e-Curia ist eine Anwendung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die es den Vertretern der Parteien in den Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht sowie den nationalen Gerichten im Zusammenhang mit einem beim Gerichtshof eingereichten Vorabentscheidungsersuchen ermöglicht, Verfahrensschriftstücke auf ausschließlich elektronischem Wege mit den Kanzleien auszutauschen.
Voraussetzungen für die Nutzung der Anwendung E Curia
Um e‑Curia nutzen zu können, muss mittels eines der Formulare zur Beantragung des Zugangs ein Antrag auf Eröffnung eines Kontos gestellt werden.
Die Modalitäten der Eröffnung eines Kontos richten sich danach, ob der Benutzer das normale oder das spezielle Verfahren nutzt.
Das normale Verfahren ermöglicht die Eröffnung eines Kontos im Hinblick auf den Austausch von Verfahrensschriftstücken mit dem Gerichtshof oder dem Gericht. Es steht dem Vertreter einer Partei (Konto „Vertreter“) offen bzw. im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof einer Person, die für ein mitgliedstaatliches Gericht handelt (Konto „Gericht“), oder einer Person, die nicht Bevollmächtigter oder Anwalt ist, aber nach den nationalen Verfahrensvorschriften berechtigt ist, eine Partei vor den Gerichten ihres Staates zu vertreten (Konto „Berechtigter“). Die Bearbeitung dieses Antrags dauert einige Tage; Sie werden per E-Mail über die weiteren Schritte informiert.
Das spezielle Verfahren betrifft Fälle, in denen Dringlichkeit geboten ist, und ermöglicht die vorläufige Eröffnung eines Kontos im Hinblick auf die Einreichung von Verfahrensschriftstücken nur beim Gericht.
Die Nutzung der Anwendung e-Curia ist kostenfrei.
Die Nutzung der Anwendung e-Curia ist beim Gericht obligatorisch.
|
Normales Verfahren (Antrag auf Eröffnung eines Kontos) |
Spezielles Verfahren (Vorläufige Eröffnung eines Kontos zur sofortigen Einreichung von Verfahrensschriftstücken) |
||
Eigenschaft |
Gerichtshof |
Gericht |
Gerichtshof |
Gericht |
Vertreter: |
Ja |
Ja |
Nein |
Ja |
Person, die nicht Bevollmächtigter oder Anwalt ist, aber nach den nationalen Verfahrensvorschriften berechtigt ist, eine Partei vor dem Gericht eines Mitgliedstaats zu vertreten (im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens) |
Ja |
Ja |
Nein |
Nein |
Person, die für ein Gericht eines Mitgliedstaats handelt (im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens) |
Ja |
Ja |
Nein |
Nein |
Die Verfahrensschriftstücke müssen im PDF-Format eingereicht werden. Die eingereichten Dateien dürfen eine Größe von 30 MB nicht überschreiten. Die eingereichten Schriftstücke müssen nicht handschriftlich unterzeichnet sein. Der Benutzer kann daher einfach das PDF‑Dokument mit Hilfe seines Textverarbeitungsprogramms generieren. Bei Bedarf kann er seinem Verfahrensschriftstück auch Anlagen und/oder zusätzliche Schriftstücke beifügen. Sobald die zu übersendenden Dokumente validiert wurden, wird die Einreichung von der Anwendung registriert, und der Benutzer erhält zur Bestätigung eine E‑Mail. Die Übersendung des Originaldokuments auf dem Postweg ist daher ebenso wenig erforderlich wie die Übersendung beglaubigter Kopien.
Wenn die Kanzlei ein Verfahrensschriftstück über e‑Curia zustellt, wird der Empfänger davon per E‑Mail benachrichtigt und kann auf e‑Curia Einsicht in das zugestellte Schriftstück nehmen. Sobald die Einsichtnahme erfolgt ist, wird die Kanzlei darüber informiert. Alternativ gilt die Zustellung mit Ablauf des siebten Tages nach Übersendung der Benachrichtigungs-E‑Mail als erfolgt.
Der Benutzer kann jederzeit Einsicht in den Verlauf der empfangenen Zustellungen und seiner eigenen Einreichungen nehmen. Ein Suchformular ermöglicht es ihm, die Suche innerhalb der empfangenen Zustellungen und der von ihm vorgenommenen Einreichungen einzugrenzen.
Der Benutzer kann sein Passwort, seine E‑Mail-Adresse oder die Sprache, in der sein Profil angezeigt wird, ändern. Sollte er die Benutzerkennung oder das Passwort vergessen, gibt es ein Verfahren für ihre Wiedererlangung, Der Vertreter einer Partei und die für ein Gericht handelnde Person können außerdem einen oder mehrere Assistenten benennen, die die von den Kanzleien übermittelten Verfahrensschriftstücke in Empfang nehmen können. Der Assistent kann auch eine Einreichung vorbereiten; diese muss anschließend vom Vertreter oder der für ein Gericht handelnden Person validiert werden.