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ERWERB VON ARZNEIMITTELN UND MEDIZINPRODUKTEN IM VERSANDHANDEL

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In der Folge des Urteils Decker von 1998 hatte der Gerichtshof Gelegenheit, seine Rechtsprechung insbesondere zur Frage des Erwerbs von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Versandhandel zu präzisieren.

Ein Mitgliedstaat kann nicht den Versandhandel mit Arzneimitteln verbieten, die in seinem Hoheitsgebiet zugelassen und nicht verschreibungspflichtig sind. Dagegen kann ein nationales Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gerechtfertigt sein. Denn die Gefahr, dass ärztliche Verschreibungen missbräuchlich und fehlerhaft verwendet werden, könnte erheblich steigen, wenn die Lieferung dieser Arzneimittel im Versandhandel ohne Kontrolle zugelassen würde. Außerdem kann es bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gravierendere Folgen haben, wenn ein Arzneimittel in einer anderen Sprache etikettiert ist (11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C-322/01).
Schließlich darf ein Mitgliedstaat keine einheitlichen Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel festsetzen, da dies den Zugang von ausländischen Apotheken und Versandapotheken zum Markt behindern kann (19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung, C-148/15).

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