Union gewählten Zitierweise der Rechtsprechung wird der ECLI mit dem üblichen Namen der Entscheidung und dem Aktenzeichen der Rechtssache kombiniert. Die einzelnen Unionsgerichte haben diese Zitierweise ab dem ersten Halbjahr 2014 schrittweise angewandt und im Lauf des Jahres 2016 untereinander vereinheitlicht.

Vorteile dieser Zitierweise:

  • Sie verbessert die Lesbarkeit gerichtlicher Entscheidungen, da die Bezugnahmen auf die Rechtsprechung stets die für eine eindeutige Bestimmung der angeführten Entscheidung erforderlichen Elemente enthalten, zumal die Belegstellen bei jeder Nennung mit allen Bestandteilen angegeben werden.
  • Sie weist größere sprachliche Neutralität auf, da das Zitierformat in allen Sprachen weitgehend übereinstimmt und damit eine geringere Zahl zu übersetzender Elemente enthält.
  • Sie erleichtert die automatische Einfügung von Hyperlinks sowohl für den ECLI der angeführten Entscheidung als auch für deren in Bezug genommene Randnummer.

 

Die Bestandteile der Belegstelle stellen sich wie folgt dar:

de

 

1     Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 2011 mit einem Aufruf zur Einführung des European Case Law Identifier (ECLI) und eines Mindestbestands von einheitlichen Metadaten für die Rechtsprechung (ABl. 2011, C 127, S. 1). Weitere Informationen finden Sie hier.

2     Damit die Angabe konzis bleibt, entfällt bei der Anführung von Entscheidungen des Gerichtshofs, des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst die Abkürzung ECLI.